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5. Die Abundanzumlage

5.3. Sonderfälle

5.3.4. Sachsen-Anhalt

5. Die Abundanzumlage (Finanzausgleichsumlage) 124

5. Die Abundanzumlage (Finanzausgleichsumlage) 125 selmasse zuzurechnen. Die Umlagemasse einer Gemeinde U Mi beträgt:

U Mi = 0,1RGi (5.28)

Aus der neuen, gestiegenen Schlüsselmasse ergibt sich über den ebenfalls ge-stiegenen Grundbetrag jeweils eine neue Bedarfsmesszahl (xBM Zi), die sich als Vielfaches der ursprünglichen Bedarfsmesszahl darstellen lässt. Nach Daten des Ministeriums für Finanzen Sachsen-Anhalt beträgt x für den Kommunalen Fi-nanzausgleich im Jahr 2019 rund 1,043.154 Mithilfe der neuen Bedarfsmesszahl wird im zweiten Schritt eine Art vorläufige Schlüsselzuweisung (SZW) mit einem Ausgleichstarif von 90 Prozent berechnet.155

SZWi = 0,9 (1,043BM Zi−SM Zi) (5.29) Liegt diese Schlüsselzuweisung über dem Anteil an der fiktiven Umlagemasse, erhält die Gemeinde eine reale Schlüsselzuweisung (SZWi). Übersteigt die fiktive Umlagezahlung dagegen die zuvor ermittelte Schlüsselzuweisung, muss die Gemein-de Gemein-den Betrag, die Finanzkraftumlage UF K, als „negative Schlüsselzuweisung“ an das Land abführen.

5.3.4.2. Ausgleichswirkung der Umlage

Das ausschlaggebende Kriterium für die Umlagepflicht in Sachsen-Anhalt ist nicht die Abundanz einer Gemeinde. Stattdessen ist die Höhe der Steuerkraft der ein-zelnen Gemeinde und die aller Gemeinden entscheidend. Die Steuerkraft der Ge-meinden beeinflusst die Höhe der fiktiven Umlagemasse und damit die Höhe der neuen Bedarfsmesszahl. Je steuerstärker die Gemeinden sind, desto mehr wird im Rahmen der Hilfsrechnung in die Umlagemasse überführt und erhöht damit die fiktive Schlüsselmasse, wovon vor allem die relativ steuerschwachen Gemeinden profitieren. Die Steuerkraftmesszahl der einzelnen Gemeinde entscheidet darüber, ob die Gemeinde Zuweisungsempfänger oder Umlageschuldner ist. Unter

Berück-154 Dieser Wert ändert sich jährlich. Die Systematik des Finanzausgleichs und der dargestellten Zusammenhänge bleibt dagegen unverändert.

155 2017 betrug der Ausgleichstarif noch 80 Prozent und wurde im Jahr 2018 auf 90 Prozent angehoben. § 12 Abs. 4 S. 3 FAG-SH.

5. Die Abundanzumlage (Finanzausgleichsumlage) 126 sichtigung von 5.27, 5.28 und 5.29 lässt sich der Tarif für Schlüsselzuweisung und Umlage ermitteln.

Zunächst gilt für eine Gemeinde mit SM Zi < BM Zi:

SZWi−0,1 [SM Zi+ 0,7(BM Zi−SM Zi)]>0→SZWi

SZWi−0,1 [SM Zi+ 0,7(BM Zi−SM Zi)]>0→UiF K (5.30) Durch die fiktive Erhöhung der Schlüsselmasse und dem damit verbundene An-stieg des Bedarfs können auch vor Finanzausgleich abundante Gemeinden im zwei-ten Rechenschritt eine vorläufige Schlüsselzuweisung erhalzwei-ten.

Wenn deren Höhe die fiktive Umlagezahlung überschreitet, kann die Gemeinde trotz Abundanz im Ergebnis eine Schlüsselzweisung erhalten. Es kommt demnach darauf an, ob die Steuerkraft einer Gemeinde auch die neue Bedarfsmesszahl über-schreitet. Gleichermaßen kann auch eine nicht abundante Gemeinde Umlagepflich-tig werden.Demnach berechnet sich die Höhe der Schlüsselzuweisungen oder der Finanzkraftumlage für Gemeinden mit BM Zi < SM Zi ≤1,043BM Zi wie folgt:

SZWi−0,1SM Zi <0→SZWi

SZWi−0,1SM Zi >0→UiF K (5.31) Sobald die Steuerkraft auch die neue Bedarfsmesszahl übersteigt, die Kommu-ne sowohl vor Finanzausgleich als auch im Zwischenschritt abundant ist, erhält sie keine Zuweisung mehr, sondern zahlt nur noch die Finanzkraftumlage. Für SM Zi >1,043BM Zi gilt entsprechend:

−0,1SM Zi =UiF K (5.32) Abbildung 5.26 illustriert die Ausgleichswirkung des Finanzausgleichs in Form der blauen Linie, während die 45 Grad-Linie die Situation vor Finanzausgleich abbildet. Der Schnittpunkt der beiden Linien liegt noch vor der Abundanzgrenze.

Aus Gleichung 5.30 lässt sich der Grenzwert für die Steuerkraftmesszahl ermitteln, ab der eine Gemeinde umlagepflichtig wird. 2019 liegt dieser Wert bei rund 93,4 Prozent. Die Umlage ist damit keine Abundanzumlage. Zahlungspflichtig sind nicht

5. Die Abundanzumlage (Finanzausgleichsumlage) 127

Abbildung 5.26.: Ausgleichswirkungen des Finanzausgleichs, Sachsen-Anhalt 2018

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung Scherf (2015), S. 21 [156], Eigene Berechnung, Daten:

§ 12 FAG-ST.

Gemeinden, deren Steuerkraft die Bedarfsmesszahl übersteigt, sondern nur die relativ steuerstarken Gemeinden.156

SM Zi >0,94BM Zi−SZWi

SM Zi >,0,94BM Zi−UiF K (5.33) 5.3.4.3. Zwischenfazit

Der horizontale Finanzausgleich in Sachsen-Anhalt ist durch eine starke Aus-gleichsfunktion geprägt. Entsprechend hoch ist die Nivellierung von Steuerkraft-unterschieden, auf die das System ausgerichtet ist. Indem die Finanzkraftumlage bei den kreisangehörigen Gemeinden am Kriterium der Steuerstärke ansetzt und

156 Vgl. Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt (2017), S. 43 [172].

5. Die Abundanzumlage (Finanzausgleichsumlage) 128 das Umlageaufkommen wieder deren Teilschlüsselmasse zugeführt wird, werden die distributiven Effekte des Finanzausgleichs gestärkt. In diesem Sinne erfüllt die Umlage durchaus ihren intendierten Zweck.

Lediglich das relativ komplexe und intransparente Verfahren zur Erhebung der Umlage stellt einen Mangel dar. Obwohl die Komplextität des Verfahrens im Kon-text der vorangegangenen Verfassungsbeschwerden zu betrachten ist und in diesem Sinne sicher vor allem auf die Bemühung zurückgeht, eine möglichst rechtskonfor-me Lösung herbeizuführen, ist ein Vergleich zu anderen Finanzausgleichsumlagen angezeigt.

Die Finanzausgleichsumlage in Rheinland-Pfalz ist ebenfalls dahingehend konzi-piert, Steuerkraftdisparitäten zu verringern. Das Verfahren, das über dem Landes-durchschnitt liegende Steueraufkommen mit einem mehrstufigen Tarif abzuschöp-fen, ist im Vergleich zur Regelung in Sachsen-Anhalt jedoch deutlich nachvollzieh-barer gestaltet.

Wird in Sachsen-Anhalt eine Finanzkraftumlage nach rheinland-pfälzischem Vor-bild angewendet157, steigt sowohl die Anzahl der umlagepflichtigen Gemeinden zu-nächst von 28 auf 64, als auch das Aufkommen. Während die Finanzkraftumlage im Jahr 2019 ein Aufkommen von rund 30,5 Mio. Euro generiert, beträgt das Aufkom-men der Finanzausgleichsumlage rund 36,2 Mio. Euro. Die Ausgleichswirkung und Unterstützung der relativ steuerschwachen Gemeinden wäre damit ebenfalls höher.

Gleichzeitig kann es zu den in Abschnitt erläuterteten Ungleichbehandlungen kom-men. Im Rahmen der Schlüsselzuweisungen würden Gemeinden gleich behandelt, während sie aufgrund ihrer Steuerkraft unterschiedlich abgeschöpft würden. Mit dem einheitlichen Tarif, der Zuweisung und Umlage kombiniert ist dieses Problem in Sachsen-Anhalt ausgeschlossen.

Auch der Vergleich mit einer Abundanzumlage stellt nicht unmittelbar eine Ver-besserung dar. Bei einem Ausgleichstarif von 10 Prozent wären noch 21 Gemein-den zur Umlagezahlung verpflichtet. Das Aufkommen läge dementsprechend bei nur noch 16,5 Mio. Euro. Es zeigt sich, dass die Finanzkraftumlage in Sachsen-Anhalt mit ihrem gebrochen-linearen Tarif zielgenau konzipiert ist, da weder eine Abundanz- noch eine reine Steuerkraftumlage annähernd ähnliche

Ausgleichswir-157Umlage mit mehrstufigem Tarif in Kombination mit einem Ausgleichstarif von 70 Prozent bei den Schlüsselzuweisungen.

5. Die Abundanzumlage (Finanzausgleichsumlage) 129 kungen erzielen können.

Im Dokument Umlagen im kommunalen Finanzausgleich (Seite 141-146)