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Antrag auf Erweiterung des aufgrund der Veranstaltung eines Hörfunkprogramms via Satellit bestehenden „Versorgungsgebietes“

4 Rechtliche Beurteilung

4.3 Abweisung von Anträgen mangels technischer Realisierbarkeit der beantragten technischen Konzepte

4.4.2 Antrag auf Erweiterung des aufgrund der Veranstaltung eines Hörfunkprogramms via Satellit bestehenden „Versorgungsgebietes“

Der unter Verweis auf die der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH von der KommAustria erteilten Zulassung vom 07.06.2005, KOA 2.100/05-029, erfolgte zweite Eventualantrag der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH auf Zuordnung der Übertragungskapazität „WIEN 4 – Donauturm 98,3 MHz“ zur Erweiterung ihres

„Versorgungsgebiets“ ASTRA 1H zielt offenbar auf die Erweiterung des - aufgrund der Veranstaltung durch die Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH eines über den digitalen Satelliten ASTRA 1H SES verbreiteten Hörfunkprogramms - bestehenden

„Versorgungsgebietes“ ab.

Unter einem Versorgungsgebiet iSd PrR-G ist jedoch entsprechend der Legaldefinitionen des § 2 Z 3 iVm Z 4 PrR-G ausschließlich jener geografische Raum zu verstehen, welcher in einer Zulassung durch Angabe der zu versorgenden Gemeindegebiete sowie der technischen Parameter für die terrestrische Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen umschrieben wird. So lauten die § 2 Z 3 und Z 4 PrR-G wörtlich:

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als (…)

3. Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschriebene geografische Raum;

4. Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik für die terrestrische Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen;

(…)

Das „Versorgungsgebiet“, dessen Erweiterung die Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH beantragt hat, wird jedoch nicht durch die terrestrische Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms erzielt; vielmehr erfolgt diese Ausstrahlung über Satellit.

Ferner ist davon auszugehen, dass sich die §§ 10 und 12 PrR-G, welche die Frequenzzuordnung bzw. die Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten im PrR-G regeln, - insoweit in ihnen die Rede von Versorgungsgebieten ist - ausschließlich auf die in § 2 Z 3 und Z 4 PrR-G definierten Versorgungsgebiete iSd PrR-G beziehen. Die Erweiterung eines Versorgungsgebietes iSd Privatfernsehgesetzes (PrTV-G) auf Basis der Bestimmungen der

§§ 10 und 12 PrR-G kommt daher nicht in Betracht. Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH hat jedoch exakt das beantragt:

Mit Bescheid vom 07.06.2005, KOA 2.100/05-029, wurde der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH die Zulassung zur Veranstaltung eines über den digitalen

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Satelliten ASTRA 1H verbreiteten Hörfunkprogramms gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 3 PrTV-G erteilt. Das auf der Grundlage dieser Zulassung ausgestrahlte Hörfunkprogramm wird in einem Versorgungsgebiet iSd PrTV-G verbreitet. So definiert

§ 2 Z 3 PrTV-G den Begriff „Versorgungsgebiet“ für den Bereich des PrTV-G als den in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gebiete umschriebenen geografischen Raum, während § 2 Z 5 PrTV-G den Begriff

„Übertragungskapazität“ für den Bereich des PrTV-G folgendermaßen festlegt:

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist (…)

5. Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Sendestärke und Antennencharakteristik für die analoge terrestrische Ausstrahlung von Fernsehprogrammen oder im Falle der Satellitenübertragung, die technischen Parameter des Satelliten und der Erd-Satelliten-Sendestationen oder im Falle der digitalen terrestrischen Ausstrahlung von Fernsehprogrammen und Zusatzdiensten, die technischen Parameter der digitalen Verbreitung durch den Multiplex-Betreiber, wie Sendestandorte, Frequenzen, Sendestärke, Datenraten und Datenvolumen;

(…)

Der geografische Raum, welcher durch die technischen Parameter des Satelliten und der Erd-Satelliten-Sendestationen im Fall der Übertragung eines Hörfunkprogramms über diesen Satelliten erreicht wird, ist somit ein Versorgungsgebiet iSd PrTV-G. Damit ist auch jener geografische Raum, welchen die Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH mit ihrem über den Satelliten ASTRA 1H verbreiteten Hörfunkprogramm erreicht, als Versorgungsgebiet iSd PrTV-G zu qualifizieren, dessen Erweiterung auf Basis der Bestimmungen der §§ 10 und 12 PrR-G nicht in Betracht kommt.

Zusammengefasst ergibt sich durch die Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms über Satellit kein der Erweiterung iSd §§ 10 und 12 PrR-G zugängliches Versorgungsgebiet iSd PrR-G.

Folglich war auch der auf Zuordnung der verfahrensgegenständlichen terrestrischen Übertragungskapazität zur Erweiterung des aufgrund der Veranstaltung eines über den digitalen Satelliten ASTRA 1H SES verbreiteten Hörfunkprogramms bestehenden

„Versorgungsgebietes“ der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH gerichtete Eventualantrag derselben zurückzuweisen.

4.5 Voraussetzungen bzw. Ausschlussgründe gemäß § 5 Abs. 2 iVm §§ 7- 9 PrR-G

Gemäß § 5 Abs. 2 PrR-G haben Anträge auf Erteilung einer Zulassung jedenfalls zu enthalten

1. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag,

2. Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 7 bis 9 genannten Voraussetzungen, und 3. eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms geplanten

Übertragungskapazitäten, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik.

Daher hat die KommAustria hinsichtlich der Antragsteller auf Erteilung einer Zulassung zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen bzw. die Ausschlussgründe nach den §§ 7 bis 9 PrR-G vorliegen.

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§ 7 PrR-G Abs. 1 bis 4 lautet wörtlich:

„§ 7. (1) Hörfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein.

(2) Ist der Hörfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, angeführten Einflussmöglichkeiten haben.

(3) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.

(4) Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offen zu legen.

Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Anteile einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, werden Anteilen des Stifters gleichgehalten, sofern dem Stifter auf Grund faktischer Verhältnisse ein Einfluss auf die Tätigkeit der Stiftung zukommt, der einem in § 9 Abs. 4 Z 1 angeführten Einfluss vergleichbar ist. Diese Bestimmung gilt auch für ausländische Rechtspersonen, die einer Stiftung gleichzuhalten sind.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004) (6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004)“

§ 8 PrR-G lautet wörtlich:

㤠8. Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an:

1. juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines Informationssenders für Soldaten, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,

2. Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, 3. den Österreichischen Rundfunk,

4. ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind, und

5. juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in Z 1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.“

§ 9 PrR-G lautet wörtlich:

„§ 9. (1) Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden.

Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt.

(2) Die Einwohnerzahl in den einem Medienverbund zuzurechnenden Versorgungsgebieten darf zwölf Millionen nicht überschreiten, wobei die Einwohnerzahl in den einer Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes zuzurechnenden Versorgungsgebieten acht Millionen nicht überschreiten darf. Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein Versorgungsgebiet einem Medienverbund dann zuzurechnen, wenn eine Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes selbst Zulassungsinhaber für dieses Versorgungsgebiet ist oder bei einem

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Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt.

(3) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), nicht mehr als zweimal versorgen.

(4) Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften, 1. die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;

2. bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt;

3. bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 vH erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vH Grenze zusammenzurechnen.

(5) Ein Medieninhaber darf nicht Mitglied eines als Verein organisierten Hörfunkveranstalters sein.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004)“