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IV. Mehrstaatigkeit und Völkerrecht

2. Völkerrechtliche Übereinkommen

a) Die Haager Konvention vom 12.4.1930

Mit der Frage der Verringerung bzw. Vermeidung von Mehrstaatigkeit befaßt sich bereits die Haager Konvention über gewisse Fragen beim Konflikt von Staatsangehörigkeitsgesetzen vom 12.4.193062. Nach deren Präambel handelten die Vertragsstaaten „in der Überzeugung, daß es im allgemeinen Interesse der internationalen Gemeinschaft liegt, wenn alle ihre Mit-glieder sich die Auffassung zu eigen machen, wonach jeder Mensch eine Staatsangehörigkeit, und zwar nur eine einzige besitzen sollte, in der Erkenntnis also, daß das Ziel, dem die Menschheit auf diesem Gebiet zustreben sollte, die gänzliche Beseitigung der Staatenlosigkeit und der Doppelstaatigkeit ist (...)"63. Art. 3 der Haager Konvention enthält den Grundsatz, daß ein Mehrstaater von jedem der Staaten, denen er angehört, als sein Staatsangehöriger ange-sehen werden kann. Er kann mithin von diesem Staat so behandelt werden, als ob er nur seine eigene Staatsangehörigkeit besäße64. Art. 6 H.K. sieht dabei vor, daß eine Person, die ohne ei-gene ausdrückliche Willenserklärung zwei Staatsangehörigkeiten besitzt, mit Genehmigung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie aufgeben will, auf diese verzichten kann. Zur Fra-ge des diplomatischen Schutzes bestimmt Art. 4 H.K., ein Staat könne seinem StaatsanFra-gehöri- Staatsangehöri-gen den diplomatischen Schutz nicht geStaatsangehöri-genüber einem Staat gewähren, dem der Beteiligte gleichfalls angehört. Im Verhältnis zu dritten Staaten soll hingegen die effektive Staatsange-hörigkeit eines Mehrstaaters vorgehen (vgl. Art. 5 H.K.). Das Haager Protokoll über Militär-dienst in gewissen Fällen doppelter Staatsangehörigkeit vom 12.4.193065 enthält Vorschriften über die militärischen Pflichten mehrfacher Staatsangehöriger, die ihre doppelte Inanspruch-nahme zur Leistung von Militärdienst verhindern sollen. Art. 1 des Protokolls normiert den Grundsatz, daß ein Mehrstaater seinen Wehrdienst nur in demjenigen Staat leisten muß, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und mit dem er tatsächlich am meisten verbunden ist.

Das Ziel, Doppel- und Mehrstaatigkeit zu reduzieren, fand weiterhin Eingang in die – aller-dings unverbindlichen - Empfehlungen der Schlußakte der Haager Konferenz zur

60 BVerfG vom 21.5.1974, BVerfGE 37, 217, 218.

61 Vgl. Doehring, Rn. 66.

62 LNTS Bd. 179, S. 89 (amtlicher Text, englisch und französisch); deutscher Text bei Hecker, Mehrseitige völ-kerrechtliche Verträge zum Staatsangehörigkeitsrecht, S. 15 ff.

63 Hecker a.a.O, S. 15 f.

64 Berber, § 56 III a).

65 LNTS Bd. 178, S. 227 (amtlicher Text, englisch und französisch); deutscher Text bei Hecker a.a.O., S. 23.

tion internationalen Rechts vom 12.4.193066. Gemäß Abschnitt III hält es die Konferenz "ein-mütig für dringend erwünscht, daß sich die Staaten bei der freien Ausübung des Rechtes zur Regelung ihrer Staatsangehörigkeit bemühen, die Fälle der Doppelstaatigkeit soweit als mög-lich zu vermindern (...)"67. Abschnitt IV empfiehlt den Staaten, Personen, die mit Geburt Mehrstaater geworden sind, den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit des Nichtaufenthalts-staates zu erleichtern. Nach Abschnitt V der Empfehlungen ist weiterhin erwünscht, daß der durch Einbürgerung erfolgte Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit zur Folge haben soll. Deutschland hat die Haager Konvention vom 12.4.1930 nebst Zusatzprotokoll über den Militärdienst, die jeweils nur für wenige Ver-tragsstaaten galten68, zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert.

b) Das UN-Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen vom 20.2.1957

Die Konvention betreffend die Staatsangehörigkeit der Ehefrau vom 20.2.195769, die für die Bundesrepublik Deutschland am 8.5.1974 in Kraft getreten ist70, dient zum einen der Herstel-lung der Gleichberechtigung, zum anderen jedoch auch der Verhinderung einer mehrfachen Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen71. Gemäß Art. 1 des Übereinkommens soll weder die Schließung noch die Auflösung der Ehe zwischen einem Staatsangehörigen eines Vertrags-staates und einem Ausländer, noch ein Staatsangehörigkeitswechsel des Ehemannes während der Ehe sich automatisch auf die Staatsangehörigkeit der Ehefrau auswirken. Vielmehr soll die ausländische Ehefrau eines Staatsangehörigen eines Vertragsstaates auf ihren Antrag die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes durch besonders privilegierte Einbürgerungsverfahren erwerben können (Art. 3 Abs. 1). Allerdings ist in manchen Staaten nach wie vor ein auto-matischer Erwerb der Staatsangehörigkeit des Ehemannes ohne die Möglichkeit der Zurück-weisung durch die Ehefrau vorgesehen72. Art. 2 des Übereinkommens bestimmt, daß weder der freiwillige Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates noch der Verzicht auf die Staatsangehörigkeit durch einen seiner Staatsangehörigen der Beibehaltung dieser Staatsange-hörigkeit seitens der Ehefrau dieses Staatsangehörigen entgegensteht.

66 C 228 M. 115 [1930. V] (amtlicher Text, englisch und französisch).

67 Deutscher Text bei Hecker a.a.O., S. 28 f.

68 Vgl. dazu Berber, § 56 III a); Hecker a.a.O., S. 13.

69 UNTS Nr. 4468, Bd. 309, S. 65; BGBl. 1973 II, S. 1249.

70 Bekanntmachung vom 24.7.1974 (BGBl. 1974 II, S. 1304). Übersicht über die Vertragsparteien im Fund-stellennachweis B des BGBl. 2003 II, S. 397.

71 Ipsen, § 24 Rn. 20; vgl. zu den Zielen des Übereinkommens auch Hannappel, S. 53 f.

72 Ipsen a.a.O., Rn. 11; Bsp.: Belgien, Iran, Italien, Liechtenstein, Schweiz.

c) Das Europäische Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6.5.1963

Das Übereinkommen des Europarats über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6.5.196373 verpflichtet die Vertragsstaaten, Maßnahmen gegen das verstärkte Auftreten von Mehrstaatigkeit zu ergreifen. Dies wird als völkerrecht-liche Verpflichtung angesehen, die Einbürgerung von Personen zu erschweren, die nicht staa-tenlos sind74. Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens verlieren volljährige Staatsangehöri-ge einer Vertragspartei, die infolStaatsangehöri-ge einer ausdrücklichen Willenserklärung durch EinbürStaatsangehöri-ge- Einbürge-rung, Option oder Wiedereinbürgerung die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei erwerben, ihre vorherige Staatsangehörigkeit; die Beibehaltung ist ihnen zu versagen. Art. 2 Abs. 1 sieht vor, daß ein Doppel- bzw. Mehrstaater auf eine oder mehrere seiner Staatsange-hörigkeiten verzichten kann, sofern diejenige Vertragspartei, auf deren Staatsangehörigkeit er verzichten will, dies genehmigt. Die Wehrpflicht in Fällen von Mehrstaatigkeit regelt Art. 5 Abs. 1 dahingehend, daß ein Doppel- bzw. Mehrstaater seine Wehrpflicht nur gegenüber einer Vertragspartei zu erfüllen braucht, wobei eine nähere Regelung durch Sonderabkommen mög-lich ist (Art. 5 Abs. 2). In der Regel ist der Betreffende gegenüber derjenigen Vertragspartei wehrdienstpflichtig, in deren Hoheitsgebiet er sich gewöhnlich aufhält (Art. 6 Abs. 1 S. 1).

Die Bundesrepublik Deutschland hat das Mehrstaater-Übereinkommen vom 6.5.1963 durch Gesetz vom 29.9.1969 ratifiziert75. Am 20.12.2001 hat sie das Übereinkommen gekündigt76. Es ist daher nach seinem Art. 12 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland am 21.12.2002 außer Kraft getreten77. Mit der Kündigung folgte Deutschland dem Beispiel Schwedens, das dem Generalsekretär des Europarats am 28.6.2001 die Kündigung des Übereinkommens noti-fiziert hat78. Am 30.6.2002 ist das Übereinkommen für Schweden nach Maßgabe des Vorbe-halts, daß es lediglich das Kapitel II (Wehrpflichtteil) anwenden wird, erneut in Kraft getre-ten79. Hinsichtlich der Wehrpflicht von Mehrstaatern hat die deutsche Bundesregierung für die

73 Convention on the Reduction of Cases of Multiple Nationality and Military Obligations in Cases of Multiple Nationality, UNTS Bd. 634, S. 221; BGBl. 1969 II, S. 1954 ff; vgl. weiterhin die Homepage des Europarats (http://conventions.coe.int), ETS No. 043; dort auch die Änderung vom 24.11.1977 (Protocol amending the Convention on the Reduction of Cases of Multiple Nationality and Military Obligations in Cases of Multiple Nationality, ETS No. 095) sowie das Erste Zusatzprotokoll vom 24.11.1977 (Additional Protocol to the Conven-tion on the ReducConven-tion of Cases of Multiple NaConven-tionality and Military ObligaConven-tions in Cases of Multiple NaConven-tionality, ETS No. 096).

74 Hobe/Kimminich, S. 92; vgl. zur Bedeutung des Übereinkommens auch Hannappel, S. 46 ff.

75 BGBl. 1969 II, S. 1953.

76 Vgl. zur Kündigung des Übereinkommens die Pressemitteilung der Bundesregierung vom 20.9.2001 („Staats-angehörigkeitsrecht auf europäischer Ebene“). Ausführlich zu den Auswirkungen der Kündigung für die Hin-nahme von Mehrstaatigkeit unten C.V.3.c).

77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 7.1.2002 (BGBl. 2002 II, S. 171).

78 Außerkrafttreten für Schweden am 29.6.2002, vgl. Bekanntmachung vom 13.8.2001 (BGBl. 2002 II, S. 907).

79 Bekanntmachung vom 9.9.2002 (BGBl. 2002 II, S. 2536).

Zeit bis zum geplanten Beitritt zum Europaratsübereinkommen vom 6.11.1997 angekündigt, Kontakt mit Italien, Norwegen, Österreich und Schweden aufzunehmen und diese Länder zu bitten, die wehrpflichtrechtlichen Regelungen des Übereinkommens von 1997 in Abhängig-keit vom jeweils geltenden innerstaatlichen Recht bereits in der Übergangszeit wechselseitig anzuwenden, um Nachteile für Mehrstaater in bezug auf die Wehrpflicht zu vermeiden80. Das Mehrstaater-Übereinkommen vom 6.5.1963 gilt nur unter seinen Vertragsstaaten. Dies sind nunmehr Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich81. Aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland war insofern bis zum Außerkrafttreten am 21.12.2002 von Be-deutung, daß insbesondere die Türkei wie auch die Nachfolgestaaten Jugoslawiens dem Ab-kommen nicht beigetreten sind. Das Zweite Zusatzprotokoll vom 2.2.199382, das die Beibe-haltung der bisherigen Staatsangehörigkeit in bestimmten Fällen wie etwa der Einbürgerung von Ausländern der zweiten Generation oder bei gemischt-nationalen Ehen zuläßt, wurde bis-lang nur von Italien, Frankreich und den Niederlanden ratifiziert.

d) Das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6.11.1997

Das Übereinkommen des Europarats über die Staatsangehörigkeit vom 6.11.199783 befaßt sich in den Art. 14-15 mit den möglichen Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit. Gemäß Art. 14 Abs. 1, der die Entstehung mehrfacher Staatsangehörigkeit durch gesetzlichen Erwerb regelt, gestattet ein Vertragsstaat a) Kindern, die bei der Geburt automatisch unterschiedliche Staats-angehörigkeiten erworben haben, die Beibehaltung dieser StaatsStaats-angehörigkeiten, b) seinen Staatsangehörigen den Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit, wenn diese durch Ehe-schließung automatisch erworben wird. Darüber hinaus ist den Vertragsstaaten die Hinnahme von Mehrstaatigkeit in anderen Fällen freigestellt (vgl. Art. 15). Weiterhin sieht Art. 16 vor, daß ein Vertragsstaat den Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit nicht von der Aufgabe oder dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig machen darf, wenn die Aufgabe oder der Verlust unmöglich oder unzumutbar ist. Mit diesen Vorschriften trägt das Übereinkommen der vielfältigen Staatenpraxis Rechnung, anstatt Aussagen über die Er-wünschtheit oder UnerEr-wünschtheit mehrfacher Staatsangehörigkeit zu treffen84. Die Staatsan-gehörigen eines Vertragsstaates, die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, haben in dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, in dem sie ansässig sind, dieselben Rechte und Pflichten

80 Vgl. die Pressemitteilung der Bundesregierung vom 20.9.2001 („Staatsangehörigkeitsrecht auf europäischer Ebene“).

81 Übersicht über die Vertragsparteien im Fundstellennachweis B des BGBl. 2003 II, S. 499 f; vgl. auch die Homepage des Europarats a.a.O., Chart of signatures and ratifications.

82 Second Protocol amending the Convention on the Reduction of Cases of Multiple Nationality and Military Obligations in Cases of Multiple Nationality (ETS No. 149); vgl. auch die Homepage des Europarats a.a.O. Aus-führlich zum Zweiten Zusatzprotokoll Goes, S. 92 ff.

83 European Convention on Nationality (ETS No. 166), vgl. die Homepage des Europarats a.a.O.

84 Kreuzer, StAZ 1997, 125, 129.

wie andere Staatsangehörige dieses Vertragsstaates (Art. 17 Abs. 1). Nicht erfaßt werden die völkerrechtlichen Vorschriften über den diplomatischen oder konsularischen Schutz sowie die Vorschriften des Internationalen Privatrechts der Vertragsstaaten (vgl. Art. 17 Abs. 2). Die Bedeutung des Übereinkommens liegt vor allem darin, daß es zu einer wünschenswerten Har-monisierung des Staatsangehörigkeitsrechts der Mitgliedstaaten des Europarats beiträgt. Des weiteren handelt es sich erstmals um ein umfassendes Vertragswerk, das sich nicht auf die Regelung einzelner Fragen wie Mehrstaatigkeit, Wehrpflicht oder Staatenlosigkeit be-schränkt85.

Das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6.11.1997 ist am 1.3.2000 für Österreich, Moldawien und die Slowakische Republik in Kraft getreten, des wei-teren für die Niederlande (1.7.2001), Schweden (1.10.2001), Portugal (1.2.2002), Ungarn (1.3.2002), Dänemark (1.11.2002), Island (1.7.2003), Mazedonien (1.10.2003), Albanien (1.6.2004) und die Tschechische Republik (1.7.2004)86. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen am 4.2.2002 gezeichnet, um damit zum Ausdruck zu bringen, daß sie eine europaweite Angleichung grundlegender staatsangehörigkeitsrechtlicher Prinzipien und Regelungen für wünschenswert erachtet87. Der Deutsche Bundestag hat den von der Bundes-regierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Europaratsübereinkommen am 29.1.2004 angenommen88. Mit der Zustimmung des Bundesrates vom 12.3.2004 kann nun-mehr die Ratifizierung des Vertragswerks vorgenommen werden89. Da die Bestimmungen des Europaratsübereinkommens vom 6.11.1997 mit dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht nicht völlig kompatibel sind, hat die Bundesregierung bei der Zeichnung des Übereinkom-mens interpretierende Erklärungen bzw. Vorbehalte zu einzelnen Bestimmungen abgegeben, so etwa, daß ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes im Rahmen der Optionsregelung des § 29 StAG bei einer Person eintreten kann, die die deutsche Staatsange-hörigkeit durch Geburt im Inland neben einer ausländischen StaatsangeStaatsange-hörigkeit erworben hat, ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ferner auch bei einer erwachsenen Person durch Adoption eintreten kann, und das Aufnahmeverfahren für Spätaussiedlerbewerber sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge nicht auf den Erwerb der deutschen Staatsange-hörigkeit gerichtet oder Bestandteil eines solchen Verfahrens ist90. Ausgeschlossen von einem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit durch Entlassung unabhängig von ihrem Aufenthalt sind

85 Kreuzer a.a.O., 125.

86 Vgl. die Homepage des Europarats a.a.O., Chart of signatures and ratifications.

87 Vgl. die Pressemitteilung der Bundesregierung vom 20.9.2001 („Staatsangehörigkeitsrecht auf europäischer Ebene“).

88 Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.10.2003, BR-Drs. 749/03.

89 BR-Drs. 123/04(B); vgl. auch die Mitteilung des Bundesministeriums des Innern (http://www.bmi.bund.de).

Das Gesetz zum Europaratsübereinkommen ist am 19.5.2004 in Kraft getreten (BGBl. II, S. 578).

90 Pressemitteilung der Bundesregierung vom 20.9.2001 („Staatsangehörigkeitsrecht auf europäischer Ebene“).

Der englische Text der bei der Zeichnung abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen findet sich auf der Home-page des Europarats a.a.O., List of declarations, reservations and other communications.

Beamte, Richter, Soldaten der Bundeswehr und sonstige Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen (mit Ausnahme ehrenamtlich tätiger Perso-nen), ebenso Wehrpflichtige, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung erklärt hat, daß gegen die Entlassung Bedenken nicht bestehen91.

91 Ebenda.

B. DIE REFORM DES DEUTSCHEN STAATSANGEHÖRIGKEITSRECHTS