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Stellungnahme der Verwaltungsbehörde zu den Ergebnissen der Strate- Strate-gischen Umweltprüfung

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4.2.4 Stellungnahme der Verwaltungsbehörde zu den Ergebnissen der Strate- Strate-gischen Umweltprüfung

Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens sowie die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde zum Umweltbericht sind nachfolgend zusammenfassend dargestellt.

Der Umweltbericht gibt entsprechend dem Artikel 9 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen be-stimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) einen zusammenfassenden Überblick zu den Ergebnissen des Konsultationsverfahrens und zur Berücksichtigung der Strategischen Umwelt-prüfung im EPLR, zu den Gründen, nach denen das angenommene Programm nach Abwägung mit den geprüften vernünftigen Alternativen gewählt wurde und erläutert die Maßnahmen, die zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen bei der Durchführung des Programms be-schlossen wurden.

Ergebnisse des Konsultationsverfahrens

Einzelne Maßnahmebezeichnungen des EPLR sind seit Erstellen des Umweltberichtes verändert worden. So ist im Umweltbericht eine Maßnahme lediglich als „AFP (Art.26)“ bezeichnet. Im EPLR lautet die Maßnahme „Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe (Artikel 26)“ und wird dort beschrieben mit den Vorhaben nach dem Programm AFP, Veredlungsprogramm, Rindvieh-stabilisierungsprogramm, Gartenbauförderungsprogramm und Direktvermarktungsprogramm.

Außerdem sind einige Maßnahmen im Umweltbericht enthalten, die im EPLR nicht mehr vorge-sehen sind und drei Maßnahmen wurden nicht bewertet: „Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen (Art. 47)“, „Förderung des Fremdenverkehrs (Art. 55)“, „Integrierte ländliche Entwicklungskonzep-te, Schulungen von leitenden Akteuren, Regionalmanagement ( Art. 59)“. Hierzu ist anzumerken, dass dem Umweltbericht notwendigerweise ein nicht abschließender Arbeitsstand zugrunde

ge-legt werden musste. Die mittlerweile vorgenommenen Modifikationen der Maßnahmeabgrenzun-gen sind jedoch gering. Die Maßnahme „ZahlunMaßnahmeabgrenzun-gen für Waldumweltmaßnahmen (Art. 47)“ war unter der Maßnahme „Natura 2000, Umweltmaßnahmen Art. 46) sowie Waldumbau (Art. 46 und 49)“ zugeordnet und ist im Umweltbericht berücksichtigt worden. Die Maßnahme „Integrierte länd-liche Entwicklungskonzepte, Schulungen von leitenden Akteuren, Regionalmanagement (Art. 59)“

wird im Rahmen des EPLR nicht gefördert. Die Maßnahme „Förderung des Fremdenverkehrs (Art. 55) wurde in den EPLR mit einem Volumen von rund 1 Mio. € für den siebenjährigen Zeit-raum ausgestattet. Aufgrund des Förderspektrums als auch von der Finanzausstattung sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt als zuständige Umweltbehörde ergänzt und prä-zisiert die Ausführungen des Umweltberichtes wie folgt:

 Die Darstellung des Umweltaspekts „Luft“ - die im Umweltbericht auf die Kontrolle und Be-herrschung von Luftemissionen und das Ziel der Einhaltung der Grenzwerte und der Verrin-gerung der Emissionen beschränkt ist – ist in Verbindung mit dem Umweltziel „weitere Ver-besserung der Luftqualität“, sowie der hierfür erforderlichen Überwachung der Luftqualität, der Einhaltung der gesetzlichen Emissions- und Immissionsgrenzwerte und der Erreichung der Zielwerte zu sehen. Für die Genehmigung von Anlagen ist dabei nicht die Schadstoffbe-lastung maßgebend, sondern die Kriterien der immissionsschutzrechtlich einschlägigen Ge-setze, Verordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

 In Bezug auf den Umweltaspekt „Wasser“ ist klarzustellen, dass der Anteil der Abwässer, die nicht in eine öffentliche Klär- und Abwasseranlage geleitet werden, nicht ungereinigt in die Gewässer gelangt, wie im Umweltbericht beschrieben. Diese Abwässer sind lediglich unzu-reichend gereinigt. Es ist zu erwarten, dass sich in Sachsen-Anhalt der Anschlussgrad an öf-fentliche Klär- und Abwasseranlagen mittelfristig an den anderer Flächenländer Deutschlands angleichen wird.

 Im Rahmen des Umweltaspektes „Gesundheit und Bevölkerung“ schätzt der Umweltbericht ein, dass die Lärmbelastung zumindest stabil bleibt und lokal leicht abgemildert werden kann.

Das MLU geht davon aus, dass durch die Umsetzung der Lärmaktionsplanung nach EU-Recht eine Qualitätsverbesserung erreicht werden kann. Die Fortschritte werden im Immissi-onsschutzbericht des Landes dokumentiert.

 Die Ausführungen des Umweltberichtes zum Schutzgebietssystem Natura 2000 werden da-hingehend präzisiert, dass hierfür nicht nur die FFH-Richtlinie, sondern auch die Vogelschutz-richtlinie maßgeblich ist. Diese fordern die Erhaltung bzw. Verbesserung des derzeitigen Zu-standes dieser Gebiete und der Lebensraumtypen und Arten innerhalb und außerhalb dieser Gebiete. Die Einschätzung des Umweltberichtes, dass dieser Zustand konstant bzw. weiter verbessert werden kann, ist nach Auffassung des MLU dahingehend zu ergänzen, dass dazu noch keine Maßnahmen eingeleitet worden sind und daher von einer weiteren Fortentwick-lung noch nicht gesprochen werden kann. Für die in den noch zu erstellenden Management-plänen aufzunehmenden Vorgaben für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung können den Landwirten Ausgleichszahlungen gewährt werden. Eine Pflicht zum Ausgleich, wie im Um-weltbericht dargestellt, besteht nicht. Die Ausführungen des UmUm-weltberichtes zum Programm zur Entwicklung eines ökologischen Verbundsystems beziehen sich auf das Biotopverbund-system im Maßstab 1:50.000 auf Landkreisebene. Das im Umweltbericht getroffene Resumé, dass eine Verschlechterung im Hinblick auf die Artenvielfalt nicht zu erwarten ist, wird vom MLU nur unter der Voraussetzung geteilt, dass zum Erhalt der bestehenden Biodiversität heimischer Arten in Sachsen-Anhalt erhebliche Anstrengungen unternommen werden. Insbe-sondere sind verstärkt Maßnahmen zur gezielten Landschaftspflege und gegen das Vordrin-gen gebietsfremder Arten zu etablieren.

Die Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen des Programms werden durch das MLU geteilt. Eine Ausnahme ist die Maßnahme „Natura 2000 WRRL (Art. 38)“, bei der negative Um-weltbeeinträchtigung der Landschaft und des kulturellen Erbes nicht zu erwarten sind, da mit dem Hauptziel der Stabilisierung der landwirtschaftlichen Produktion durch Ausgleichszahlungen für die Bewirtschaftungseinschränkungen negative Effekte nicht begründbar sind.

Des Weiteren können bei der Maßnahme „Flurbereinigung (Art. 30 in Verbindung mit Art. 55, 56 und 57)“ nach Einschätzung des MLU auf die Landschaft und das kulturelle Erbe erhebliche Um-welteffekte durch den Einfluss von Landschaftselementen erzielt werden. Soweit negative Effekte durch die Beseitigung von Landschaftselementen eintreten, werden diese durch Schaffung zahl-reicher neuer Elemente in Flurneuordnungsverfahren kompensiert.

Mit der Maßnahme „Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung Trink- und Abwasser (Art.

56)“ sind nach Auffassung des MLU keine Umweltauswirkungen auf den Boden zu erwarten.

Der Naturschutzverband begrüßt den im Umweltbericht gegebenen Vorschlag einer Abbildung der Auswirkungen des Entwicklungsprogramms auf die Biodiversität über einen „Nachhaltig-keitsindikator für die Artenvielfalt“. Die Umsetzung dieses Vorschlages wäre allerdings nur zu unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, da eine umfangreiche separate Datenerhebung für das Programm erforderlich wäre. Stattdessen wird auf das Monitoring nach der FFH-Richtlinie zurückgegriffen werden. Diese Erhebungen basieren im Wesentlichen auf der Arbeit von ehren-amtlichen Naturschutzhelfern und –beauftragten und der Koordinierung durch die Naturschutz-verbände. Für diese Unterstützungsleistung wird die Förderung der Ehrenamtlichen und der Na-turschutzverbände ausgebaut.

Der vom Naturschutzbund begrüßte Vorschlag des Umweltberichtes bei Hochwasserschutzmaß-nahmen Eingriffe in ökologisch besonders sensiblen Gebieten zu überprüfen, wird bereits umge-setzt. So werden z. B. in Bezug auf die kritisierten Planungen für Hochwasserrückhaltebecken Variantenuntersuchungen durchgeführt und es erfolgen Planfeststellungsverfahren, sowie FFH- und Umweltverträglichkeitsuntersuchungen. Die Öffentlichkeit wird umfassend beteiligt. Das Er-gebnis des Genehmigungsverfahren ist offen.

Auch bei der Maßnahme „Land- und forstwirtschaftlicher Wegebau“ unterstützt der Naturschutz-bund die Aussagen des Umweltberichtes, den Neu-, Aus- und Erweiterungsbau von Verkehrswe-gen in ökologischen Gebieten zu vermeiden. Hierzu ist anzumerken, dass forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen generell auf den Eingriffstatbestand gemäß § 18 NatschG LSA und auf evtl. Alternativen hin überprüft werden. Dabei kann bereits der Ausbau eines bestehenden Weg-es auf der gleichen Trasse den EingriffstatbWeg-estand erfüllen. Sofern der EingriffstatbWeg-estand erfüllt wird, aber keine Genehmigung gemäß § 11 LwaldG LSA erforderlich ist, ist die Naturschutzbe-hörde die für das Genehmigungsverfahren zuständige BeNaturschutzbe-hörde. Die BeNaturschutzbe-hörden der unteren Voll-zugsebene (untere Naturschutzbehörde, untere Wasserbehörde, usw.) werden grundsätzlich im Verfahren beteiligt. Auch beim landwirtschaftlichen Wegebau werden die naturschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten. Demnach ist die Genehmigung nach Naturschutzrecht bzw. das Einver-nehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde herzustellen.

Entgegen der Einschätzung des Umweltberichtes sieht der Naturschutzbund bei der Maßnahme

„Erstaufforstung landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher Flächen“ neben den positiven auch negative Umweltauswirkungen, wenn diese Aufforstungen auf ökologisch wertvollen nicht-landwirtschaftlichen Flächen umgesetzt werden. Hierzu ist anzumerken, dass die Erstaufforstung an die Genehmigung durch die untere Forstbehörde gebunden ist. Im Rahmen des Genehmi-gungsverfahrens sind Naturschutz-, Landwirtschafts- und Regionalplanungsbehörden zu hören.

Stellt die Erstaufforstung einen Eingriff im Sinne des Naturschutzgesetzes dar, ist das Einver-nehmen der Naturschutzbehörde herzustellen. Darüber hinaus ist im EPLR die Zielsetzung fest-gehalten, die Erstaufforstung auf Standorte zu konzentrieren, die sich unter ökologischen und landschaftsgestalterischen Gesichtspunkten besonders für eine Aufforstung eignen.

Die von der Liga der freien Wohlfahrtspflege abgegebene Stellungnahme bezieht sich auf direkte positive Wirkungen von Maßnahmen des Schwerpunktes 3 auf die Gesundheit der Bevölkerung, wie den Bau- und die Ausstattungsförderung allgemeinbildender Schulen und von Kindertages-stätten. Da über die Strategische Umweltprüfung nicht die Auswirkungen des Programms auf die Gesundheit der Bevölkerung im allgemeinen überprüft wurde, sondern die Beeinträchtigung der Gesundheit in Folge erheblicher Umweltbeeinträchtigungen (z. B. durch Lärm, Luftverunreinigung usw.), konnten die Ausführungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht weiter berücksichtigt wer-den.

Schlussfolgerungen

Die Landesregierung sieht in den Ausführungen des Umweltberichtes und den Stellungnahmen im Rahmen des Konsultationsverfahrens eine Bestätigung für die aus der Situationsanalyse ab-geleitete Strategie und das gewählte Maßnahmespektrum des EPLR. Über das mehrstufige Pla-nungsverfahren ist es im Wesentlichen gelungen, negative Umweltauswirkungen oftmals zu ver-meiden und vor allem potenziell positive Beeinflussungen von Umweltaspekten in die Programm-planung zu integrieren. Die Prüfung der Alternativen zu den verbliebenen Maßnahmen mit vo-raussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen im EPLR zeigte, dass Alternativen am ehesten in der zeitgleichen Etablierung von kompensatorisch wirkenden Maßnahmen zur Abminderung bzw.

Vermeidung der negativen Einzeleffekte bestehen. Dadurch sollte es möglich sein, die negativen Effekte auf ein Maß zu reduzieren, das in der Regel nicht mehr als erheblich angesehen werden kann. Ein Verzicht auf die verbliebenen Maßnahmen mit voraussichtlich erheblichen Umweltaus-wirkungen ist hingegen keine wirkliche Alternative, da die anderen Ziele des EPLR dann ganz oder teilweise verfehlt würden.

Die Landesregierung wird in den entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu erstellen-den Berichten Rechenschaft über die Umsetzung des Programms geben. In diesen Berichten werden auch Informationen über die Entwicklung der verschiedenen im EPLR dargestellten Be-gleitindikatoren enthalten sein, die für die Bewertung und Kontrolle der Effizienz des Programm notwendig sind.

Aus den Konsultationen zum Umweltbericht ergeben sich keine Empfehlungen, das vorliegende Programm zu ändern.

5. Informationen über Schwerpunkte, die für jeden Schwerpunkt

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