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Optimierung aus Sicht des deutschen Outbound-Investors

4.1 Fremdkapitalanlage

4.1.4 Steueroptimale Fremdkapitalanlage mit Berücksichtigung

4.1.4.4 Optimierung aus Sicht des deutschen Outbound-Investors

4.1.4.4 Optimierung aus Sicht des deutschen Outbound-Investors

Gleichung 4.1-83) St

(

I A

)

IAA

zvE zvE zvE

A

AHB= ++

AHB Anrechnungshöchstbetrag

zvEI+A Gesamtbetrag der inländischen und ausländischen zu versteuernden Ein-kommen

zvEA Gesamtbetrag der ausländischen zu versteuernden Einkommen

Damit unterliegen Zinseinkünfte eines deutschen Kapitalanlegers im Ausland der Höhe nach stets zumindest der deutschen Steuer, solange der Quellensteuersatz im Quellenland niedriger ist als der Durchschnittssteuersatz in Deutschland. Das führt dazu, dass der deutsche Steuerpflichtige, solange die eben genannte Bedingung gilt, in Bezug auf die Steuerlast indifferent ist zwischen der Anlage in Deutschland und im Ausland (Kapitalexportneutralität). Die zinspfadoptimale Anlage in Deutschland ist immer zumindest eine von vielen optimalen Anlagestrategien. Die Unsicherheit bezüglich der eigenen zukünftigen durchschnittlichen Steuersätze sorgt beim Anle-ger dafür, dass er nicht sicher sein kann, in Zukunft eventuell den Anrechnungs-höchstbetrag in der Höhe der ausländischen Steuer zu überschreiten. Ist das der Fall, ist die Anlage in Deutschland optimal.157 Unter Berücksichtigung dieser Unsicher-heit in Bezug auf den Durchschnittsteuersatz ist damit generell die Anlage in Deutschland optimal. Das Steuerniveau auf Zinseinkünfte im Ausland ist nicht rele-vant.

Zwar wird das Anrechnungsverfahren zur Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung von Zinseinkünften in der Literatur durchaus kontrovers diskutiert158, von der internationalen Praktikabilität und Relevanz dürfte allerdings ausgegangen werden. Eine Änderung hin zum Freistellungsverfahren wie bspw. bei Unternehmensgewinnen ist daher eher unwahrscheinlich. In dreierlei Hinsicht ist die Freistellungsmethode dennoch relevant für die Beurteilung der steueroptimalen internationalen Anlage ins Fremdkapital:

157 … unter Beachtung der bereits diskutierten optimalen Verteilung der Zinseinkünfte.

158 Kritisch wird das Anrechnungsverfahren bspw. von Gaddum [Vgl. Gaddum, J.W. in: Vogel (1985), S. 8.] betrachtet.

1) Art. 11 Abs. 4 OECD-MA regelt i.V.m. Art. 7 und Art. 23 Abs. 1 den soge-nannten Betriebsstättenvorbehalt. Ist eine ausländische Betriebsstätte rechtli-cher Gläubiger der Kapitalerträge, so gilt die Freistellungsmethode, d.h. die ausländischen Zinseinkünfte unterliegen nicht der deutschen Besteuerung.

2) Der Steuerpflichtige kann seinen Wohnsitz verlegen, um in den Genuss von Steuervorteilen in anderen Ländern zu gelangen. Er realisiert damit die Frei-stellung seiner Kapitaleinkünfte von der deutschen Besteuerung. Die Besteu-erung im Sinne der erweiterten beschränkten Steuerpflicht erfolgt gem. § 2 I Nr. 1 AStG nur dann, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in sog.

Niedrigsteuerländer verlegt.

3) Zwar gem. § 42 AO missbräuchliche, aber in der internationalen Realität höchstwahrscheinlich oft ungesühnte Gestaltungen grenzüberschreitender Kapitalanlage können zu einer faktischen Realisierung der Freistellungsme-thode auch ohne Betriebsstättenvorbehalt und Wohnsitzverlegung führen.

Unter den o.g. Punkt 1 fallen Kapitalanlagen, die der Steuerpflichtige über eine ei-gene oder direkt assoziierte Betriebsstätte vornimmt. Bei der Frage nach der Zu-rechnung der Kapitaleinkünfte zur Betriebsstätte (aktive Einkünfte) oder zum Pri-vatbereich des Anlegers (passive Einkünfte) treten regelmäßig Abgrenzungsschwie-rigkeiten auf. „Jedenfalls ist die Unterscheidung [zwischen aktiven und passiven Einkünften zur Anwendung von Freistellungs- bzw. Anrechnungsverfahren; Anm.

d. Autors] von der Steuerverwaltung nur mit Schwierigkeiten nachzuvollziehen und durch innovative Techniken der Steuerplanung relativ leicht zu umgehen. In jedem Fall bleibt der Bereich der Gewinnabgrenzung offen.159

Punkt 3 lässt sich an dieser Stelle mit einem einfachen Beispiel darstellen: Der In-länder A legt Geld steuerökonomisch vorteilhaft im Ausland als Kuponanleihe an, verkauft aber sowohl die Kuponforderung als auch die Kapitalforderung an den Ausländer B. B ist damit wirtschaftlicher Zinsgläubiger und Zinssteuerpflichtiger.

Kurz vor Ende der Laufzeit der Anlage kauft A die Kapitalanlage wieder von B mit einem Aufpreis – der vermutlich annähernd den Nachsteuerzinsen entspricht – zu-rück. Da ggf. die Spekulationsfrist überschritten ist, entsteht für B keine

159 Vgl. Selling (2000), S 231.

pflicht. Somit hat A die steuergünstige Verzinsung im Ausland realisiert und ver-mutlich entsteht dabei auch für B ein Vorteil.160

Die Zinsinformationsrichtlinie der EU161 greift an dieser Stelle nicht, da bei entspre-chender Gestaltung nicht immer der Zinsempfänger auch wirklich der ökonomische Nutznießer der Anlage ist. Der Missbrauchsparagraf 42 der Abgabenordnung ist zwar hier im Beispiel offensichtlich einschlägig, eine effektive Durchsetzung ist allerdings äußerst fraglich, da der Zusammenhang zwischen A und B im internatio-nalen Bereich wohl kaum hergestellt werden dürfte.

Denkbar sind auch Gestaltungen, bei denen ein Inländer bspw. bei einer inländi-schen Bank ein Sichtguthaben hält, wobei die Bank in gleicher Höhe über eine aus-ländische Betriebsstätte Kapital anlegt.162

Kann der Steuerpflichtige aus einem der drei genannten Gründe die Freistellungsmethode im Rahmen der internationalen Fremdkapitalanlage in Anspruch nehmen, gilt für ihn das Optimierungskalkül der vorangegangenen Kapitel.

4.1.4.4.2 Berücksichtigung des zeitlichen Abstands von Quellenbesteue-rung und Veranlagung

Im Folgenden soll untersucht werden, ob sich durch das Auseinanderfallen der Steuerzahlung aus der Quellensteuer im Anlageland und der tatsächlichen Steuer (unter Anrechnung der Quellensteuer) in Deutschland ein Effekt auf die formulierten Optimalitätsbedingungen ableiten lässt. Dabei soll von folgenden Annahmen ausgegangen werden:

- Die Quellenbesteuerung erfolgt zeitgleich mit der Zinsgutschrift am Ende jeder Zinsperiode.

- Die deutsche Einkommensteuer wird unter Anrechnung der ausländischen Quellensteuer genau am Ende der darauf folgenden Periode fällig.

- Beide Steuern werden aus der Kapitalanlage heraus gezahlt und bewirken ei-ne Verminderung zukünftigen Zinsvolumens.

- Der Anrechnungshöchstbetrag soll nie überschritten werden.

160 Vgl. Maarten, J.E. in: Vogel (1985), S. 34.

161 Siehe Richtlinie 2003/48 des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 3. Juni 2003.

162 Vgl. Maarten J.E. in Vogel (1985), S. 32.

- Die eine Periode nach der letzten Anlageperiode anfallende deutsche Steuer-zahlung wird aus Vergleichbarkeitsgründen um eine Periode mit einem pau-schalierten Nachsteuerkalkulationszinssatz diskontiert und dem Endvermö-gen zugerechnet.

Zur Verdeutlichung der Problematik soll auf das aus Kapitel 4.1.3.2.2.1 bekannte Beispiel einer optimalen Stufenzinsanleihe zurückgegriffen werden.

Tabelle 4.1-17) Vollständiger Finanzplan der optimalen Stufenzinsanleihe

(AV =400.000; r=8%; GF =5.000; OG=60.000; smin =15%;

%

max 50

s = )

Zeitpunkt 0 1 2

Zinssatz 8,13% 7,87%

Zinsen 32.520 33.525

Steuern -6.538 -6.868

Kontostand 400.000 425.982 452.640

Jetzt wird das Beispiel wie folgt erweitert: Der Anleger legt sein Geld im Ausland an und muss dort eine Quellensteuer von 10% auf die Kapitalerträge entrichten.

Darüber hinaus gelten die oben getroffenen Annahmen. Die Stufenzinsanleihe in Tabelle 4.1-17 ergibt sich nun wie folgt:

Tabelle 4.1-18) Vollständiger Finanzplan einer Stufenzinsanleihe mit Quellensteuer (AV =400.000, r =8%, GF =5.000, OG=60.000, sq =10%,

%

min 15

s = und smax =50%)

Zeitpunkt 0 1 2 3

Zinssatz 8,13% 7,87%

Zinsen 32.520 33.784

Quellensteuer (10%) -3.252 -3.378

dt. Einkommensteuer -3.286 -3.575

Steuern GESAMT -3.252 -6.664 -3.575

diskontiert (6%) -3.373

Kontostand 400.000 429.268 459.766 456.393

Deutlich wird, dass sich das Endvermögen in t=3, das eigentlich das Endvermögen in t =2 mit abgezinster Steuerlast in t =3 darstellt, steigt. Dieses Ergebnis ist erst einmal nicht sonderlich verwunderlich, da es sich bei dem gewählten Modell um eine Steuerstundung handelt. Das erhöht das Zinsvolumen in t =2 und damit das Endvermögen.

Die Frage ist, ob die in Tabelle 4.1-17 dargestellte optimale Stufenzinsanleihe in dem Modell der Tabelle 4.1-18 immer noch optimal ist. Durch Variation des

Nomi-nalzinssatzes in t =1 oder durch Lösung des Optimierungsproblems mittels Micro-soft Excel Solver® lässt sich schnell zeigen, dass folgende Stufenzinsanleihe das Endvermögen im Beispiel maximiert.

Tabelle 4.1-19) Vollständiger Finanzplan der optimalen Stufenzinsanleihe mit Quellensteuer (AV =400.000; r=8%; GF =5.000;

000 . 60

OG= ; sq =10%; smin =15%; smax =50%)

Zeitpunkt 0 1 2 3

Zinssatz 8,03% 7,97%

Zinsen 32.106 34.198

Quellensteuer (10%) -3.211 -3.420

dt. Einkommensteuer -3.193 -3.673

Steuern GESAMT -3.211 -6.613 -3.673

diskontiert (6%) -3.465

Kontostand 400.000 428.895 456.481 453.016

Die optimale Nominalzinskurve wird flacher. Ursächlich hierfür ist die zeitlich ver-setzte und damit „nur“ diskontiert wirksame Steuerprogression des deutschen Steu-ertarifs163. Mit einem Kalkulationszinssatz in t =3 von r=8%, dem theoretisch höchst möglichen Kalkulationszinssatz ist die optimale Nominalzinskurve sogar leicht steigend. Mit sinkendem Kalkulationszinssatz, d.h. steigendem pauschalen Steuersatz in t =3, fällt die Kurve wieder und wird zunehmend steiler. Mit Kalkula-tionszinssätzen unter 4% ist r1 dann sogar größer als im Beispiel der optimalen Stu-fenzinsanleihe ohne Quellensteuer. Mit r =0%, was unterstellt, dass der Anleger in der dritten Periode sein Geld nirgendwo verzinslich anlegen kann, ist r1 =8,3%. Hier im Beispiel wird deutlich, dass durch die Einführung einer Quellensteuer und einer nachgelagerten Steuerveranlagung mit Anrechnungsverfahren nicht von einer wesentlichen Abweichung vom Ergebnis der optimalen Stufenzinsanleihe ausge-gangen werden kann.

Ob das für andere Beispiele und vor allem für längere Anlagezeiträume auch so ist, soll an dieser Stelle nicht untersucht werden. Vermutet wird aber, dass auch da die gewonnenen Ergebnisse der letzten Kapitel verwendet werden können, weil es sich jeweils nur modellbedingt um eine einperiodige Verschiebung des eigentlichen Effektes handelt.

163 Hier simuliert durch den fiktiven Steuertarif mit den angegebenen Parametern.