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Gestützt auf diese vom Sekretariat der TV-Kommission visierte Rech- Rech-nungskopie bezahlt der Kanton an die Sonderschule 4 Franken je Tag

an die Schulungskosten des invaliden Kindes. Der Kanton belastet die Wohngemeinde mit der Hälfte, d. h. mit 2 Franken pro Tag.

Kanton Freiburg

1. Maßgebende kantonale Erlasse

1.1 Gesetz vom 17. Mai 1884 über das Primarschulwesen, ergänzt

ins-besondere durch das Gesetz vom 10. Mai 1904 (Gesetz).

1.2 Allgemeines Reglement für die Primarschulen des Kantons Frei-burg, vom 27. Oktober 1942 (Reglement).

1.3 Beschluß des Staatsrates vom 20. Dezember 1966 betreffend Staats-und Gemeindebeiträge an die Sonderschulung behinderter Kinder

(Staatsratsbeschluß).

Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Schule

Artikel 3 des Gesetzes über das Primarschulwesen 'bestimmt, daß zur Heranibildung solcher Kinder, die sich in abnormalen Lebensverhältnis-sen befinden, Vorsorge getroffen wird. Der Staat beteiligt sich im glei-chen Ausmaß wie die Gemeinden an den Unkosten dieses Unterrichtes (Art. 2 Reglement). Der Staatsrat kann in bevölkerten Gegenden die Gründung besonderer 'Schulen für diese 'Kinder anordnen.

Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule

3.1 Allgemeines

Für die privaten Sonderschulen gelten 'die gleichen gesetzlichen Vor-schriften wie für die freien Schulen.

3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen

Jeder Bürger kann eine freie Schule eröffnen. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Erziehungsdirektion anzumelden, welche sich über die Moralität und Tüchtigkeit des Bewerbers versichert.

Der Staat übt die Oberaufsicht über die freien Schulen aus; er über-prüft, ob die betreffenden Kinder die Schule regelmäßig besuchen und ob sie einen genügenden Unterricht erhalten (Art. 116 und 117 Gesetz).

Die freien Schulen können ihre Statuten dem Staatsrat unterbreiten und verlangen, als öffentliche Schulen anerkannt zu werden. In diesem Fall müssen die Statuten die Bestimmung enthalten, daß sich diese Schulen nach den Vorschriften der Schulgesetze und Reglemente richten in allem, was die Ernennung und Besoldung der Lehrer, den Unterricht, die Disziplin, den Schulbesuch und die Genehmigung der Schulrechnun-gen betrifft.

Wenn eine Steuer notwendig wird, so wird sie von allen denjenigen erhoben, welche ihre Zustimmung zu den Statuten der Schule erklärt haben, ob sie Kinder im schulpflichtigen Alter besitzen oder nicht (Art. 118 Gesetz).

3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen durch Staat und Gemeinden

Die Gemeinden können den freien Schulen Beiträge bewilligen (Art. 119 Gesetz).

1 Schzlkostenbeiträge für invalide Kinder

Gemäß Staatsratsbeschluß vom 20. Dezember 1966 bezahlt der Staat ab 1. Januar 1967 einen Beitrag von 2 Franken je Kind und Tag an Sonderschulen, welche den Unterricht der im Kanton wohnhaften be-hinderten Kinder vermitteln und die auch von 'der IV einen Schulkosten-beitrag von 6 Franken erhalten. Dieser KostenSchulkosten-beitrag wird für höchstens 300 Tage im Jahr ausgerichtet.

Ein gleich großer Beitrag wird für geistig behinderte Kinder gewährt, deren Intelligenzquotient mehr als 75 beträgt, die aber nicht die Möglich-keit haben, in eine öffentliche Hilfsklasse einzutreten und deshalb in eine vom Bundesamt für Sozialversicherung anerkannte Sonderschule gewiesen werden. Die Plazierung muß auf einer psychologischen Unter-suchung beruhen.

Der Anteil der Gemeinden ist gleich hoch wie derjenige des Staates.

Dieser schießt ihn vor und erstellt eine periodische Abrechnung zuhanden der Gemeinden. Der geschuldete Betrag wird vom Beitrag des Staates an die Besoldungen der Primarlehrerschaft abgezogen.

Kanton Solothurn

Maßgebende kantonale Erlasse

1.1 Gesetz über 'die Primarschulen, vom 27. April 1873, mit den seit-herigen Abänderungen (Primarschulgesetz).

1.2 1. und II. Vollziehungsverordnung zum Primarschulgesetz vom 26. Mai 1877 und vom 5. Juni 1882, mit den seitherigen Abänderun-gen (Verordnung zum Primarschulgesetz).

1.3 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivil'gesetzbuches, vom 4. April 1954 (EG zum ZGB).

1.4 Verordnung vom 28. Dezember 1956 über die Beitragsleistung des Staates und der Einwohnergemeinden an die Ausbildungskosten der primarschulpflichtigen Kinder, welche die öffentliche Schule nicht besuchen können.

Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Se.ule

Für sämtliche Kinder des Kantons besteht die Schulpflicht. Sofern es sich jedoch um ganz schwachsinnige oder mit habituellen Gebrechen behaftete Kinder handelt, behält sich das Erziehungs-Departement auf

eingeholtes Gutachten des Schularztes vor, spezielle Entscheide zu tref-fen 1 Primarschulgesetz und § 3 1. Verordnung zum Primarschul-gesetz).

. Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule 3.1 Allgemeines

Lassen die Eltern den körperlich und geistig gebrechlichen Kindern nicht eine angemessene Ausbildung zuteil werden, so hat die Vormund-schaftsbehörde nach Antrag oder Anhörung der Schulkommission die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nötigenfalls ist das Kind zur Begutachtung seines körperlichen oder geistigen Zustandes und der vorzukehrenden Maßnahmen in ein Beobachtungsheini oder eine andere geeignete Anstalt zu verbringen. ist die Unterbringung körperlich oder geistig gebrechlicher Kinder in eine Anstalt erforderlich, sind jedoch die Eltern oder die Vertreter nicht gewillt oder nicht in der Lage, diese Unterbringung vorzunehmen, so ist die Versorgung auf ärztliches Zeug-nis und nach Antrag oder Anhörung der Schulkommission durch die Vormundschaftsbehörde anzuordnen. Der Regierungsrat ist befugt, die zuständige Vormundschaftsbehörde zur Einweisung in die Beobachtungs-oder Durchgangsklasse Beobachtungs-oder zur Versorgung eines Kindes zu verhalten (§ 88EG zum ZGB).

Zur Zeit ist ein neues Gesetz über die Volksschulen in Vorbereitung.

Nach dem von einer Expertenkommission ausgearbeiteten Entwurf soll es den Grundsatz enthalten, daß Kinder, die zufolge körperlicher, geisti-ger oder charakterlicher Behinderung nicht imstande sind, dem Unterricht in der Normal- oder Hilfsschule zu folgen, in Sonderschulen auszubilden sind. Der Gesetzesentwurf sieht weiter vor, daß der Staat zusammen mit den Gemeinden, mit öffentlichen und privaten Institutionen oder mit andern Kantonen für die Schulungsmöglichkeit solcher Kinder sorgt, wobei er auch die Sonderschulung im vor- und nachschulpflichtigen Alter unterstützen kann.

3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen

Wer eine nicht vom Staate geleitete Schule oder Unterrichtsanstalt hal-ten will, hat hiefür die staatliche Bewilligung einzuholen (Art. 47, Abs. 4, Kantonsverfassung).

3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen durch Staat und Gemeinden

Der Staat kann an Kinderbeobachtungs- und Durchgangsheime Beiträge leisten und sich an solchen Institutionen beteiligen 91 EG zum ZGB).

t. Schulkostenbeiträge für invalide Kinder

An die Ausbildungskosten der primarschulpflichtigen Kinder, welche die