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Solange die Bildungsunfähigkeit eines Versicherten noch nicht endgültig feststeht, darf der Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen nicht

man-gels Beweis der Bildungsfähigkeit abgelehnt werden. Dies gilt insbeson-dere für medizinische Maßnahmen und Behandlung anerkannter Geburts-gebrechen und für die Abgabe von Hilfsmitteln während der Dauer von Beobachtungsaufenthalten.

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IV: Verfahren; Form und Inhalt der Verfügung'

In einem in der ZAK 1966, S. 339, veröffentlichten Urteil hatte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit einem Fall zu befassen, wo durch eine ungenau formulierte Ergänzungsverfügung beim Versicher-ten die Meinung erweckt wurde, die IV komme weiterhin für die Auf-enthaltskosten in der Eingliederungsstätte auf. Der auf S. 408 wieder-gegebene Entscheid stützt sich auf einen ähnlichen Fall. Die Verfügung sprach dem wegen Morbus Perthes in ein Kantonsspital eingelieferten versichterten Mädchen «Eingliederungsmaßnahmen, Übernahme der Ko-sten für: Leistungen bis zunächst 31. März 1970, Hilfsmittel und Kon-trollen im Hinblick auf das Hilfsmittel Thomasbügel» zu. Gestütz darauf nahm der Vater der Versicherten an, die IV werde auch die in der Anmeldung verlangten medizinischen Maßnahmen übernehmen. Als dann die Spitairechnung bei der IV einging, wurde in einer neuen Verfü-gung festgestellt: «Da es sich um kein Geburtsgebrechen handelt, kön-nen medizinische Maßnahmen nicht von der IV übernommen werden.»

Obwohl weder nach Artikel 13 noch nach Artikel 12 IVG Anspruch auf medizinische Maßnahmen bestand, sprach das Eidgenössische Versiche-rungsgericht diese bis zum Erlaß der zweiten Verfügung zu, weil der Vater der Versicherten nach dem Wortlaut der ersten Verfügung an-nehmen durfte, die Anspruchsberechtigung sei bejaht worden.

Dieses Urteil weist erneut darauf hin, daß der Formulierung der Beschlüsse bzw. Verfügungen besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist. Es muß in den Verfügungen klar und allgemein verständlich fest-gelegt werden, auf welche Leistungen der Versicherte Anspruch hat.

Insbesondere ist zu beachten, daß gemäß Rz 175 des Krelissehreibens über das Verfahren in der IV die TV-Kommission in Fällen, wo mehrere Leistungen in Frage stehen, nach Möglichkeit gleichzeitig darüber zu befinden haben. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist der Versi-cherte durch einen Vermerk in der ersten Verfügung darauf aufmerk-sam zu machen, daß die Verfügung über die übrigen anbegehrten Lei-stungen folgt.

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 87

HINWEISE

Die AIIV/IV/EO Die Posttaxen, die sich aus dem Vollzug der AHV, als Postkunde IV, EO und der landwirtschaftlichen Familienzula- gen ergeben, werden der Postverwaltung durch die betreffenden Versicherungszweige pauschal zurückvergütet. Damit brau-chen die Ausgleichskassen, die TV-Kommissionen, die IV-Regionalstellen, die Zentrale Ausgleichskasse und die Rekursbehörden für ihre Postsen-dungen, Post- und Zahlungsanweisungen und Postcheckrechnungen keine Taxen und Gebühren zu entrichten. Die jährlich erstattete Postrech-nung erreichte für 1966 den Betrag von 4 822 703,35 Franken. Sie zeigt nicht nur, daß die bundeseigenen Sozialwerke gute Postkunden sind, sondern sie lassen auch Rückschlüsse auf ihren administrativen Umfang zu. Im Zahlungsverkehr stehen die «gewöhnlichen» Rentenanweisungen mit 9 310 000 und die Anweisungen zur eigenhändigen Auszahlung (Le-benskontrolle) mit 520 000 Stück an der Spitze. Insgesamt sind gegen 10 Millionen Zahlungen und 6 660 000 Korrespondenzen ergangen. Um diesen Anfall besser sichtbar werden zu lassen, legt man die Zahlungen zweckmäßigerweise auf den Monat und die Korrespondenzen auf den Arbeitstag um. So gerechnet haben letztes Jahr monatlich 830 000 Zah-lungen und täglich 26 000 Korrespondenzen die Ausgleichskassen usw.

verlassen.

Die 1V-Regional- Auf dem Gebiete der beruflichen Eingliederung wa- stellen ren wie bisher elf IV-Regionalstellen tätig. Deren im Jahre 1966 sechs umfassen je einen Kanton, drei je drei, eine vier und eine sechs Kantone. Die Aufgaben gliedern sich im wesentlichen in zwei Kategorien, in die Abklärung der Eingliede-rungsfähigkeit und 'der Eingliederungsmöglichkeiten sowie die Durch-führung der Eingliederungsmaßnahmen einerseits und in die Überwa-chung der eingeleiteten Eingliederungsmaßahmen anderseits. Das Schwergewicht der Aufträge liegt bei der Abklärung der Eingliederungs-fähigkeit und der Durchführung der Eingliederung. Die 1V-Regional-stellen werden häufig beigezogen, wenn der Versicherte zwar um eine Rente ersucht, eine Eingliederung aber nicht zum vornherein aus-sichtslos ist. Ferner befassen sie sich mit Abklärungen und Vorschlägen für einen Schul- oder Ausbildungsplatz, mit Arbeitsvermittlungen und

mit Anträgen für die Abgabe von Motorfahrzeugen, die Gewährung von Kapitalhilfen usw.

Anfangs 1966 waren bei den IV-Regionalsteilen aus dem Jahre 1965 noch 6 814 Filille hängig. Im Jahre 1966 sind 15 733 Aufträge neu hinzu-gekommen. Von den insgesamt 22 547 Geschäften wurden 14 966 er-ledigt und 7 581 auf das Jahr 1967 übertragen. Davon sind 3 876 Fälle, die der möglichst sofortigen Erledigung harren 'und daher als eigentliche Pendenzen anzusehen sind. Die 3 705 Überwachungsaufträge, deren Dossiers offen bleiben, bis die Eingliederung - möglicherweise nach Jahren - abgeschlossen ist, können hingegen nicht als Rückstände gelten.

Allerdings kann man bei den erwähnten Pendenzen nur zu einem kleineren Teil von Rückständen in der Arbeitserledigung sprechen. Denn es liegen immer eine größere Anzahl «offener Fälle» bei den 1V-Regional-stellen, weil die Bearbeitung vieler Aufträge einen großen Arbeitsauf-wand erfordert. Die berufliche Eingliederung macht nicht nur den per-sönlichen Kontakt mit dem Versicherten, sondern auch die wirksame Verbindung mit den Ausbildungsstätten und der Wirtschaft nötig.

Dennoch zeigt die sehr hohe Zahl der unerledigten Aufträge, daß die Bemühungen für eine rasche Erledigung weitergeführt werden müssen.

Pendenzen beiden IV-Regionalstellen können die Arbeit der TV-Kommis-sionen hemmen und vor allem den Versicherten belasten. Insbesondere müssen Verzögerungen vermieden werden, welche eine Unterbrechung der Eingliederungsbemühungen zur Folge haben und dadurch den Ein-gliederungserfolg beeinträchtigen können. Personelle Neueinstellungen sollten einen Abbau der Pendenzen ermöglichen. Ende 1966 beschäftig-ten die IV-Regionalstellen 99 (im Vorjahr 83) Arbeitskräfte, davon 67

(58) für Berufsberatung und Arbeitsvermittlung und 32 (25) im Kanzlei-dienst. Die qualifizierte Tätigkeit erfordert eine entsprechende Ein-arbeitung. Der personelle Ausbau wird daher nicht schlagartig, wohl aber innert angemessener Zeit eine flüssigere Erledigung der Aufträge ermöglichen.

Der Sturzhelm Der Sturzhelm gehört üblicherweise zur Ausrüstung eines Motorfahrers. Ein solcher Kopfschutz kann aber auch für Invalide zweckmäßig sein. So bewahrt er beispielsweise Epileptiker, die nicht anfallfrei sind, bei Stürzen vor Kopfverletzungen und bedeutet damit eine nützliche Hilfe am Arbeitsplatz. In diesem Sinne kann er zulasten 'der IV abgegeben werden.

Bau- und Ein- Im zweiten Quartal 1967 sind aus Mitteln der IV an richtungsbeiträge 28 Institutionen für 35 Projekte Bau- und Einrich- der IV tungsbeiträge in der Höhe von 3,8 Mio Franken zugesichert worden. Für Beiträge bis zu 100 000 Franken ist das Bundesamt für Sozialversicherung, für solche bis zu 500 000 Franken das Eidgenössische Departement des Innern und für Beiträge von mehr als 500 000 Franken der Bundesrat zuständig. Die Zusicherungen verteilen sich wie folgt:

Beitragssumme Anzahl Gesamtsumme

in Franken Projekte in Franken

bis 10 000 20 54 016

10 001— 50 000 10 302 950

50 001-100 000 1 87 966

100 000-500 000 2 724 446

über 500 000 2 2 631 411

Für einmal liegen alle vier Bauvorhaben mit Beiträgen über 100 000 Franken zufälligerweise in der deutschen Schweiz. In der Invaliden-werkstatt in Olten (SO) entstehen 40 bis 60 Arbeitsplätze für die Dauerbeschäftigung vorwiegend hochgradig Geistesschwacher, aber auch schwer Körperbehinderter. Bis zur Inbetriebnahme der in Oensingen (SO) geplanten Eingliederungsstätte werden eine Anzahl 'dieser Plätze für die berufliche Ausbildung Invalider zur Verfügung gestellt. Die neue Werkstätte ersetzt den bisherigen provisorisch untergebrachten Betrieb mit 20 Plätzen. Die Gemeinde Uster (ZH) errichtet eine neue Heilpäda-gogische Hilfsschule für 45 bis 50 geistesschwache Minderjährige. Diese tritt an Stelle der heutigen räumlich bescheidenen Einrichtung für 20 geistesschwache Kinder. Das Johanneum, das große Heim für geistig Behinderte in Neu St. Johann (SG) nimmt die zweite Etappe seiner umfassenden Erneuerung in Angriff. Sie umfaßt den Umbau der seit 1902 bewohnten und den heutigen Anforderungen nicht mehr entspre-chenden Klosterräumlichkeiten (Verwaltung, Hauskapelle, Personalzim-mer, Krankenabteilung, Hauptküche usw.) sowie die Errichtung von 2 Lehrwerkstattsgebäuden und einem dazu gehörenden Wohnheim.

Durch die 16 zusätzlichen Arbeitsplätze erhöht sich die Zahl der Aus-bildungsplätze für die erstmalige berufliche Ausbildung auf 80. Die Schweizerische Anstalt für Epileptische in Zürich bringt ihre Räum-lichkeiten und Einrichtungen auf den heutigen Stand der wissenschaft-

liehen Erkenntnisse und hat hiefür einen weitgreifenden Aus- und Um-bau eingeleitet. Diese Arbeiten umfassen eine ganze Reihe von Vor-haben; die IV leistet einen Beitrag an die Um- und Neubauten, die aus-schließlich oder teilweise der Abteilung für Minderjährige dienen. Es handelt sieh vor allem um den Umbau des Kinderhauses, um die Er-richtung eines Kinderpavillons und eines Gemeinschaftszentrums mit 4 Schulzimmern und einem Kuitraurn, sowie um die Errichtung eines Zwischenbaus mit wiederum 4 Schulzimmern und einer Isolierabteilung für Frauen und Kinder.

Diese Hinweise könnten durch weitere Beispiele aus den übrigen,