auf Versorgung ihres invaliden Kindes. Die Schulbehörde ihrerseits
reicht dem Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde einen entsprechenden
Antrag ein; nach Absprache mit den Eltern und dem Kanton wird
Kostengutsprache für den Kantons-, Gemeinde- und Elternanteil
ge-leistet. Die Kosten pro Schul- bzw. Aufenthaltstag betragen
normaler-weise 16 Franken, an die je 2 Franken durch die Eltern, die Gemeinde
und den Kanton sowie 10 Franken durch die IV aufgebracht werden.
Kanton Appenzell A. Rh.
Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Verordnung über das Schulwesen im Kanton Appenzell A.Rh., vom 21. März 1935 (Verordnung).
1.2 Reglement über die Organisation des Gesundheitswesens in den Ge-meinden und die Aufgaben der Ortsgesundheitskommission, vom Kantonsrat erlassen am 24. März 1949 (Reglement).
1.3 Regierungsratsieschluß über die Privatheime zur Pflege anormaler Kinder und Geisteskranker, vom 30. Januar 1956 (Kreisschreiben Nr. 139).
Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Schule
Gemäß § 8 Verordnung sind alle im Kanton wohnhaften Kinder ver-pflichtet, während acht vollen Jahren die Alltagsschule zu besuchen.
Körperlich odergeistig nicht genügend oder anormal entwickelte Kinder sollen dagegen zurückgestellt oder in schweren Fällen auf Antrag des Schularztes vom öffentlichen Schulunterricht gänzlich dispensiert wer-den.
Für bildungsfähige Kinder mit Anomalien leichten Grades können die Gemeinden Spezialklassen errichten (§ 8, Abs. 5, Verordnung).
Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule
3.1 Allgemeines
§ 11 der Verordnung sieht die Unterbringung bildungsfähiger anormaler Kinder in geeigneten Anstalten, sowie deren berufliche Einfügung in das Leben vor.
3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Wie dem Regierungsratsbeschluß vom 30. Januar 1956 (Kreisschreiben Nr. 139) entnommen werden kann, liegt die Verantwortung für die Überwachung von Privatheimen - denen anormale Kinder und Geistes-kranke anvertraut werden - bei den Gemeinden. Der Regierungsrat verweist in diesem Zusammenhang im erwähnten Kreisschreiben vorab auf Artikel 41 EG zum ZGB und auf § 10, Abs. 2 des Reglementes.
3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen durch Staat und Gemeinden
In den unter Ziffer 1 genannten Erlassen finden sich keine Bestimmun-gen über die Errichtung von Sonderschulen und über Beiträge an Son-derschulen durch Staat und Gemeinde.
. Schulkostenbeiträge für invalide Kinder
Der Staat unterstützt die Unterbringung bildungfähiger anormaler Kin-der in geeigneten Anstalten, sowie Kin-deren berufliche Einführung in das Leben (§ 11, Abs. 1, Verordnung). Er leistet jedoch keine Beiträge an die Kosten der Sonderschulung einzelner Kinder, sondern überweist hie-für dem «Appenzell A. Rh. Verein hie-für Gebrechlichenhilfe» jährlich einen Beitrag.
Außerdem haben die Wohngemeinden an die Kosten der Anstalts-versorgung eines solchen Kindes für die Dauer des schulpflichtigen Al-ters jährliche Beiträge zu leisten. Diese dürfen nicht kleiner sein als der auf ein Schulkind entfallende Durchschnitt der örtlichen Ausgaben für das Primarschulwesen; sie betragen gegenwärtig pro Jahr 450 bis 650 Franken für jedes invalide Kind. Die Beobachtung des Gegenrechts durch den Heimatstaat bei Auswärtigen bleibt indessen vorbehalten (§ 11, Abs. 2, Verordnung).
Soll ein invalides Kind in einer Anstalt untergebracht werden, so hat sich der gesetzliche Vertreter bzw. der Vormund an die Pro Infirmis, Herisau, zu wenden, die das Gesuch hinsichtlich der Unterbringung des Kindes sowie der Beitragsleistungen behandelt.
Kanton Appenzell 1. Rh.
Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Gesetz über das Volksschulwesen des Kantons Appenzell 1. Rh., vom 25. April 1954 (Volksschulgesetz).
1.2 Verordnung zum Schulgesetz von Appenzell 1. Rh., vom 29. Novem-ber 1954 (Verordnung).
Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Schule
Die Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt sind für den regelmäßigen Schulbesuch ihrer Kinder verantwortlich. Sie haben
für die angemessene Schulbildung der körperlich oder geistig anormalen Kinder zu sorgen (Art. 16 Volksschulgesetz).
Gemäß Artikel 17 Volksschulgesetz haben die Schulgemeinden für schwachbegabte Schüler nach Möglichkeit Sonderklassen zu errichten, wobei der Staat an die hiefür erforderlichen besonderen Aufwendungen angemessene Subventionen leistet.
Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule
3.1 Allgemeines
Auf Antrag des Lehrers, des Schularztes oder der Eltern hat der Schul-rat jene Kinder aus der öffentlichen Schule der Normalbegabten aus-zuschließen, für die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung eine Spezialbildung unumgänglich ist (Art. 7 Verordnung). In solchen Fällen ist es Sache der betreffenden Eltern oder des Vormundes, für eine an-gemessene Schulbildung in einer Spezialschule zu sorgen (Art. 16 Volks-schulgesetz). Hier können die Privatschule oder der häusliche Privat-unterricht an die Stelle der öffentlichen Schule treten (Art. 2 Verord-nung).
3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Die Errichtung und Führung von Privatschulen bedarf der Genehmigung durch die Landesschulkommission (Art. 4 und 10 Volksschulgesetz). Die Träger solcher Schulen sind verpflichtet, dieser Kommission vom Lehr-plan und den Lehrmitteln Kenntnis .zu geben (Art. 2 Verordnung).
Ferner sind die Inhaber der elterlichen Gewalt von schulpflichtigen Kindern, :die Privatunterricht erhalten, verpflichtet, dem Schulrat des Ortes, an dem die Schulpflicht besteht, Meldung zu erstatten (Art. 2 Verordnung).
3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen durch Staat und Gemeinden
Die Zusprache der Subventionen und Stipendien im Schulwesen - soweit sie nicht dem Großen Rat vorbehalten ist - fällt in die Zustän-digkeit der Landesschulkommission (Art. 10, Buchst. g, Volksschulge-setz). Beiträge werden sowohl an die Sonderschulen des Kantons als auch an die Privatschulen ausgerichtet.
Schulkostenbeiträge für invalide Kinder
Die Primarschulgemeinde hat an die Kosten einer Spezialschulung eines körperlich oder geistig anormalen Kindes einen Beitrag in der Höhe der