• Keine Ergebnisse gefunden

Rechnungen für individuelle Sachleistungen; Prüfung und Weiterleitung an die Zentrale Ausgleichsstelle 1

Der Aufsicht des Departementes des Innern sind auch die geistig oder körperlich behinderten Pflegekinder unterstellt. Die Durchführung

IV: Rechnungen für individuelle Sachleistungen; Prüfung und Weiterleitung an die Zentrale Ausgleichsstelle 1

Die Rechnungen für die individuellen Sachleistungen bleiben noch zu oft bei den Sekretariaten der 1V-Kommissionen liegen; die dadurch bewirk-ten Verzögerungen in der Bezahlung sind dem Ruf der IV abträglich. Die Sekretariate werden auf das Kreisschreiben über die Prüfung der Rech-nungen für individuelle Sachleistungen der IV (Rz 35-38) hingewiesen und ersucht, den Obliegenheiten bei der Kontrolle und Weiterleitung der Belege an die Zentrale Ausgleichsstelle ungesäumt nachzukommen.

Gemäß Rz 14 des erwähnten Kreisschreibens hat das Sekretariat zu prüfen, ob die Rechnungen vollständig, d. h. ob alle zutreffenden Ru-briken ausgefüllt :sind. Nun gehen bei der Zentralen Ausgleichsstelle immer wieder Rechnungen ein, auf denen das Datum der Verfügung fehlt. Die Zentrale Ausgleichsstelle wird dadurch zu zeitraubenden Nach-forschungen gezwungen. Die Sekretariate werden gebeten, hier Abhilfe zu schaffen.

Schließlich werden die Ausgleichskassen ersucht, die Kopien ihrer Verfügungen nach deren Erlaß unverzüglich an die Zentrale Ausgleichs-stelle weiterzuleiten. Sonst treffen die Verfügungen nach den betref-fenden Rechnungen bei dieser ein.

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 88 466

HINWEISE

Übertragene Die 1940 zur Durchführung der Lohn- und Ver- Aufgaben der dienstersatzordnung errichteten Ausgleichskassen Ausgleichskassen erwiesen sich bald als zweckmäßiges Instrument zum Vollzug weiterer sozialpolitischer Aufgaben. Im Vordergrund standen die landwirtschaftlichen Beihilfen des Bundes und die Familienzulagen einzelner Kantone und Berufsverbände. 1946 über-trug der Bund den Ausgleichskassen die Ausrichtung der als «Probe-galopp» zur AHV gedachten Renten der Übergangsordnung zur AHV.

1948 trat die AHV in Kraft. Sie übernahm den Apparat der Lohn- und Verdienstordnung und gleichzeitig - als Ehrenpflicht die wei- tere Ausrichtung der Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen. Das-selbe galt für die landwirtschaftlichen Beihilfen. Aus den Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen sind mit der Zeit die Erwerbsausfall-entschädigung an Wehr- und Zivilschutzpfliehtige, aus den landwirt-schaftlichen Beihilfen die Familienzulagen an landwirtschaftliche Ar-beitnehmer und Kleinbauern geworden. 1960 setzte der Bundesgesetz-geber die Ausgleichskassen in entscheidender Weise für die Durchfüh-rung der IV ein. Nachdem bereits die Altersfürsorge des Bundes in den Jahren 1948/65 in hohem Maße den kantonalen Ausgleichskassen anver-traut war, ist dies heute für die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV der Fall. In der Mehrheit der Kantone wirken deren Ausgleichskassen auch in der Unfallversicherung für die Landwirtschaft mit.

Im übrigen stellte das AHV-Gesetz die Ausgleichskassen Kantonen und Berufsverbänden für weitere Aufgaben im Rahmen «der Sozialver-sicherung und verwandter Gebiete» zur Verfügung. Daß die solcher-maßen übertragenen Aufgaben die ordnungsgemäße Durchführung der Bundesaufgaben nicht in Frage stellen dürfen, ist selbstverständlich;

das Bundesamt für Sozialversicherung entscheidet über entsprechende Gesuche und sorgt dafür, daß der Begriff «verwandte Gebiete» nicht allzusehr strapaziert wird. In diesem Rahmen haben Kantone und Gründerverbände ihren Ausgleichskassen gegenwärtig rund 500 weitere Aufgaben anvertraut. An der Spitze stehen wie ehedem die kantonalen und beruflichen Familienausgleichskassen und ihre Abrechnungsstellen.

Zu erwähnen sind aber auch Ferien- und Feiertagskassen, Institutionen der zusätzlichen Altersfürsorge sowie der Prämienbezug für Kranken-kassen und weitere soziale Einrichtungen. So sind die AusgleichsKranken-kassen organisatorisch zu einem der wesentlichen Faktoren unserer Sozialver- 467

sicherung geworden; sie erleichtern vor allem die gemeinsame und ra-tionelle Durchführung verschiedener Aufgaben.

Die Eingliederung Die Eingliederung Invalider in die offene Wirtschaft Behinderter in die setzt die Zusammenarbeit aller Beteiligten voraus.

offene Wirtschaft In erster Linie muß sich der Behinderte selbst po- sitiv hiezu einstellen. Dann ist das Verständnis des Arbeitgebers wesentlich. Schließlich erbringt die IV ihre gesetzlichen Leistungen. Dieses unerläßliche Zusammenwirken sei an einem konkre-ten Beispiel dargetan.

Einem Briefträger in einer Landgemeinde wurde das linke Bein im Oberschenkel amputiert. Begreiflicherweise fiel er für den bisherigen Dienst aus. Darauf richtete ihm der Arbeitgeber im benachbarten Be-zirkshauptort einen eigenen Dienst ein. Eine Umsiedlung fiel, weil der Behinderte in seiner Gemeinde in einer eigenen Liegenschaft wohnt und mit Rücksicht auf seine Familienverhältnisse - er hat zehn minderjähri- ge Kinder außer Betracht. Der Versicherte schaffte sich, um den um- ständlichen Arbeitsweg zu überwinden und mittags die auswärtige Verpflegung zu vermeiden, ein Motorfahrzeug an. Die IV sprach ihm nachdem sie ihn prothetisch versorgt hatte die Fahrschulkosten und entsprechende Amortisationsbeiträge zu. Damit ist der Fall, soweit er sich menschlich überhaupt «erledigen» läßt, positiv gelöst.

Bau- und Einrich- Die IV hat im dritten Quartal des laufenden Jahres tungsbeiträge aus ihren Mitteln an 27 Institutionen Bau- und Ein- der IV riclitungsbeiträg.e in der Höhe von 1 645 178 Fran- ken zugesichert. Diese Beiträge verteilen sich wie folgt.

Beitragssumme Anzahl Gesammtsumme

in Franken Projekte in Franken

bis 10 000 13 30 231

10 001 bis 50 000 6 104 038

50 001 bis 100 000 1 54 525

100 001 bis 500 000 7 1 456 384

Der höchste Beitrag betrifft das Taubstummenzentrum in Zürich-Oerljkon. Es handelt sich um die Unterbringung der interkantonalen Berufsschule für Gehörlose und um ein Wohnheim für erwerbstätige Gehörlose. Zudem wird an Räumlichkeiten für die Gehörlosenoberschule, die Gehörlosenfürsorge und das Taubstummenpfarramt gedacht. Die 468

Taubstummen- und Sprachheilschule St. Gallen erhält eine Subvention an ein neues Schulgebäude mit sechs Schulräumen und einem Turn-und Vortragssaal. Nach der Fertigerstellung wird es möglich sein, die bisherigen Räumlichkeiten neuen Bedürfnissen anzupassen (Hand-arbeitszimmer, Aufenthaltsraum für externe Schüler, Therapieraum, Lehrer- und Schülerbibliothek usw.) Die Dr. Stephan ä Porta-Stiftung in Zürich baut eine ihrer Liegenschaften in ein Wohnheim für schwer-körperbehinderte, größtenteils an Fahrstühle gebundene, aber 'gleich-wohl erwerbstätige Behinderte um. Dr. Lorenz d Porta, der Nachfolger des Stifters, macht seinerseits aus einem seiner Gebäude ein Wohnheim für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von 35 geistig be-hinderten Töchtern. Das Wohn- und Arbeitsheim Gwatt bei Thun erwei-tert seine aktiv geführte Dauerwerkstätte. Die Blindenfürsorge für Basel-Stadt und Basel-Landschaft erstellt eine Schulungs- und Einglie-derungsstelle für Sehbehinderte; sie widmet sich darin u. a. der Ausbil-dung blinder Telephonistinnen Schließlich wird im Anna Stokar-Heinz, in Schaffhausen eine Dauerwerkstätte mit 40 Arbeitsplätzen eingerich-tet.

In allen Fällen leistet die IV die gesetzlichen Beiträge. Diese wenigen Beispiele zeigen, wie die Invalidenhilfe langsam aber stetig wächst und den zunehmenden Aufgaben gerecht zu werden vermag. Sie lassen zu-dem eine verstärkte Planung erkennen. In diesem Sinne findet im lau-fenden Monat in Lausanne eine vom Bundesamt für Sozialversicherung einberufene Aussprache statt, in der sich die beteiligten Kreise zur beruflichen Ausbildung und Beschäftigung Geistesschwacher in der Westschweiz äußern, ein Programm aufstellen und die zeitlichen Priori-täten diskutieren werden.

FACHLITERATUR

Elert R. und Hüter K. A.: Die Prophylaxe frühkindlicher Hlrnschäden. 207 S., Georg Thieme Verlag, Stuttgart, 1966.

Hofstetter J.: Grundsätzliche Gedanken zur AHV. Sonderdruck aus der

«Schweizerischen Arbeitgeber-Zeitung», Nr. 24, 11 S., Zürich, 1967.

Kohl Emil E.: Das legasthenische Kind. Seine Erziehung und Behandlung.

Heft 22, von «Formen und Führen», Schriften zur Psychologie, Pädagogik, Heilpädagogik und Sozialarbeit, herausgegeben vom Institut für Heilpädago-gik, Luzern. Zweite, verbesserte Auflage, 108 S., Antonius-Verlag, Solothurn, 1967.

469

Kramer Josefine: Der Sigmatismus. Bedingungen und Behandlung. Band 23 der «Arbeiten zur Psychologie, Pädagogik und Heilpädagogik», herausgege-ben von Prof. Dr. L. Dupraz und Prof. Dr. E. Montalta, Universität Freiburg!

Schweiz, 224 S., Antonius-Verlag, Solothurn, 1967.

Palm Walter: Studienbehelf zum Gegenstand berufliche Rehabilitation. 217 S.

herausgegeben im Auftrag des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, Wien, 1966.

Rickenbach Walter: Leiterbildung bei den Sozialdiensten. Sonderdruck aus

«Schweizerische Zeitschrift für Gemeinnützigkeit», 106. Jahrgang, 24 Zürich, 1967.

Ross Alan 0.: Das Sonderkind. Problemkinder in ihrer Umgebung. 227 5., Hippokrates-Verlag, Stuttgart, 1967.

Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung. In «Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung», Mitteilungsblatt des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Heft 1, 15. Jahrgang, S. 10-12, Bern, 1967.

Diritti previdenziali e assistenziall dei lavoratori italianl in Svizzera. Heft 4 der Schriftenreihe des «Istituto nazionale confederale di assistenza» ‚175 S., Rom, 1967.

Empfehlungen für die Besoldungs- und Ferienansätze des Personals in Er-ziehungsheimen für Kinder und Jugendliche. Herausgegeben von einer Ar-beitsgruppe der Schweizerischen Landeskonferenz für Soziale Arbeit, 3 S., Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft, Zürich, 1967.

Personalvorsorge - ein Gebot der Stunde. Appell und Wegweiser. Heraus-geber: Schweizerischer Kaufmännischer Verein. 28 S., Zürich, 1967.

MITTEILUNGEN

Neue Nationalrat Wyss hat am 18. September 1967 folgende parlamentarische Interpellation eingereicht:

Vorstöße «Seit der sechsten Revision der Eidgenössischen AHV Interpellation ist der Landesindex der Konsumentenpreise von 205 auf Wyss 236,5 Punkte (Stand 31. August 1967) gestiegen. Die vom 18. September zehnprozentige Erhöhung der AHV- und 1V-Renten, die 1967 auf den 1. Januar 1967 in Kraft trat, hat schon in jenem Zeitpunkt nicht dazu ausgereicht, die seit der sechsten Revision eingetretene Teuerung auszugleichen. Seit Jah-resbeginn 1967 ist aber der Index bereits um weitere 6,3 Punkte angestiegen.

Diese rapide Aushöhlung der Kaufkraftsubstanz der AHV- und 1V-Renten kann nicht hingenommen werden.

Unter der Geldentwertung leiden die Rentner am aller-

meisten, denn sie leben zur Mehrzahl von sehr geringen Einkommen, die - anders als die Löhne - nicht mit der Teuerung Schritt halten. Anderseits wirkt sich die Erhöhung der Lebenskosten auf allen Gebieten des täg-lichen Bedarfs ihnen gegenüber in schärfster Weise aus.

Der Bundesrat wird eingeladen, über folgende Fragen Auskunft zu geben:

Kann in allernächster Zeit eine neue Vorlage über einen Teuerungsausgleich, der bei den Ergänzungs-leistungen zur AHV/IV wiederum nicht anzurechnen

wäre, unterbreitet werden?

Stimmen die Informationen, gemäß welchen die sie-bente AHV-Revision erst auf den 1. Januar 1970 er-wartet werden darf, oder kann damit gerechnet wer-den, daß diese spürbare und wirksame Verbesserung der Renten auf den 1. Januar 1969 in Kraft tritt?»

Postulat Nationalrat Schütz hat am 20. September 1967 folgen- Schütz des Postulat eingereicht:

vom 20. September «An der Herbstsession 1966 der eidgenössischen Räte 1967 wurde eine zehnprozentige Erhöhung der AHV-Renten

beschlossen.

Damit sollte nach Angaben des Bundesrates der Landes- index der Konsumentenpreise mit 225,7 Punkten aus- geglichen werden.

Seit jenem Zeitpunkt ist der Index um 4,8 Prozent ge- stiegen.

Für die AHV-Rentner mit ihrem kleinen Einkommen wirkt sich diese Teuerung auf ihre Lebenshaltung sehr empfindlich aus.

Da die siebente Revision der AHV frühestens Ende 1968 in Kraft tritt, wird der Bundesrat ersucht, eine sofortige Erhöhung der Renten zu beschließen oder eine einma- lige tJberbrückungszulage an die AHV-Bezüger zu ver- anlassen.»

Auflösung der Die Ausgleichskasse Gerberei ist auf Beschluß ihrer Ausgleichskasse Gründerverbände und mit Zustimmung des Bundes- Gerberei rates in Liquidation getreten. Letzterer hat das BSV mit der Anordnung aller notwendigen Maßnahmen be-auftragt. Die beiden Gründerverbände der aufzulösen-den Ausgleichskasse beabsichtigen, sich mit Wirkung ab 1. Januar 1968 als weitere Gründerverbände an der Verwaltung bestehender Ausgleichskassen zu beteiligen, nämlich der Verband schweizerischer Gerbereien an jener der Ausgleichskasse VATI und der Verband schweizerischer Reiseartikel- und Lederwaren-Fabri-kanten an jener der Ausgleichskasse Schulesta. Bis da-hin wird die Ausgleichskasse Gerberei die laufenden Arbeiten ordnungsgemäß weiterführen. Die Ausgleichs- 471

kassen werden zu gegebener Zeit darüber orientiert wer-den, wann die Ausgleichskasse Gerberei ihre Tätigkeit endgültig einstellt und welche Ausgleichskasse die allen-falls noch zu erledigenden Geschäfte sowie die Akten übernimmt.

Nachtrag zum Neu erschienen sind: Preis Berner-

Drucksachenkatalog kungen

AHV/IV/EO

318.001 d Die Altersfragen in der Schweiz Bericht der Kommission für Alters- fragen

318.001 f Les problmes de la vieillesse en Suisse

Rapport de la commission d'tude des problmes de la vieillesse 318.120.05 d Separatdruck aus ZAK

- Die Altersfragen in der Schweiz (Referat)

318.120.05 f Tirage ä part de la RCC

- Les problmes de la vieillesse en Suisse (Expos)

318.550 d Durchschreibegarnitur für ablehnen- 38.— 1 A B de Kommissionsbeschlüsse und Kas-

senverfügungen

318.550.3 d - zusätzliche Kopie 4.— 1 A B

318.550 f Jeu de formules ä remplir au papier 38.— 1 A B carbone, prononc et dcision refu-

sant des prestations

318.550.3 f Copie supplmentaire 4.— 1 A B

318.550.9 d Umdruckklischee mit Farbblatt für 34.— 1 A B ablehnende Kommissionsbeschlüsse

und Kassenverfügungen

318.550.90 d - TJmdruckgamitur 27.50 1 A B

318.550.93 d zusätzliche Kopie 4.— 1 A B

318.550.9 f Feuille originale pour multicopie ä 34.— 1 A B l'alcool avec feuille hecto, prononc

et dcision refusant des prestations

318.550.90 f - jeu de formules 27.50 1 A B

318.550.93 f - Copie supplmentaire 4.— 1 A B

Personelles Anstelle des verstorbenen Emanuel Bangerter (s. ZAK 1967, S. 404) hat der Bundesrat Nationalrat E r n s t 5 c h m i d - M ä rk i, Sekretär des Schweizerischen Ver- bandes evangelischer Arbeiter und Angestellter, Zürich, als Mitglied der Eidgenössischen AHVJIV-Kommission gewählt.

472

GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung