III. Die Übergangsvorschrift des § 40 b StAG
1. Die Anwendung des § 40 b StAG bis zum 312.2000
§ 40 b StAG sah einen befristeten Einbürgerungsanspruch für Kinder unter zehn Jahren vor, die unter Geltung der Neuregelung die deutsche Staatsangehörigkeit nach ius soli erworben hätten. Gemäß § 40 b S. 1 StAG war ein Ausländer, der am 1.1.2000 rechtmäßig seinen ge-wöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 S. 1 StAG vorgelegen haben und weiter vorlagen854. Nr. 40 b StAR-VwV stellt klar, daß auch die nach
850 So die Bundesausländerbeauftragte in ihrem 5. Bericht über die Lage der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland, August 2002, S. 53.
851 Vgl. zu diesem Problem Meireis, in: Paritätische Akademie, Das neue Staatsangehörigkeitsrecht - eine erste Bilanz, S. 16 f.
852 Ausführlich hierzu oben C.I.2.a).
853 Vgl. Krömer, StAZ 2000, 363, 366 f.
854 Vgl. zum entscheidenden Zeitpunkt VGH BW vom 7.10.2003, InfAuslR 2004, 169, wonach es für den Ein-bürgerungsanspruch nach § 40 b S. 1 StAG ausreicht, daß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 S. 1 StAG zum
§ 40 b StAG eingebürgerten Kinder, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, der Erklärungspflicht des § 29 StAG unterliegen. Der Einbürgerungsantrag nach § 40 b StAG konnte nur bis zum 31.12.2000 gestellt werden (vgl. § 40 b S. 2 StAG). Die Gebühr für die Einbürgerung betrug 500 DM, wobei aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interes-ses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden konnte (vgl. § 38 Abs. 2 StAG).
Für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert werden sollte und kein eigenes Einkommen hatte, war hingegen eine erheblich geringere Gebühr von 100 DM zu entrichten.
Die Zahl der nach § 40 b StAG anspruchsberechtigten ausländischen Kinder wurde im Vor-feld auf ca. 300.000-350.000 geschätzt855. Im Jahr 2000 wurden insgesamt 20.181 junge Aus-länder aufgrund der Übergangsvorschrift eingebürgert856. Über zahlreiche Einbürgerungsan-träge, die fristgerecht bis zum 31.12.2000 gestellt worden waren, haben die Behörden erst im Folgejahr entschieden. Daher konnten im Jahr 2001 weitere 23.306 Kinder auf der Grundlage des § 40 b StAG eingebürgert werden857. Hinzu kamen noch 4.400 Einbürgerungen im Jahr 2002 und 731 Einbürgerungen im Jahr 2003 (vgl. Tabelle 12)858. Zusammengefaßt bedeutet dies, daß aufgrund der Übergangsregelung des § 40 b StAG einmalig die Einbürgerung von knapp 49.000 ausländischen Kindern erfolgt ist. Damit blieb die Resonanz weit hinter den Er-wartungen zurück. Bei der Bewertung dieser Zahlen darf indes nicht übersehen werden, daß einige ausländische Familien, die anläßlich eines Antrages nach § 40 b StAG Kontakt zur Ein-bürgerungsbehörde aufgenommen hatten, sich letztlich für eine Einbürgerung der gesamten Familie unter Miteinbürgerung ihrer Kinder entschieden haben859.
Jahr Anzahl der Einbürgerungen nach § 40 b StAG
2000 20.181
2001 23.306
2002 4.400
2003 731
Tabelle 12: Anzahl der Einbürgerungen nach § 40 b StAG in den Jahren 2000-2003860 Eine Aufschlüsselung nach den jeweiligen ausländischen Staatsangehörigkeiten der § 40 b-Kinder ist nicht möglich, da diese verbindlich nur von den ausländischen Behörden nach dem jeweiligen Staatsangehörigkeitsrecht festgestellt werden können und deshalb statistisch nicht
Zeitpunkt der nach § 40 b S. 2 StAG fristgerecht erfolgten Antragstellung vorgelegen haben; sie müssen nicht mehr zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung gegeben sein (Aufgabe der bisherigen Rechtspre-chung, vgl. den Beschluß vom 18.3.2002, NVwZ-RR 2002, 779).
855 Vgl. Hailbronner, NVwZ 2001, 1329, 1330.
856 Bundesausländerbeauftragte, 5. Bericht über die Lage der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland, August 2002, S. 56.
857 Göbel-Zimmermann, ZAR 2003, 65, 66.
858 Für 2002: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 13.6.2003 („Einbürgerungen im Jahr 2002 weiterhin auf hohem Niveau“); für 2003: Auskunft des Statistischen Bundesamtes vom 20.9.2004.
859 Bundesausländerbeauftragte a.a.O.; siehe auch unten C.III.3.
860 Bundesausländerbeauftragte und Statistisches Bundesamt a.a.O.
erfaßt werden861. In den Tabellen 13 und 14 sind daher die Zahlen für die zehn wichtigsten Herkunftsstaaten ausgewiesen, orientiert an dem für § 40 b StAG maßgeblichen Elternteil.
Herkunftsstaat Anzahl der Einbürgerungen nach § 40 b StAG
Türkei 12.021
Kroatien 1.431
Jugoslawien 1.416
Iran 1.038
Vietnam 438
Bosnien-Herzegowina 432
Afghanistan 332
Pakistan 315
Mazedonien 297
Polen 201
insgesamt 20.181 Tabelle 13: Einbürgerungen nach § 40 b StAG im Jahr 2000862
Herkunftsstaat Anzahl der Einbürgerungen nach § 40 b StAG
Türkei 17.222
Kroatien 1.228
Jugoslawien 1.142
Iran 605
Bosnien-Herzegowina 416
Mazedonien 235
Vietnam 218
Pakistan 207
Afghanistan 180
Sri Lanka 163
Insgesamt 23.403 Tabelle 14: Einbürgerungen nach § 40 b StAG im Jahr 2001863
Die Rechtsprechung hat sich im Hinblick auf § 40 b StAG vor allem mit der Frage beschäf-tigt, ob eine kurzfristige Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Elternteils unschädlich ist864, was in der Regel nach § 89 Abs. 3 AuslG analog bejaht wurde865. Darüber hinaus spielte der mitunter nicht ganz einheitlich ausgelegte Begriff des rechtmäßigen ge-wöhnlichen Aufenthalts auch im Rahmen des § 40 b StAG eine Rolle866. Einen weiteren
861 Vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 22.7.2002 auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU („Doppelte Staatsangehörigkeit nach dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht“), BT-Drs. 14/9815, S. 5.
862 BT-Drs. 14/9815 a.a.O., S. 6.
863 BT-Drs. 14/9815 a.a.O., S. 5.
864 Vgl. zur parallelen Problematik beim Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland oben C.II.2.b).
865 VG Stuttgart vom 14.3.2001, InfAuslR 2001, 299; VG Stuttgart vom 25.4.2001, StAZ 2001, 237 (nicht rechtskräftig); vgl. auch VGH BW vom 7.10.2003, InfAuslR 2004, 169, zu Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80.
866 Vgl. etwa VGH BW vom 17.6.2004, AuAS 2004, 247; ausführlich zu diesem Begriff oben C.I.2.a).
lemkreis betraf die durch § 38 Abs. 2 S. 4 StAG ermöglichte Gebührenermäßigung oder -be-freiung. Hierzu führt das VG Stuttgart aus, daß eine Gebührenbefreiung aus persönlichen Bil-ligkeitsgründen in Frage komme, wenn die Einbürgerung an der Mittellosigkeit des Antrag-stellers zu scheitern drohe. Dies sei insbesondere bei Sozialhilfeempfängern gegeben, da die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht die Einbürgerungsgebühr umfasse867. Ein sachlicher Grund für die Gebührenermäßigung sei außerdem darin zu sehen, daß der Verwaltungsaufwand in den Fällen des § 40 b StAG erheblich hinter dem Aufwand zurückbleibe, den etwa Einbürge-rungen nach den §§ 8, 9 StAG oder § 85 AuslG n.F. verursachten. So werde für Einbürgerun-gen nach § 40 b StAG eine Festgebühr erhoben, die mindestens das Doppelte der tatsäch-lichen Verwaltungskosten betrage; dies entspreche nicht dem mutmaßtatsäch-lichen Willen des Ge-setzgebers868. Nach der gegenteiligen Auffassung des VGH BW dürfen allgemeine Regelungen des Gesetzes hingegen nicht im Wege einer Billigkeitsmaßnahme korrigiert werden. Vielmehr sei nur der Ausgleich solcher Härten zulässig, die sich im Einzelfall aus einer formalen Rechtslage ergeben, weil sie durch das auf eine abstrakte Formulierung angewiesene Gesetz nicht berücksichtigt werden können869. Dem ist zuzustimmen, da eine pauschale Verringerung der Gebühr eine ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers erfordert hätte. Ein entspre-chender Änderungsvorschlag konnte sich im Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht durchset-zen870.