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4 Rechtliche Beurteilung

4.3 Abweisung von Anträgen mangels technischer Realisierbarkeit der beantragten technischen Konzepte

4.5.1 Zu den §§ 7 und 8 PrR-G

Mit zwei Ausnahmen sind alle verbliebenen Antragsteller und ihre Mitglieder bzw. mittelbaren und unmittelbaren Eigentümer entweder österreichische (bzw. deutsche oder italienische) Staatsbürger oder haben (im Falle juristischer Personen) ihren Sitz im Inland bzw. im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Deutschland).

Bei der Carlos Fernando Zichy & Partner Radiobetriebs OEG handelt es sich um eine Offene Erwerbsgesellschaft mit Sitz in Wien, deren 51%-Gesellschafter Carlos Fernando Zichy österreichischer Staatsbürger ist, während der 49%-Gesellschafter Desimir Savic die Staatsbürgerschaft von Bosnien-Herzegovina besitzt. Bosnien-Herzegovina ist keine Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes. Da Desimir Savic jedoch nur zu 49%

an der Antragstellerin beteiligt ist, wird die Beschränkung des § 7 Abs. 1 und 2 iVm Abs. 3 PrR-G, wonach höchstens 49 vH der Anteile an einem Hörfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft im Eigentum Fremder – also einer Person, welche weder die österreichische Staatsangehörigkeit, noch die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes hat - stehen dürfen, eingehalten. Die Carlos Fernando Zichy & Partner Radiobetriebs OEG erfüllt daher die Voraussetzung des § 7 PrR-G.

Der Evangeliums-Rundfunk Österreich (ERF Österreich) ist ein Verein mit Sitz in Perchtoldsdorf, dessen Vorstand aus fünf Mitgliedern besteht; von diesen sind vier österreichische Staatsbürger und einer, der Kassier Mag. Alfred Rindlisbacher, ist schweizer Staatsbürger.

Aus § 7 Abs. 1 und 3 PrR-G ergibt sich, dass im Falle eines Vereins als Zulassungswerber die Vereinsmitglieder die österreichische Staatsangehörigkeit bzw. jene einer der Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen müssen. Eine dem § 7 Abs. 2 PrR-G entsprechende Bestimmung, die im Fall von Kapitalgesellschaften eine Beteiligung von Personen anderer Staatsangehörigkeit bis zu 49 vH der Anteile zulässt, fehlt

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jedoch für Vereine. Aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen wird die Bestimmung des § 7 Abs. 1 PrR-G daher so auszulegen sein, dass Zulassungswerber in der Rechtsform eines Vereins im Hinblick ihrer Mitglieder mit jenen in der Form einer Kapitalgesellschaft im Hinblick auf ihre Eigentümer gleichgestellt werden. Jenen Mitgliedern des Vereins, die keine EWR-Staatsbürgerschaft besitzen, darf daher insgesamt kein beherrschender Einfluss auf den Verein oder seine Tätigkeit offen stehen (vgl. auch die bei Kogler/Kramler/Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze, Seite 266, wiedergegebene Rechtsmeinung der früheren Privatrundfunkbehörde, die im Hinblick auf die damalige Beteiligungsgrenze von 25% für EWR-Ausländer an Kapitalgesellschaften auch Sperrminoritäten für EWR-ausländische Vereinsmitglieder für schädlich erachtet). Im Fall des Vereins Evangeliums-Rundfunk Österreich besitzt der Kassier Mag. Alfred Rindlisbacher die schweizerische Staatsangehörigkeit, somit keine Österreichs oder eines anderen EWR-Vertragsstaates. Im Hinblick auf die Kompetenzverteilung (der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassaführung und die wirtschaftliche Gebarung verantwortlich) und die Beschlusserfordernisse des Par. 11 der Vereinsstatuten (grundsätzlich einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, wobei mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen) sowie im Hinblick darauf, dass die österreichische Staatsangehörigkeit des übrigen Vereinsvorstandes nachgewiesen wurde, kann die Voraussetzung des § 7 PrR-G als erfüllt angesehen werden.

Bei allen Antragstellern auf Erteilung einer Zulassung unter Nutzung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität sind die Voraussetzungen des § 7 PrR-G daher gegeben.

Weiters liegt auch bei keinem der verbliebenen Antragsteller ein Ausschlussgrund im Sinne des § 8 PrR-G vor.

4.5.2 Zu § 9 Abs. 1 PrR-G

Bei keinem der verbliebenen Antragsteller liegt ein Ausschlussgrund im Sinne des § 9 PrR-G vor.

Hinsichtlich des Antrages der 92.9 Hit FM Radio GmbH. ist jedoch Folgendes auszuführen:

Nach der Bestimmung des § 9 Abs. 1 zweiter Satz PrR-G dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person oder Personengesellschaft gemäß § 9 Abs. 1 dritter Satz iVm Abs. 4 Z1 PrR-G insbesondere dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über eine Beteiligung von mehr als 25% der Kapitalanteile verfügt. Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbunds dürfen gemäß § 9 Abs. 3 PrR-G denselben Ort des Bundesgebiets, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), nicht mehr als zweimal versorgen.

Das Versorgungsgebiet, das mit der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität neu geschaffen werden soll, wird praktisch zu Gänze bereits von der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. mittels der Sender WIEN 1 Kahlenberg 105,8 MHz, S POELTEN Jauerling 105,3 MHZ und SEMMERING Sonnwendstein 102,9 MHz im Rahmen der dieser erteilten bundesweiten Zulassung versorgt. Es kommt somit zwischen dem Versorgungsgebiet der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. und jenem der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität zu einer flächendeckenden Doppelversorgung im Ausmaß der gesamten technischen Reichweite dieser Übertragungskapazität. Die Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität an einen Antragsteller, der in einem gesellschaftsrechtlichen Naheverhältnis mit der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. steht, wäre demnach vor dem Hintergrund der Regelungen des § 9 PrR-G streng zu prüfen.

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Die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. steht mit ihrer 100%-igen Muttergesellschaft KURIER Zeitungsverlag und Druckerei Gesellschaft m.b.H. und deren 100%-iger Muttergesellschaft, der Krone Hit Radio Medienunternehmen Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. &

Co. KG, in einem Medienverbund iSd § 9 Abs. 4 Z 1 PrR-G, da die an der jeweiligen Tochtergesellschaft gehaltenen Anteile jeweils mehr als 25% der Kapitalanteile ausmachen.

Die Krone Hit Radio Medienunternehmen Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. &

Co. KG hält jedoch nicht nur mittelbar (über die KURIER Zeitungsverlag und Druckerei Gesellschaft m.b.H.) 100% an der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH., sie ist weiters auch zu 24,9% direkt an der 92.9 Hit FM Radio GmbH. beteiligt.

Die Anteile der Krone Hit Radio Medienunternehmen Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. & Co. KG an der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. werden nicht unmittelbar gehalten und der Kapitalanteil der Krone Hit Radio Medienunternehmen Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. & Co. KG an der 92.9 Hit FM Radio GmbH. überschreitet den durch § 9 Abs. 4 Z 1 PrR-G eingezogenen Schwellenwert von 25% gerade nicht, sodass der Ausschlussgrund der Doppelversorgung gemäß § 9 Abs. 1 PrR-G durch zwei einer Person „unmittelbar zuzurechnenden“ Zulassungen im selben Versorgungsgebiet nicht verwirklicht wird. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 3 PrR-G ausdrücklich die Doppelversorgung durch Personen desselben Medienverbundes zugelassen und lediglich jene Fälle ausgeschlossen, in denen sich dieselbe Person gleichzeitig unmittelbar und zu mehr als 25% an Hörfunkveranstaltern beteiligt, deren Versorgungsgebiete sich überschneiden (Erl RV 401 BlgNR XXI GP, S 17).

Festzuhalten ist jedoch:

1) Würde die Krone Hit Radio Medienunternehmen Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. & Co. KG einen um nur 0,2% höheren Anteil an der 92.9 Hit FM Radio GmbH. halten, hätte sie damit mehr als 25% der Kapitalanteile an derselben, sodass die 92.9 Hit FM Radio GmbH. demselben Medienverbund iSd § 9 Abs. 4 Z 1 PrR-G wie die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. angehören würde.

2) Wäre die Krone Hit Radio Medienunternehmen Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. & Co. KG weiters direkt an der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. beteiligt, anstatt eine 100%-ige (!) Tochtergesellschaft zwischenzuschalten, wären an ihre Beteiligungen an der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. und der 92.9 Hit FM Radio GmbH. die wesentlich restriktiveren Konsequenzen des § 9 Abs. 1 PrR-G (anstelle jener des § 9 Abs. 3 PrR-G) zu knüpfen, sodass bereits die Doppel-, und nicht erst die Dreifachversorgung desselben Orts des Bundesgebiets durch diesen Medienverbund dazu führen würde, dass der gegenständliche Antrag der 92.9 Hit FM Radio GmbH. gemäß § 9 Abs. 1 PrR-G abzuweisen wäre. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage den Grund für die – in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht unmittelbar einleuchtende – Differenzierung zwischen mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen nicht ausdrücklich anführen (Erl RV 401 BlgNR XXI GP, S 17), und insbesondere bei einer Zwischenschaltung einer 100%-igen Tochtergesellschaft ein Sachverhalt verwirklicht wird, der sehr nahe an dem im

§ 9 Abs. 1 PrR-G verpönten Sachverhalt liegt.

Zusammenfassend würde somit eine um lediglich 0,2% höhere Beteiligung der Krone Hit Radio Medienunternehmen Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. & Co. KG an der 92.9 Hit FM Radio GmbH. und eine unmittelbare anstatt einer (über eine 100%-ige Tochtergesellschaft erfolgende) mittelbaren Beteiligung der Gesellschaft an der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. dazu führen, dass der gegenständliche Antrag der 92.9 Hit FM Radio GmbH. gemäß § 9 Abs. 1 PrR-G abzuweisen wäre. Die 92.9 Hit FM Radio GmbH. entgeht dieser Rechtsfolge aufgrund der geschilderten Beteiligungskonstruktion nur „gerade noch“.

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