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4 Rechtliche Beurteilung

4.8 Auswahlverfahren nach § 6 PrR-G

4.8.1 Prognoseentscheidung gemäß § 6 PrR-G

Nach § 6 Abs. 1 PrR-G hat die Regulierungsbehörde, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 2 und 3 PrR-G) erfüllen, um eine Zulassung bewerben, jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen des Privatradiogesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Versorgungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das

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bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz (PrR-G) verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist (Z 1) und von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist (Z 2).

In den Erläuterungen (RV 401 BlgNR XXI. GP) zu § 6 PrR-G wird ausgeführt, dass, sollten sich im Rahmen eines Zulassungsverfahrens mehrere Antragsteller um ein und dieselbe Zulassung bewerben, die Behörde schon nach dem bisherigen System des RRG eine Auswahlentscheidung vorzunehmen und dabei die Kriterien des § 6 Abs. 1 Z. 1 sowie Z. 2 (ehemals § 20 RRG) heranzuziehen habe. Die Behörde habe dabei im Vergleich zur bisherigen Rechtslage, bei der die „Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt im Programm“

zu beurteilen gewesen sei, nunmehr einen breiteren Beurteilungsspielraum, als sie die Frage der größeren Meinungsvielfalt auch unter Berücksichtigung der bereits ausgestrahlten Programme (also orientiert am bestehenden „Marktangebot“) beurteilen kann.

Das grundsätzliche System der vergleichenden Auswahlentscheidung („beauty contest“) wurde bereits mit der Stammfassung des Regionalradiogesetzes, BGBl Nr. 506/1993, festgelegt, wobei die Erläuterungen zur RV (1134 Blg XVIII. GP S. 15) festhalten, dass mit

§ 20 Abs. 2 RRG – vergleichbar dem nunmehrigen § 6 Abs. 1 PrR-G – ein „Kriterienraster mit Ziel- und Beurteilungsvorgaben“ normiert werde, „den die Behörde im Sinne eines beweglichen Systems ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat.“ Durch die Novelle BGBl I Nr. 2/1999 wurde die Bestimmung des § 20 Abs. 2 RRG dahingehend geändert, dass auch einem Anbieter eines Spartenprogramms vor einem Vollprogrammanbieter der Vorzug gegeben werden kann, wenn „im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet zu erwarten ist“. Nach den Erläuterungen handelt es sich bei dieser Änderung um eine „Präzisierung der Auswahlentscheidung“ bzw. eine Klarstellung, dass unter Berücksichtigung des Gesamtangebots der privaten Hörfunkprogramme im Verbreitungsgebiet Spartenprogramme aus außenpluralen Gründen auch einem Vollprogramm vorgezogen werden können (Erl RV 1521 BlgNR XVIII. GP, S 15).

Ungeachtet der gegenüber der Stammfassung des RRG durch BGBl I Nr. 2/1999 sowie durch die Neuregelung des § 6 PrR-G erfolgten Änderungen ist damit aber das grundlegende System der Auswahlentscheidung seit Erlassung des Regionalradiogesetzes unverändert geblieben. Ein derartiges Auswahlverfahren führt wesensnotwendig zu dem Ergebnis, dass einem der Antragsteller die Zulassung zu erteilen ist, die anderen – grundsätzlich für die Veranstaltung von Hörfunk wahrscheinlich (vgl. § 5 Abs. 3 PrR-G) auch geeigneten – Antragsteller jedoch abgewiesen werden müssen (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer derartigen Auswahlentscheidung im Lichte des Rechtes auf freie Meinungsäußerung vgl. VfGH 15. März 2001, B 2682/97 mwN).

Dabei ist auch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber keine Grundsatzentscheidung getroffen hat, wonach bestimmte Konzepte oder Formate jedenfalls oder jedenfalls nicht zu berücksichtigen sind. Das Gesetz stellt daher insbesondere auch nicht darauf ab, dass nur kommerzielle Hörfunkveranstalter zuzulassen wären (vgl. dazu auch VAB 1149 BlgNR XVIII.

GP, S 1); es sieht aber andererseits auch keine Reservierungen bestimmter Zulassungen etwa für sogenannte „freie Radios“, für Minderheitenprogramme oder konfessionelle Programme vor. Erforderlich ist eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung auch der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVG Rundfunk und des Art. 10 EMRK, in die sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Interessen einzufließen haben (Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 30.11.2001, GZ 611.135/003-BKS/2001).

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4.8.2 Kriterien des § 6 Abs. 1 PrR-G

Die von der Behörde zu treffende Auswahlentscheidung ist eine auf der Basis des Ermittlungsverfahrens zu treffende Prognoseentscheidung, wobei entsprechend den Erläuterungen zur ursprünglichen Fassung des RRG (RV 1134 BlgNR XVIII GP) die im Gesetz angeführten Kriterien der Entscheidung im Sinne eines beweglichen Systems zugrunde zu legen sind. Die beiden in § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 PrR-G explizit angesprochenen Prognoseentscheidungen beziehen sich auf die Fragen, bei welchem der Antragsteller „die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen“ und von welchem Antragsteller „zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist.“

Zur Ermittlung der in § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G genannten Zielbestimmungen bedarf es einer Zusammenschau des – keine explizite Zielbestimmung enthaltenden – PrR-G mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVG-Rundfunk und des Art. 10 EMRK. Vor diesem Hintergrund können als Ziele des PrR-G die Gewährleistung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme, die Unabhängigkeit der Personen und Organe sowie die Sicherung der Kommunikationsfreiheit im Sinn des Art. 10 EMRK als Gesetzesziele angesehen werden. Auch die Schaffung einer vielfältigen Hörfunklandschaft ist als Ziel des PrR-G anzusehen (vgl. die Regierungsvorlage zum RRG 1134 BlgNR 18. GP, S 11).

(Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 30.11.2001, GZ 611.135/003-BKS/2001). Eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechts ist die Gewährleistung größtmöglicher Meinungsvielfalt (VfGH, 25.09.2002, B 110, 112 u 113/02).

Der Entscheidung zugrunde zu legende Zielsetzungen des Gesetzes werden denn auch in

§ 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G – demonstrativ – angeführt, wobei die Zielsetzung „insgesamt bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt“ besonders hervorgehoben ist, da sie an erster Stelle genannt wird, aber auch im letzten Halbsatz dieser Bestimmung neuerlich – im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Spartenprogrammen – betont wird. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang ist, dass der im Regionalradiogesetz noch enthaltene Zusatz, wonach es auf die größere Meinungsvielfalt im Programm ankomme, entfallen ist, es hier also nicht mehr (nur) auf die Binnenpluralität ankommt. Diese Bestimmung ist auch im Zusammenhang mit den durch das PrR-G gegenüber dem RRG deutlich liberalisierten Beteiligungsbestimmungen für Medieninhaber zu sehen. Zudem wird als weitere Zielsetzung das Angebot eines eigenständigen, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmenden Programms angeführt.

Das zweite Entscheidungskriterium (§ 6 Abs. 1 Z 2 PrR-G) stellt darauf ab, dass der Vorrang jenem Antragsteller einzuräumen ist, von dem im Programm ein größerer Umfang an eigengestalteten Beiträgen zu erwarten ist. Daraus ist abzuleiten, dass ungeachtet der Zulässigkeit der Übernahme von Mantelprogrammen jener Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Z 2 höher zu bewerten ist, der solche Mantelprogramme in geringerem Umfang zur Programmgestaltung einsetzt. Bei der Anwendung dieses Kriteriums ist aber der systematische Zusammenhang mit § 9 PrR-G und der Ermächtigung zur Übernahme von Mantelprogrammen nach § 17 PrR-G zu beachten, welche Bestimmungen zum Ausdruck bringen, dass eine gewisse Verschränkung von Medieninhabern für den Aufbau eines wirtschaftlich lebensfähigen privaten Hörfunkmarktes erforderlich ist (Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 30.11.2001, GZ 611.135/003-BKS/2001).

Berücksichtigung der bisher ausgeübten Zulassung nach § 6 Abs. 2 PrR-G

Im gegenständlichen Fall kommt § 6 Abs. 2 PrR-G keine Bedeutung im Auswahlverfahren zu, da es sich hinsichtlich der zu vergebenden Zulassung um eine Erstzulassung handelt,

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und daher noch keiner der Antragsteller die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.

4.8.3 Auswahlentscheidung

4.8.3.1 Spartenprogramme

Für Spartenprogramme gilt nach § 6 Abs. 1 PrR-G, dass anstelle der Beurteilung, inwieweit das Programmangebot auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nimmt, zu beurteilen ist, ob im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach dem PrR-G verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist.

Aus § 16 Abs. 6 PrR-G ergibt sich, dass Spartenprogramme solche Programme sind, die auf im Wesentlichen gleichartige Inhalte beschränkt sind.

Die Österreichische christliche Mediengesellschaft - Verein zur Förderung wertorientierter Lebenskultur beantragt ein religiöses Spartenprogramm. Aus dem Antrag tritt klar hervor, dass das gesamte Wortprogramm vor einem stark religiös (nämlich katholisch) geprägten Hintergrund gestaltet wird. Weiters wird ein großer Anteil der Sendezeit der Übertragung liturgischer Feiern gewidmet. Diese strikte inhaltliche Ausrichtung des Wortprogramms wird darüber hinaus durch das gesendete Musikprogramm (Instrumentalmusik, Klassik, sakrale Musik aus allen Epochen und Kulturkreisen) unterstützt.

Das geplante Programm „Radio Maria“ stellt sich somit als ein religiöses Spartenprogramm dar.

Auch der Evangeliums-Rundfunk Österreich plant ein religiöses Spartenprogramm. Der durchschnittlich 50%-ige Wortanteil verfolgt das Ziel der Sensibilisierung einer breiteren Bevölkerungsschicht für gesellschaftlich relevante Themen vor dem Hintergrund eines christlichen Wertverständnisses und soll in überkonfessioneller Zusammenarbeit und Ausrichtung dem Bedürfnis nach Lebens- und Glaubenshilfe abseits der traditionellen Angebote durch Kirchen entgegen kommen, wobei das Programm nicht auf den römisch-katholischen Glauben beschränkt ist, sondern alle christlichen Konfessionen umfasst. Das Musikprogramm ist auf die Sendungsformate bzw. Themen der Sendungen abgestimmt.

Auch das Wortprogramm des Evangeliums-Rundfunk Österreich weist daher eine im Wesentlichen religiöse inhaltliche Ausrichtung auf, welche durch das gesendete Musikprogramm (breite Musikmischung mit einem verhältnismäßig hohen Anteil an Instrumentalmusik) unterstützt wird. Das geplante Programm das „Neue Radio für Wien“

stellt sich somit als ein religiöses Spartenprogramm dar.

Das Programm „TruckRadio“ der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft m.b.H.

soll als Country- und Rock-Programm formatiert werden und soll vor allem eine an melodiöser Musik und kurzweiligen Informationen aus der Country-Szene sowie dem Verkehrsgeschehen, insbesondere im Fernverkehr, interessierte Zielgruppe ansprechen.

Das auch hier eher enge Musikformat („ausschließlich Musikstücke, die ihren Ursprung in der Country- und Westernmusik und im Rock bzw. Rock’n Roll finden“) wird durch ein ebenso auf die Bedürfnisse der Freunde der Country- und Westernmusik zugeschnittenes Wortprogramm begleitet. Auch das Programm „TruckRadio“ ist somit als Spartenprogramm zu qualifizieren.

Die Rockradio Broadcasting GmbH beantragt ein Musikspartenprogramm. Sie will ein Rockradio spielen, bei dem zu 50% bis 60% Mainstream-Rockinterpreten vorkommen sollen.

Auch der 10%-ige Wortanteil soll sich mit Themen wie Rock, Rock’n’Roll usw. beschäftigen.

Die Rockradio Broadcasting GmbH hat weiters ausgeführt, dass hinsichtlich der Nachrichten

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und des Wortbeitrages nicht - wie in einem Vollprogramm – geplant ist, allen gesellschaftlichen Gruppierungen die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. Darstellung zu geben; vielmehr soll auch der Wortanteil von der Rock-Positionierung geprägt sein, sodass im Vordergrund der Meldungen Berichte über Rockkonzerte, Künstler und CD-Neuerscheinungen stehen sollen. Im von der Rockradio Broadcasting GmbH geplanten Programm spielt der Nachrichtenteil nur eine untergeordnete Rolle. Da somit sowohl das Musik-, als auch das Wortprogramm auf das Thema „Rock“ fokussieren, ist das Programm

„Radio Star“ ebenfalls als Spartenprogramm zu qualifizieren. Im Übrigen sieht auch die Antragstellerin selbst das von ihr geplante Programm als Spartenprogamm (vgl. Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2006).

Gegenüber den Vollprogrammen der übrigen Antragsteller könnte den Antragstellern für ein Spartenprogramm im Grunde des § 6 Abs. 1 Z 1 letzter Halbsatz PrR-G nur dann der Vorzug gegeben werden, wenn „im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen" vom Spartenprogramm „ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet" zu erwarten ist, etwa, weil im bestehenden Programmangebot des Versorgungsgebietes ein Mangel an Meinungen gegeben wäre, dem durch das Programm der beschwerdeführenden Partei abgeholfen würde. Dass sich das Spartenprogramm von den anderen Programmen im Versorgungsgebiet unterscheidet, besagt noch nichts über die Bedeutung dieses Programms für die Vielfalt der im Versorgungsgebiet verbreiteten Meinungen (vgl. VwGH vom 21. April 2004, Zlen. 2002/04/0006, 0053, 0126 und vom 28.07.2004, Zl. 2003/04/0172). Maßgeblich ist nämlich nicht bereits die Unterschiedlichkeit der Programme, sondern vielmehr, ob vor dem Hintergrund des Gesamtangebotes der durch Privatradios im Versorgungsgebiet verbreiteten Programme vom Spartenprogramm ein Beitrag zur Vielfalt der verbreiteten Meinungen zu erwarten ist, der über ein allgemeines Maß hinausgehend als besonderer Beitrag zu werten ist. Läge in diesem Sinne im bestehenden Programmangebot ein Mangel an Meinungen, dem durch ein Spartenprogramm abgeholfen würde, könnte wohl von einem besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt durch dieses Programm gesprochen werden (VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2002/04/0156).

Der die Programmgrundsätze normierende § 16 PrR-G fordert für Spartenprogramme zwar keinen Lokalbezug, schließt aber die Heranziehung des Lokalbezuges, den ein Spartenprogramm gegebenenfalls aufweist, als einen Gesichtspunkt bei der Auswahl im Sinn des § 6 Abs. 1 PrR-G keineswegs aus. Eine Bedachtnahme bei der Programmgestaltung auf das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet zählt nämlich zu den Zielsetzungen des PrR-G (vgl. § 16 Abs. 2 PrR-G).

Auch wenn Spartenprogramme von der Verpflichtung zu einer dementsprechenden Programmgestaltung ausgenommen sind, kann daher die Erfüllung dieser Zielsetzung durch ein Spartenprogramm bzw. die Bedachtnahme des Programmangebotes eines Spartenprogramms auf die Interessen im Verbreitungsgebiet bei der Auswahlentscheidung gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G beachtlich sein (VwGH vom 30.6.2004, Zl. 2003/04/0133 und VwGH vom 28.7.2004, Zl. 2003/04/0172). Es erscheint daher auch im Lichte des § 16 Abs. 6 PrR-G nicht ausgeschlossen, den Lokalbezug eines Spartenprogramms bzw. seinen Bezug zur Bevölkerung im Versorgungsgebiet in die Auswahlentscheidung einzubeziehen und bei dieser Entscheidung einem (sonst nicht im Verbreitungsgebiet vertretenen) lokalen Vollprogramm gegenüber einem in Wort und Musik auf Fernfahrer und Trucker eingeschränkten Spartenprogramm den Vorzug einzuräumen (BKS vom 16.12.2003, GZ 611.091/004-BKS/2003 und BKS vom 25.2.2004, GZ 611.094/001-BKS/2003).

Ein Beitrag zur Vielfalt der verbreiteten Meinungen, der über ein allgemeines Maß hinausgehend als besonderer Beitrag zu werten ist, ist von den beantragten Spartenprogrammen nicht zu erwarten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Größe des Versorgungsgebiets und der im Versorgungsgebiet empfangbaren Privatradios davon auszugehen ist, dass eine ausreichende Versorgung durch private Vollprogramme nicht gegeben ist, zumal auch im

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gegenständlichen Verfahren Zulassungen für Vollprogramme beantragt werden, die Musikformate berücksichtigen, die im gegenständlichen Versorgungsgebiet nicht oder nur unzureichend bedient werden, und dahinter Antragsteller stehen, die unabhängig von im gegenständlichen Versorgungsgebiet tätigen Medienhäusern sind. Insbesondere ergeben sich aus den beantragten Spartenprogrammen keine Anhaltspunkte dafür, dass der von ihnen zu erwartende Beitrag über jenen Beitrag zur Meinungsvielfalt hinausginge, den auch die verbleibenden Antragsteller für ein Vollprogramm erwarten lassen:

Hinsichtlich der beiden beantragten religiösen Spartenprogramme der Österreichischen christlichen Mediengesellschaft und des Evangeliums-Rundfunk Österreich ist anzumerken, dass seitens der KommAustria nicht erkannt wird, worin ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt durch diese Programme im Versorgungsgebiet Wien liegt. Ein solcher Beitrag zur Meinungsvielfalt folgt nämlich nicht schon alleine aus dem Umstand, dass sich das Programm von den übrigen im Versorgungsgebiet empfangbaren Programmen völlig unterscheidet. Maßgeblich ist nämlich nicht bereits die Unterschiedlichkeit der Programme, sondern vielmehr, ob vor dem Hintergrund des Gesamtangebots der durch Privatradios im Versorgungsgebiet verbreiteten Programme vom Spartenprogramm ein Beitrag zur Vielfalt der verbreiteten Meinung zu erwarten ist, der über ein allgemeines Maß hinausgehend als besonderer Beitrag zu werten ist (VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2002/04/0156).

Dazu ist weiters darauf zu verweisen, dass sich auch beide beantragten religiösen Spartenprogramme hinsichtlich des Musikformats und der Wortprogramme nicht darauf berufen können, dass sie sich gänzlich von Programmen, die bereits im gegenständlichen Versorgungsgebiet empfangbar sind, unterscheiden. Im Musikprogramm gibt es nämlich sehr wohl Überschneidungen mit bestehenden Rundfunkveranstaltern; dies liegt auch daran, dass beide Antragsteller ein sehr breites Musikspektrum abdecken wollen. (Hierzu sei z.B.

nur auf das Vorbringen des Evangeliums-Rundfunk Österreich verwiesen, dass „von Robbie Williams bis zur lateinamerikanischen Musik und vom Austro-Pop bis zur Irish Folkmusic“

alles gespielt werde.) Auch im Wortprogramm gibt es Überschneidungen mit bereits bestehenden Rundfunkveranstaltern; so werden gewisse religiöse Themen auch im Programm von Radio Stephansdom behandelt, ohne dass es sich dabei um einen religiösen Spartenkanal handelt. Gewisse Sendungen werden sogar seitens Radio Maria aus dem Programm von Radio Stephansdom übernommen.

Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass von den beiden beantragten religiösen Spartenprogrammen für das gegenständliche Versorgungsgebiet ein Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten ist, der über ein allgemeines Maß hinausgeht.

Hinsichtlich der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft m.b.H. ist festzuhalten, dass ein solcher besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt weder alleine aus dem Umstand, dass sich ihr Programm in seinem Schwerpunkt an „Country“-Freunde und Fernfahrer richtet, noch alleine daraus folgt, dass es sich von den übrigen im Versorgungsgebiet empfangbaren Programmen völlig unterscheidet (VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2002/04/0156). Das Konzept der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH stellt weniger auf die Bevölkerung im Versorgungsgebiet als auf den Durchfahrverkehr bzw. auf Berufskraftfahrer und Fernfahrer ab. Bei dem dargelegten Programm handelt es sich eigentlich um ein für das gesamte Bundesgebiet – beziehungsweise sogar darüber hinaus, ist doch eine umfassende Übernahme des aus Deutschland zugelieferten Mantelprogramms geplant – gedachtes Spartenprogramm, das nur geringfügig auf die Interessen der im Versorgungsgebiet ansässigen Bevölkerung Rücksicht nimmt. So soll über weite Strecken hinweg, und zwar insbesondere auch in der klassischen Prime-Time der Zielgruppe der Berufskraftfahrer, nämlich den Abend- und Nachstunden, das Programm für Wien aus Deutschland übernommen werden; lediglich zu den klassischen Prime-Times wie Morgenshow und Drivetime ist ein ausgedehntes Lokalfenster für Wien vorgesehen. Der Lokalbezug des von der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH geplanten Programms ist daher aufgrund der umfangreichen Mantelprogrammzulieferung und insbesondere auch angesichts der anvisierten Zielgruppe, für welche eben gerade nicht ein Lokalfenster zu ihrer Prime-Time vorgesehen ist, vernachlässigbar. Schließlich ist hinsichtlich der Radio Starlet

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Programm- Werbegesellschaft m.b.H. auszuführen, dass mit Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 22.01.2003, GZ 611.036/001-BKS/2002, gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 PrR-G rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft m.b.H. im Versorgungsgebiet „Spittal an der Drau“

seit April 1999 den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms grundlegend verändert hat. In Anbetracht der Tatsache, dass die Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft somit über einen sehr langen Zeitraum in einem anderen Versorgungsgebiet, für das sie eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms hat, sich nicht entsprechend der Zulassung verhalten hat, sondern vielmehr ein anderes Programm als das beantragte und von der Regulierungsbehörde genehmigte ausgestrahlt hat, lässt seitens der Regulierungsbehörde auch keine positive Prognose dahingehend zu, dass die Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft m.b.H.

die Zielsetzungen des PrR-G besser gewährleisten würde als einer der anderen Antragsteller.

Auch das von der Rockradio Broadcasting GmbH geplante Programm lässt einen Beitrag zur Vielfalt der verbreiteten Meinungen, der über ein allgemeines Maß hinausgehend als besonderer Beitrag zu werten ist, nicht erwarten, und zwar weder im Musik-, noch im Wortprogramm:

Im von der Rockradio Broadcasting GmbH geplanten Musikprogramm sollen zu 50% bis 60% Mainstream-Rockinterpreten vorkommen. Etwa 90% der insgesamt 18 Nummern der auf Seite 19 des Antrags der Rockradio Broadcasting GmbH vorgelegten Playlist, welche von der Rockradio Broadcasting GmbH als „eine typische Musikstunde von ‚Radio Star’“

qualifiziert wird, sind auch in der aktuellen Playlist des Radioprogramms „88.6 Der Supermix für Wien“ der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H. Dies überrascht nicht, kann doch bereits dem ursprünglichen Antrag der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H., infolge dessen der Gesellschaft die Zulassung zur Verbreitung eines 24 Stunden Vollprogramms mit einem Musikformat, bei dem die Hits der vergangenen Jahrzehnte ebenso wie aktuelle Hits in einem AC-Format im Vordergrund stehen, entnommen werden, dass die Musikmischung im Rahmen des AC-Formats unter anderem aus den Rock– und Popklassikern der 60er, 70er und 80er Jahre, der New Rock der 90er, dem Softpop und Softrock der 70er, 80er und 90er sowie aktueller Musik besteht; großflächige Überschneidungen mit einem Musikprogramm, in dem zu 50% bis 60% Mainstream-Rockinterpreten vorkommen sollen, sind daher absehbar. Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dernach die Tatsache, dass sich ein Spartenprogramm von den anderen Programmen im Versorgungsgebiet unterscheidet, noch nichts über die Bedeutung dieses Programms für die Vielfalt der im Versorgungsgebiet verbreiteten Meinungen besagt, und dernach nicht bereits die Unterschiedlichkeit der Programme maßgeblich ist, sondern vielmehr, ob vor dem Hintergrund des Gesamtangebotes der durch Privatradios im Versorgungsgebiet verbreiteten Programme vom Spartenprogramm ein Beitrag zur Vielfalt der verbreiteten Meinungen zu erwarten ist, der über ein allgemeines Maß hinausgehend als besonderer Beitrag zu werten

qualifiziert wird, sind auch in der aktuellen Playlist des Radioprogramms „88.6 Der Supermix für Wien“ der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H. Dies überrascht nicht, kann doch bereits dem ursprünglichen Antrag der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H., infolge dessen der Gesellschaft die Zulassung zur Verbreitung eines 24 Stunden Vollprogramms mit einem Musikformat, bei dem die Hits der vergangenen Jahrzehnte ebenso wie aktuelle Hits in einem AC-Format im Vordergrund stehen, entnommen werden, dass die Musikmischung im Rahmen des AC-Formats unter anderem aus den Rock– und Popklassikern der 60er, 70er und 80er Jahre, der New Rock der 90er, dem Softpop und Softrock der 70er, 80er und 90er sowie aktueller Musik besteht; großflächige Überschneidungen mit einem Musikprogramm, in dem zu 50% bis 60% Mainstream-Rockinterpreten vorkommen sollen, sind daher absehbar. Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dernach die Tatsache, dass sich ein Spartenprogramm von den anderen Programmen im Versorgungsgebiet unterscheidet, noch nichts über die Bedeutung dieses Programms für die Vielfalt der im Versorgungsgebiet verbreiteten Meinungen besagt, und dernach nicht bereits die Unterschiedlichkeit der Programme maßgeblich ist, sondern vielmehr, ob vor dem Hintergrund des Gesamtangebotes der durch Privatradios im Versorgungsgebiet verbreiteten Programme vom Spartenprogramm ein Beitrag zur Vielfalt der verbreiteten Meinungen zu erwarten ist, der über ein allgemeines Maß hinausgehend als besonderer Beitrag zu werten