5 Über das Für und Wider des Großen Befähigungsnachweises

5.3 Transaktionskosten

5.3.3 Handwerksmeister als „Marke“?

wenigen Gewerken eine Rolle spielen (u.a. Schuhmacher, Restauratoren). Die Nachfrager werden sich in diesem Fall weniger am Preis als vielmehr an der örtlichen Nähe und/oder dem Bekanntheitsgrad des Betriebs orientieren. Die räumliche Nähe steht in Zusammenhang mit der Einbindung des Handwerksbetriebs am Ort. Teilweise handelt es sich um Traditions-unternehmen, denen dadurch ein Bonus entsteht. Die örtliche Nähe des Angebots erleichtert Kunden die Informationsbeschaffung; zum Anbieter kann ein persönlicher Kontakt hergestellt werden. Dieser Kontakt, aber auch der Bekanntheitsgrad am Ort, können gegebenenfalls dazu führen, dass Handwerksleistungen sogar unabhängig vom Preis nachgefragt werden.

Fällt der Große Befähigungsnachweis als Regulativ weg, bleibt der Preis als Hauptaus-wahlkriterium weiterhin bestehen; das Gleiche gilt aber auch für die „Nebenkriterien“. Im Falle einer Abschaffung des Großen Befähigungsnachweises böte aber auch der Gesellenbrief eine Orientierungsmöglichkeit für die Nachfrager von Handwerksleistungen. Denn eine fun-dierte Ausbildung in Kombination mit einer mehrjährigen Erfahrungszeit kann gleichfalls als zumindest weitgehend gleichwertige fachliche Qualifikation verstanden werden. Ent-sprechend wurden immerhin die Kriterien der RL 64/427 EWG formuliert.

die ordnungsgemäße Ausführung einer Leistung, welche auch einer Kontrolle unterliegt.

Gleichzeitig ist mit dem auf dem Produkt angebrachten Zeichen die Nachprüfbarkeit der Garantieleistung gegeben. Damit wird auch das wesentliche Element des Markenwesens deutlich, das in der Konkretisierung der Vertrauensbildung besteht (Leitherer 1994: 143). Die Markierung bezieht sich, in Anbetracht der arbeitsteiligen Spezialisierung, nicht allein auf das Endprodukt. Üblich ist gleichfalls die Kennzeichnung von einzelnen Elementen. Dement-sprechend können fremd gefertigte Teile zugeordnet werden und sind nachvollziehbar (Leitherer 1994: 139) (vgl. z.B. markierte Zuliefererteile in der Automobilindustrie).

Ein Spezifikum einer Marke ist die Möglichkeit der konkreten Zuordnung des Produkts (einer Dienstleistung) zu einer Person, Firma oder Korporation. Die Korporation als so genannte Zeichengemeinschaft war dabei schon in vorindustrieller Zeit in den Zünften anzutreffen. Als Zeichengemeinschaft traten sie als Zusammenschluss von Anbietern der gleichen Branche in Erscheinung. Die Anbieter unterwarfen sich unter dem rechtlichen Dach der Zünfte den gemeinsam erarbeiteten Herstellungs- bzw. Qualitätsanforderungen. Deren Einhaltung oblag der Überwachung durch die Zünfte und wurde mit einem einheitlichen Zeichen bestätigt (Berekoven 1992: 27, vgl. auch Leitherer 1992: 141).

Ein generalisiertes Zeichen für Meisterleistung ist heute nicht mehr vorzufinden. Insoweit kann die „Marke“ – mangels dieses einheitlichen Zeichens – nicht für die Meisterleistung ver-wendet werden. Zwar könnte der Titel „Meister“ (Zeichen: Wort) grundsätzlich als Marke verstanden werden, dazu müsste er aber als geschützter Begriff gelten und der Qualitätsstandard von Meistern müsste einem einheitlichen Niveau entsprechen. Doch der

„Meister“ wird auf eine Vielzahl von Einzelpersonen und Gruppen angewendet, die keinem einheitlichen Qualitätsstandard genügen. Schon innerhalb des Handwerkssektors ist eine große Zahl an Meistern anzutreffen, die sich in unterschiedliche Gewerke aufteilen, vor allem aber unterschiedlichen Qualifikationsniveaus entsprechen und denen keine gemeinsame Qualitätsanforderung zu Grunde liegt. Entsprechend ist die, einer Marke inhärente Qualitätsgarantie nicht gewährleistet. Auch kann die eindeutige Zuordnung einer einzelnen Leistung zu einer Person, einer Firma oder einer Korporation nicht vorgenommen werden.

Zum einen lässt sich aus dem Zeichen „Meister“ nicht die konkrete Urheberschaft der Leistung ermitteln104 und zum anderen variieren die Qualitätsansprüche zwischen den

104Die Urheberschaft einer Handwerksleistung, entsprechend deren Garantieleistung geht wohl i.d.R. aus der erstellten Rechnung hervor, aber nicht aus dem Zeichen, das am Produkt oder der Dienstleistung (soweit letzteres möglich ist) angebracht ist.

einzelnen Meistern. Dabei spiegeln sich die unterschiedliche Umsetzung der Ausbildungs-anforderungen, Länge und Tiefe der Erfahrungszeit sowie Persönlichkeitsmerkmale auch in der differenzierten Bewertung der Meisterprüfungsergebnisse.

Wollte man den Handwerksmeister als Marke etablieren, müssten also in den einzelnen Gewerken Standards festgelegt werden, die zudem regelmäßig zu kontrollieren wären. In Anbetracht der unterschiedlichen Gewerke wären Standards für jedes einzelne Handwerk festzulegen. Um einen deutschlandweit einheitlichen Standard zu erreichen, bedürfte es dazu der Kooperation der Handwerkskammern bzw. der jeweiligen Innungen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, lediglich in einzelnen Innungen Qualitätsstandards festzulegen – entsprechend der von Zünften praktizierten Regelung. Dann beschränkte sich die Qualitätsgarantie allerdings nur auf Mitglieder dieser Innungen, weshalb der Meistertitel nicht als generell gültige Marke anerkannt werden könnte. Im Hinblick auf die Vermeidung von Transaktionskosten muss daher festgestellt werden, dass der Meistertitel im Handwerk nach seiner derzeitigen Ausprägung nicht selbstverständlich zur Orientierung dienen kann.

Deregulierungsbefürworter wiederum sehen im Leistungsangebot aus „einer Hand“

(Fredebeul/ Krein 1998) sowie in den Garantie- und Haftungsleistungen (Greiffenberg 1999) die Möglichkeit, Transaktionskosten gering zu halten. Die Leistung aus „einer Hand“ kann zum einen ein gewerkübergreifendes Leistungsangebot durch einen Handwerker und zum anderen die Kooperation verschiedener Handwerker sein. Indem dem Kunden die Wahl verschiedener Betriebe erspart bleibt, wirkt sich dies auf die Höhe der Transaktionskosten aus. Zudem profitieren die Handwerker durch eine umfassendere Angebotsmöglichkeit. Die Leistung aus „einer Hand“ stellt allerdings nur ein Auswahlkriterium dar, das nicht mal zum Zuge kommt, wenn eine Leistung bei einem Anbieter anfällt. Zudem ist bei einer weit reichenden Auftragsvergabe die Auswahl des Betriebs sehr sorgfältig zu wählen, da bei Fehlleistungen der Schaden ein größeres Ausmaß annehmen kann. Bei einem Teil der Aufträge wird sich die Leistung aus „einer Hand“ also durchaus günstig auf das Ziel, Transaktionskosten zu vermeiden, auswirken, als alleiniges Kriterium reicht es aber nicht aus.

Garantie- und Haftungsleistungen entsprechen den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben, die jeder Betrieb gewährleisten muss. Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme dieser Leis-tungen können in zweifacher Weise entstehen: zum einen dadurch, dass ein Unternehmen, das zu Haftungsleistungen herangezogen werden müsste, nicht mehr am Markt vertreten ist und

zum anderen dadurch, dass die Einforderung dieser Leistungen einen längeren Zeitraum beanspruchen kann. Den betroffenen Kunden wird dadurch ein hohes Durchhaltevermögen abverlangt. Eine Garantie für gute Leistungen bieten sie nur eingeschränkt: Zwar muss ein Handwerker ein Interesse daran haben, nicht zu Garantie- und Haftungsleistungen herangezogen zu werden, einer hochwertigen Leistung muss aber eine entsprechende Qualifikation zu Grunde liegen. Kunden sind jedoch vor allem an qualitativ gute Leistungen zu günstigen Preisen interessiert. Sie wollen deshalb vorab über Qualitätssicherheit haben.

Garantie- und Haftungsleistungen sind dafür keine adäquate Informationsquelle, geben dies doch keine Information über die Qualifikation und Qualitätsniveau eines Handwerkers. Hinzu kommt, dass Garantie- und Haftungsleistungen vielfach nur mit einem großen Aufwand einzufordern sind. Damit ist nicht hinreichend garantiert, dass Transaktionskosten durch solche Leistungen gering gehalten werden können. Sogar das Gegenteil kann der Fall sein:

indem infolge des langen Zeitraums zur Durchsetzung des Haftungsfalls die Transaktionskosten hoch sind.

Ein von den jeweiligen Befürwortern nicht berücksichtigtes Mittel zur Geringhaltung von Transaktionskosten ist die Standardisierung nach ISO 9000. Die ISO-Normen setzen zwar nicht direkt an der Qualifikation des Betriebsinhabers an, beinhalten aber Qualitätsan-forderungen an die Leistung. Grundsätzlich stellen die ISO-Normen ein Managementsystem dar, mit dem vor allem die betrieblichen Prozesse oder Aktivitäten organisiert werden. Dabei sollen Produkte oder Leistungen mit den vom Betrieb festgelegten Zielen in Einklang gebracht werden. Gemäß den ISO 9000 sind drei Ziele festgelegt:

1. die Qualitätsanforderungen der Kunden zu befriedigen, 2. sich nach Regelungen zu richten und

3. Umweltschutzziele festlegen (ISO (1) vom 21.06.04).

Mit der Normierung wird zunächst auf die Gestaltung der Arbeit in einem Unternehmen abgestellt; an ihr orientiert sich die Organisation des Arbeitsprozesses. Das Arbeitsergebnis spielt im Managementsystem von ISO 9000 also nur mittelbar eine Rolle. Doch die Organisation der Unternehmensprozesse wirkt sich auch auf das Endergebnis, das heißt auf die Produkte und Leistungen aus. Ein effizientes und effektives Prozessmanagement nach ISO 9000 besteht u.a. darin, alles dafür zu tun, um den Qualitätsanspruch der Kunden zufrieden zu stellen (ISO (2) vom 21.06.04). In Bezug auf die Vermeidung von Transaktionskosten bedeutet das, dass die Führung eines Betriebs nach ISO-Normen eine Orientierungshilfe bedeuten kann. Gleichwohl darf nicht vergessen werden, dass ISO-Normen keine

Qualifizierung ersetzen: Eine fundierte Ausbildung, sowohl allgemeiner als auch beruflicher Art bleibt in jedem Fall unabdingbar. Die Meisterqualifikation kann hierbei ein wichtiges Element bilden, ist aber, wie schon an anderer Stelle betont wurde, nicht grundsätzlich erforderlich. Um Transaktionskosten gering zu halten, ist der Große Befähigungsnachweis keinesfalls das ausschlaggebende Kriterium.

In document Meister in sich verändernden Zeiten. Der Große Befähigungsnachweis zwischen deutscher Tradition und EU-Binnenmarkt (Page 98-102)