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5 Über das Für und Wider des Großen Befähigungsnachweises

5.3 Transaktionskosten

5.3.2 Unterscheidung nach Gütereigenschaften

Die Argumentation beider Gruppen von Befürwortern betrifft vor allem die laufenden Transaktionsaktionskosten. Hierzu legen sie die Annahme unvollkommener Information in einem unvollkommenen Markt zugrunde. Für die folgende Bewertung dieser Aussagen ist es sinnvoll, von unvollkommener Information auszugehen, also anzunehmen, dass das Problem der Informationsbeschaffung in weiten Bereichen ökonomischer Aktivitäten vorzufinden ist.

Demnach besteht unvollkommene Information besteht nicht nur im Hinblick auf Handwerksleistungen, sondern gleichfalls im Hinblick auf Industrie- und Dienstleistungen.

Der entscheidende Unterschied zwischen den verschiedenen Wirtschaftszweigen besteht in der Möglichkeit der Informationsbeschaffung. Bei Industrieprodukten kann sich der Nachfrager u.a. am Namen des Unternehmens – der gegebenenfalls zur Marke herausgebildet wurde – orientieren. Außerdem werden Industrieprodukte in großem Umfang unabhängigen Tests unterzogen, insbesondere durch Stiftung Warentest. Zugleich erleichtert die Standar-disierung der Industrieprodukte die Informationsbeschaffung. Das Handwerk ist dagegen ein heterogener Wirtschaftszweig, in welchem individuelle Kundenwünsche erfüllt werden. Für die Informationsbeschaffung sind demzufolge andere Quellen heranzuziehen. Hier haben die Empfehlung durch eine „Mund-zu-Mund-Propaganda“ sowie die eigene Begutachtung große Bedeutung. Die Verschiedenartigkeit der handwerklichen Leistungen und deren individueller Charakter erschweren freilich die Orientierung der Kunden, weshalb die Diskussion um die Höhe von Transaktionskosten durchaus berechtigt ist.

Wird der Aufwand für die Informationsbeschaffung einer mikroökonomischen Analyse unter-zogen, sind insbesondere zwei Faktoren hervorzuheben: zum einen die Eigenschaften von Gütern und Leistungen und zum anderen der Kenntnisstand der Nachfrager. Letzterer steht nach Weise et al. im Zusammenhang mit den Eigenschaften des Konsumenten sowie den-jenigen der Güter und Leistungen. In Bezug auf die Fähigkeit von Konsumenten in der Beurteilung der Qualität von Gütern und Leistungen, unterscheiden sie zwei Gruppen:

kommerzielle und nicht-kommerzielle Konsumenten. Kommerzielle Konsumenten kennzeich-nen sie als in der Regel recht gut über die Produktqualität informiert. Diese wiederholten ihre Käufe häufig, fragten große Mengen nach und seien daran gewöhnt, ihre Entscheidungen gut durchzukalkulieren. „Nicht-kommerzielle Konsumenten werden dagegen in der Regel schlecht informiert sein, weil sie viele unterschiedliche Güter selten und nur in kleinen Mengen nachfragen, sowie nicht in der Lage sind oder keinen Anreiz haben, ihre Entscheidungen professionell zu kalkulieren.“ (Weise et al. 1991: 181)

In Bezug auf die Eigenschaften von Gütern und Leistungen unterscheiden Weise et al. drei Gruppen: Inspektions-, Erfahrungs- und Vertrauenseigenschaften. Inspektionseigenschaften sind solche Eigenschaften, über die sich der Kunde bei geringen Transaktionskosten vor dem Kauf durch „Inspektion“ informieren kann (Lebensmittel und Textilien). Erfahrungseigen-schaften werden erst im Laufe der Zeit durch den Umgang mit dem Konsumgut kennen gelernt (Auto, Stereoanlagen, Haus). Und über Vertrauenseigenschaften lässt sich durch Konsumerfahrung keine Klarheit verschaffen (ärztliche Behandlung, Kfz-Reparaturen) (Weise et al. 1991: 181).

Die Deregulierungskommission differenziert die Handwerksleistungen in vergleichbarer Wei-se. Sie unterscheidet gleichfalls zwischen Vertrauens- und Erfahrungsgütern und ersetzt den Terminus Inspektions- durch Suchgüter; sie nimmt aber eine andere inhaltliche Zuordnung vor. Im Folgenden wird die Terminierung nach Weise et al. beibehalten und die Definition der Deregulierungskommission hinzugezogen. Demnach sind Güter mit Inspektionseigenschaften

„meist billigere, nicht-dauerhafte Güter, bei denen es die Verbraucher als nicht lohnend erachten, vor dem Verbrauch eingehende Qualitätsprüfungen vorzunehmen.“ (Lebensmittel, Textilien100). Güter mit Erfahrungseigenschaften101 sind meist dauerhaftere und teurere

100 Bei Textilien ist das Preissegment zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sind sie auch den Erfahrungsgütern zuzuordnen.

101 Die Deregulierungskommission benennt diese Güter als Suchgüter.

Produkte, (z.B. Raumausstattungen, Schlossereiarbeiten, Goldschmiedearbeiten und Musikinstrumente). Die Deregulierungskommission beurteilt die sorgfältige Begutachtung des Erfahrungsgutes vor dem Kauf als preisgünstigeren Weg der Qualitätsprüfung gegenüber dem Verbrauchsexperiment. Bei Gütern mit Vertrauenseigenschaften kann dagegen die Qualität von einem durchschnittlich verständigen Konsument nicht ausreichend festgestellt werden. Sie offenbart sich hier erst nach der Fertigstellung, d.h. im Verlauf des Gebrauchs bzw. nach einem zeitlichen Abstand zum Erwerb (z.B. Elektro- und Heizungsinstallationen, Abdichtungen von Terrassen und Flachdächern, Bauisolierung) (Deregulierungskommission 1991: 122).

Anhand der Differenzierung nach Gütereigenschaften wird erkennbar, dass insbesondere bei den Vertrauensgütern hohe Transaktionskosten entstehen. Um in diesem Bereich Qualitäts-mängel und finanzielle Verluste weitgehend auszuschließen, ist die Wahl des Betriebs sorgfältig zu treffen. Die Meisterqualifikation kann für diese Art von Handwerksleistungen durchaus eine Orientierungshilfe bedeuten. Wenn neben der Gesellenprüfung (der in der Regel eine solide Ausbildung zugrunde liegt) und einer festgelegten Anzahl von Gesellen-jahren102 eine weitere Überprüfung von fachlichen Fertigkeiten und Kenntnissen erfolgt, kann dies das Vertrauen in handwerkliche Leistungen erhöhen. Die Gesellenjahre sind dabei als Erfahrungszeit zu verstehen, in der ein Handwerksgeselle seine in der Lehrzeit angeeigneten Fertigkeiten und Kenntnisse selbständig anwendet. Demzufolge ist eine mehrjährige Gesel-lenzeit sinnvoll; sie stellt eine wichtige Übungszeit vor dem Erhalt des Meistertitels dar.

Bekanntlich macht Übung den Meister. In der Stringenz dieser Aussage weitergedacht, müsste der Handwerksmeister dann allerdings überflüssig sein, zumal auch manch versierter Geselle über ein hohes Fachwissen verfügt. Die Qualifikation des Meisters geht allerdings (formal) über die eines Gesellen hinaus und wird durch eine weitere Prüfung abgeschlossen.

Dem Nachfrager steht insofern ein weiteres Sicherheitskriterium zur Verfügung. Indem die Fertigkeiten und Kenntnisse im Meisterkurs vertieft und erweitert werden, erhält der Meister ein umfassenderes Wissen, das sich nicht nur auf das praktische Fachwissen beschränkt103. Außerdem fällt der Großteil der Vertrauensgüter in den Bereich des so genannten

102 Mit der Handwerksnovelle in 2004 wurde allerdings das bis dahin geltende Erfordernis von drei

Gesellenjahren aufgehoben. Ein Geselle kann nun direkt im Anschluss an die Gesellenprüfung an Meisterkursen teilnehmen.

103 Allerdings hängt die höhere Meisterqualifikation sowohl vom Niveau der Vorbereitung als auch von derjenigen der Meisterprüfung ab. Insofern besteht die Schwierigkeit, gute von schlechten Meistern zu

unterscheiden. Und weiterhin werden gute Gesellen anzutreffen sein, die einem meisterlichen Niveau gewachsen sind. Die Persönlichkeit spielt dabei immer auch eine Rolle.

Gefahrenhandwerks. Die Meisterqualifikation kann hier zu einer höheren Sicherheit beitragen.

Die bei Vertrauensgütern als sinnvoll erachtete Meisterprüfung muss aber nicht gleicher-maßen bei Gütern mit Erfahrungs- und Inspektionseigenschaften erforderlich sein. Dennoch ist auch bei solchen Gewerken, deren Güter dieser Typisierung zugeordnet sind, ein mögliches Gefahrenpotential zu berücksichtigten. Wird darauf hin überprüft, lässt sich feststellen, dass insbesondere in den Gesundheitshandwerken (u.a. Augenoptiker, Bäcker, Orthopädieschuhmacher) ein Gefahrenpotential besteht. Dies weist auf das Erfordernis einer Meisterprüfung hin. Bei den Gewerken des Lebensmittelsbereichs spielen aber neben handwerklichem Können auch Hygienebedingungen eine wichtige Rolle. Die Güte hand-werklicher Produkte hängt also nicht nur vom Können eines Handwerkers, sondern auch von einer guten Hygiene ab. Hygienebedingungen werden in der Regel durch die örtlichen Landratsämter überprüft. Kunden können in diesen Fällen also auch unabhängig des Großen Befähigungsnachweises eine Gewährleistung hinsichtlich einer bestimmten Produktqualität erhalten. Die Güte eines Gutes wird darüber hinaus durch Geschmack, Konsistenz sowie Aussehen bestimmt. Diese Qualitätsmerkmale gehen allerdings allein auf die Fähigkeiten des Handwerkers zurück. Außerdem sind die Transaktionskosten in Gewerken des Lebens-mittelbereichs eher gering und gerade das Qualitätsmerkmal „Geschmack“ lässt sich nicht in Meisterkursen erlernen. Daher muss der Große Befähigungsnachweis nicht für jede Gruppe von Gesundheitshandwerken zwingend erforderlich sein.

Der Teil der Gesundheitshandwerke, der nicht dem Lebensmittelbereich zugeordnet ist (u.a.

Augenoptiker, Hörgeräteakustiker und Orthopädieschuhmacher), ist dagegen anders zu be-werten. Diese Gewerke unterliegen keiner behördlichen Kontrollinstanz; allerdings sind sie den Krankenkassen verpflichtet. Diese achten auf eine hochwertige Qualifikation der Leis-tungsanbieter, um mögliche negative Auswirkungen infolge von Fehlleistungen auf die Gesundheit weitestgehend ausschließen zu können. Bei dieser Gruppe von Gesundheits-handwerken bleibt der Große Befähigungsnachweis weiterhin als relevant. Die Meister-qualifikation bietet bei diesen Gewerken die erforderliche Vertiefung des Fachwissens weshalb der Große Befähigungsnachweis für die Kunden ein Qualitätssiegel darstellt.

Diese Hinweise auf die Gesundheitshandwerke sollen verdeutlichen, dass Güter mit Inspek-tions- und Erfahrungseigenschaften zwar geringere Transaktionskosten verursachen können,

sich deshalb aber nicht zwangsläufig auf die Abschaffung des Großen Befähigungsnach-weises schließen lässt. Dennoch muss die Meisterqualifikation nicht zwangsläufig eine notwendige Orientierungshilfe darstellen. Das gilt vor allem für Güter mit Erfahrungs-eigenschaften, obwohl diese durch höherpreisige Leistungen gekennzeichnet sind. Güter mit Inspektionseigenschaften sind hingegen in der Regel preisgünstig. Der Verlust, der bei einem Fehlkauf entsteht, ist bei ersteren demzufolge größer. Entsprechend sind auch die laufenden Transaktionskosten für diese Art von Gütern höher. Die Wahl des Gutes ist daher sorgfältig zu treffen. Bei den in Frage kommenden Gewerken hat der Nachfrager jedoch die Möglichkeit, die Wahl des Betriebes anhand zu begutachtender Produkte und Leistungen zu treffen. Konsumenten haben also die Möglichkeit, die von ihnen nachgefragten Leistungen auch von Gesellen geführten Betrieben durchführen zu lassen, da sie deren Leistung nachvollziehen können. Ein Geselle, insbesondere mit mehrjähriger Berufserfahrung, kann in diesen Gewerken durchaus qualitativ hochwertige Leistungen erbringen und das Vertrauen der Nachfrager rechtfertigen. Dies gilt zwar grundsätzlich für alle Arten von Gütern und Leistungen im Handwerk. Doch Vertrauensgüter unterstehen der Besonderheit einer zeitverzögerten Überprüfbarkeit, weshalb hier die Meisterqualifikation ein Vertrauens-vorschub erbringt.

Im Falle einer Abschaffung des Großen Befähigungsnachweises würde der Preis zum wich-tigsten Auswahlkriterium werden. Diese Argumentation von Regulierungsbefürwortern (vgl.

Kucera/ Stratenwerth 1990: 132) vernachlässigt jedoch, dass der Preis ohnehin das vorrangige Auswahlkriterium ist – auch das Leistungsangebot von Handwerksmeistern unterliegt der Präferenz des Preises. Indem aber dem Meister ein höheres Qualifikationsniveau unterstellt wird, erhielte der Nachfrager, trotz Preispräferenz eine qualitativ hochwertige Leistung.

Wird der Preis als Hauptauswahlkriterium bezeichnet, so werden zugleich „Nebenkriterien“

unterstellt, die ebenfalls zur Auswahl einer Handwerksleistung beitragen. Hierzu zählen die Qualität der Verarbeitung, der gestalterische Anspruch der Nachfrager, die Anzahl der Betriebe eines Handwerks, die räumliche Nähe zwischen Anbieter und Nachfrager, die Einbindung eines Handwerkers am Ort und die Referenzen eines Unternehmens. Letztere erwirbt sich das Unternehmen aufgrund guter Leistungen, insofern dienen Referenzen dem Nachfrager als Sicherheitsfaktor (vgl. Mesmer: 20.07.04). Die fachliche Qualität und die gestalterische Anforderung an die Leistung stehen in Zusammenhang mit dem Anspruch, der Urteilskraft und der Budgetrestriktion des Nachfragers. Die Betriebsanzahl wird nur bei

wenigen Gewerken eine Rolle spielen (u.a. Schuhmacher, Restauratoren). Die Nachfrager werden sich in diesem Fall weniger am Preis als vielmehr an der örtlichen Nähe und/oder dem Bekanntheitsgrad des Betriebs orientieren. Die räumliche Nähe steht in Zusammenhang mit der Einbindung des Handwerksbetriebs am Ort. Teilweise handelt es sich um Traditions-unternehmen, denen dadurch ein Bonus entsteht. Die örtliche Nähe des Angebots erleichtert Kunden die Informationsbeschaffung; zum Anbieter kann ein persönlicher Kontakt hergestellt werden. Dieser Kontakt, aber auch der Bekanntheitsgrad am Ort, können gegebenenfalls dazu führen, dass Handwerksleistungen sogar unabhängig vom Preis nachgefragt werden.

Fällt der Große Befähigungsnachweis als Regulativ weg, bleibt der Preis als Hauptaus-wahlkriterium weiterhin bestehen; das Gleiche gilt aber auch für die „Nebenkriterien“. Im Falle einer Abschaffung des Großen Befähigungsnachweises böte aber auch der Gesellenbrief eine Orientierungsmöglichkeit für die Nachfrager von Handwerksleistungen. Denn eine fun-dierte Ausbildung in Kombination mit einer mehrjährigen Erfahrungszeit kann gleichfalls als zumindest weitgehend gleichwertige fachliche Qualifikation verstanden werden. Ent-sprechend wurden immerhin die Kriterien der RL 64/427 EWG formuliert.