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V Riassunto e fatti

3. Raccomandazioni volte a promuovere l’armonizzazione

E 12: La trasposizione del MoPEC nelle legislazioni cantonali dovrebbe, nell’ambito del possibile, condurre a una formulazione uniforme.

Significa:

! Sostenere i cantoni al momento della trasposizione del MoPEC nella legislazio-ne cantonale.

! Se del caso: ampliare le competenze giuridiche della SA MoPEC.

E 13: A livello di aiuti all’applicazione, va mantenuta l’attuale unificazione tra can-toni.

Significa:

! Gli aiuti d’applicazione uniformi dovranno (continuare a) essere utilizzati in ma-niera coerente in tutti i cantoni.

50 V I . R A C C O M A N D A Z I O N I

1. Einleitung

1.1 Ausgangslage

Der Gebäudebereich ist energiepolitisch von grosser Relevanz. Knapp 50% des inländischen Energieverbrauchs wird in der Schweiz für Gebäude aufgewendet.

Um die Potenziale zur Nutzung von erneuerbaren Energien im Gebäudebereich und die grossen Effizienzpotenziale auszuschöpfen, ist eine Harmonisierung der energierechtlichen Rahmenbedingungen und eine Anpassung der Vorschriften an den Stand der Technik wichtig.

In der Schweiz sind gemäss Bundesverfassung (BV) die Kantone für die energie-rechtlichen Massnahmen im Gebäudebereich zuständig (Art. 89 BV). Aufgrund von Art. 9 des Energiegesetzes (EnG) sind die Kantone verpflichtet, Vorschriften über die sparsame und rationelle Energienutzung in Neubauten und bestehenden Ge-bäuden zu erlassen. Um die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 6 und 9 EnG) zu unterstützen und die Harmonisierung der Energievorschriften im Gebäudebereich zu erreichen, hat eine Arbeitsgruppe der kantonalen Energiefach-stellenkonferenz EnFK 2008 unter Beisitz des Bundesamts für Energie BFE die

«kantonalen Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, MuKEn» erarbei-tet.1 Die MuKEn wurden am 4. April 2008 von der Konferenz der kantonalen Ener-giedirektoren (EnDK) verabschiedet.

Die Evaluationsklausel des Energiegesetzes, Art. 20 EnG: «Untersuchung der Auswirkungen» verlangt, dass das BFE regelmässig die Wirkungen des EnG un-tersucht und abklärt, inwieweit die getroffenen Massnahmen, zur Erreichung der nachfolgend genannten Ziele beitragen: Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie, sparsame und rati-onelle Energienutzung sowie verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuer-baren Energien (Art. 20, Abs. 1). Darunter fallen zudem auch die Massnahmen der Art. 6 und 9 des EnG.

Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind zu veröffentlichen (Art. 20, Abs. 2).

Der Bundesrat muss zudem alle fünf Jahre die Wirkung der Massnahmen beurtei-len und der Bundesversammlung über die Ergebnisse sowie den Stand zur Errei-chung der in Artikel 1 genannten Ziele Bericht erstatten (Art. 20, Abs. 3 EnG).

Zeichnet sich ab, dass die Ziele nicht erreicht werden können, muss der Bundesrat die notwendigen Massnahmen beantragen.

Aufgrund der hohen Relevanz des Gebäudebereichs für die Erreichung der Ziele des EnG und neu, der Energiestrategie 2050 soll deshalb die bisherige Wirkung des Artikels 9 EnG ex-Post evaluiert werden.

1Diese ersetzten die früheren Mustervorschriften. 1986: Musterverordnung für kantonale Vorschriften über Wärmedämmung und haustechnische Anlagen in Gebäuden vom Bundesamt für Energiewirt-schaft, BEW und EnFK; 1992: Musterverordnung rationelle Energienutzung in Hochbauten von BEW und EnFK; 2000: MuKEn, durch EnDK beschlossen, erarbeitet von einer EnFK-Arbeitsgruppe in der das BFE vertreten war (2008 und 2014 dito).

52 E I N L E I T U N G

1.2 Aufgaben und Ziele der Evaluation

Ziele und Abgrenzung

Die Evaluation soll das bisher Erreichte würdigen, die Umsetzung der harmonisier-ten Energievorschrifharmonisier-ten in den Kantonen beurteilen sowie bisherige Erfahrungen und bestehende Herausforderungen im Vollzug kritisch diskutieren. Weiter soll sie Erkenntnisse liefern über die Wirkungen von Art. 9 und dessen wichtigstem kanto-nalen Umsetzungsinstrument, der MuKEn 2008 auf die Zielgruppen (Bekanntheits-grad, Einhaltung der Vorschriften) und auf den Energieverbrauch des Schweizer Gebäudeparks.

Die Evaluation soll zudem zuhanden der Kantone, des BFE und der Politik konkre-te Empfehlungen und Optimierungsvorschläge formulieren, zur Erreichung der Ziele des EnG im Gebäudebereich und zur Umsetzung der bundesrechtlichen Vor-gaben des EnG (Art. 1, 6 und 9 EnG) sowie des dafür gewählten kantonalen In-struments (MuKEn 2008).

Nicht Ziel dieser Evaluation sind quantitative energetische Wirkungsschätzungen einzelner Vorschriften der MuKEn. Hier soll die Auswertung und Analyse bereits bestehender Studien einen Beitrag zur Beantwortung der Evaluationsfragen leis-ten, namentlich die Wirksamkeitsanalyse der kantonalen Politiken von Energie Schweiz/Infras (2013) sowie die Evaluation der Schätzmodelle der Eidgenössi-schen Finanzkontrolle EFK (2014). Verbrauchserhebungen bei Neubauten und Sanierungen können im Rahmen dieser Studie nicht durchgeführt werden, sind aber im Rahmen anderer Studien geplant (Erfolgskontrolle Gebäude-Energie-standards). Auch nicht Gegenstand dieser Evaluation sind inhaltliche Prüfungen der Formulierungen der MuKEn.

Verwendung der Evaluation

Die Evaluation soll Bund und Kantonen bei der Umsetzung von Art. 9, der Energie-strategie 2050 und beim Vollzug der harmonisierten Vorschriften im Gebäudebe-reich unterstützen sowie allfällige Lücken und einen möglichen Handlungsbedarf aufzeigen.

Nach dem 2011 vom Bundesrat und Parlament beschlossenen schrittweisen Aus-stieg aus der Kernenergie befindet sich die schweizerische Energiepolitik im Um-bruch. Dieser Richtungsentscheid bedingt, dass das Schweizer Energiesystem bis 2050 etappenweise umgebaut wird. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, UVEK hat im Auftrag des Bundesrates ein erstes Massnahmenpaket zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 vorgelegt.

Dieses wird nächstens im Parlament beraten. Zur Erreichung der Ziele der Ener-giestrategie 2050 ist der Gebäudebereich von höchster Relevanz. In seinem Be-richt zur Energiestrategie2 fordert der Bund deshalb die Kantone auf, die MuKEn weiter zu verschärfen und zusätzliche Massnahmen ins Basismodul aufzunehmen.

Eine Arbeitsgruppe der EnFK ist zur Zeit daran, die MuKEn zu überarbeiten. Der Entwurf der MuKEn 2014 liegt im Frühling 2014 vor. Empfehlungen zur Optimie-rung des Vollzug und der Begleitmassnahmen oder zuhanden des BFE und der Gemeinden können jedoch auch nach dem Beschluss der EnDK zu den MuKEn 2014 berücksichtigt und umgesetzt werden.

2 UVEK 2011. Erläuternder Bericht zur Energiestrategie. Vernehmlassungsvorlage, S. 36f,