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3.2 Steuerrechtlicher Rahmen der einzelnen Kapitaleinkunfts-

3.2.4 Mezzaninkapitalanlage

Fall 2 und 3 sind vom Steuerausschuss der OECD bereits diskutiert worden und sollen dahingehend ausgelegt werde, dass der Wohnsitzstaat des Gesellschafters der Qualifizierung im Sitzstaat des Unternehmens folgt.80

tigen Ansprüchen – keine mitgliedschaftlichen, sondern reine Vermögensrechte ein-räumt, wie sie sonst nur im Verhältnis zu Gesellschaftern bestehen.82

Das Nachrangdarlehen unterscheidet sich vom klassischen Darlehen im Fremdkapi-tal einer Gesellschaft dadurch, dass der Darlehensgeber im Falle der Liquidation des Unternehmens mit seinen Forderungen hinter den Rang bestimmter oder aller Forde-rungen gegen das Unternehmen zurücktritt.83

Die hier kurz vorgestellten fünf Kategorien weisen Unterschiede in rechtlichen Rahmenbedingungen, formalen Anforderungen, Haftungs- und Bilanzierungsfragen sowie in der Dauer der Anlage auf, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll. Für die Analyse dieser Arbeit sind die Fragen nach den Besteuerungsfolgen, der Vorherbestimmbarkeit des Einkünftepfades und der Verlustpartizipation wesent-lich.

Laufende Verluste können dem Anleger nur im Rahmen der stillen Beteiligung und bei der Wahrnehmung eines Genussrechts entstehen. Das partiarische Darlehen und Wandelanleihen sehen regelmäßig keine Verlustpartizipation vor. Im Zusammen-hang mit Nachrangdarlehen und Optionsanleihen können am Ende der Anlagedauer Verlust im Zusammenhang mit dem Wertverlust des Darlehens bzw. der Option auftreten, die in dieser Arbeit aber nicht betrachtet werden.

Den Einkünftepfad kann der Anleger im Rahmen der Wandelschuldverschreibungen und des Nachrangdarlehens vorher bestimmen. Bei allen anderen Anlagekategorien ist der Einkünftepfad für den Anleger eine Zufallsvariable.

Die angesprochenen Unterscheidungsmerkmale lassen sich wie folgt im Vergleich zur Eigen- und Fremdkapitalanlage systematisieren:

82 Vgl. Werner (2007), S. 79.

83 Vgl. ebenda, S. 116.

Tabelle 3.2-4) Systematisierung von Mezzaninkapitalanlageformen anhand der für die Arbeit relevanten Unterscheidungsmerkmale

Partition an laufenden Verlusten

keine Partition an laufenden Verlusten

Einkünftepfad vorab bestimm-bar

- Wandelschuldver-schreibungen - Nachrangdarlehen Einkünftepfad

nicht vorab bestimmbar

- stille Beteiligung - Genussrecht

- partiarisches Darlehen

3.2.4.2 Besteuerung von Einkünften aus Mezzaninkapital nach deut-schem Steuerrecht

Im Rahmen der Analyse dieser Arbeit wird Tabelle 3.2-4 dadurch interessant, dass bspw. Einkünfte aus partiarischen Darlehen nicht wie Dividendeneinkünfte, sondern wie Zinseinkünfte besteuert werden, obwohl sie gem. der vorgenommenen Systema-tisierung wie Dividendeneinkünfte einen nicht vorher bestimmbaren Einkünftepfad und keine Partition an laufenden Verlusten aufweisen. Ebenso werden Einkünfte aus einer (typisch) stillen Beteiligung nicht wie gewerbliche Einkünfte, sondern wie Zinseinkünfte besteuert. Die Kategorien des Mezzaninkapitals lassen sich zwar an-hand der Merkmale Verlustpartizipation und Bestimmbarkeit des Einkünftepfades einer der drei bereits diskutierten Kategorien (Fremdkapitalanlage, Eigenkapitalan-lage in die Kapital- und EigenkapitalanEigenkapitalan-lage in die Personengesellschaft) zuordnen, deren Besteuerungsregelungen folgen sie allerdings nicht. Im Folgenden soll die Besteuerung der fünf Kategorien nach deutschem Steuerrecht in ihren Grundzügen beschrieben werden.

Im Rahmen der stillen Beteiligung unterscheidet das deutsche Steuerrecht zwischen typisch und atypisch stiller Beteiligung. Im Gegensatz zum typisch stillen Gesell-schafter ist der atypisch stille GesellGesell-schafter nicht nur am Gewinn und Verlust, son-dern auch an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt.84 Während die

84 Für eine detaillierte Gegenüberstellung der typisch und der atypisch stillen Beteiligung siehe bspw.

Zenthöfer, Schulze zur Wiesche (2007), S. 777.

künfte des Anlegers aus einer stillen Beteiligung als Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG besteuert werden, erzielt der atypisch stille Gesellschafter Ein-künfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die typisch stille Beteili-gung wird damit im Gegensatz zur Gruppierung in Tabelle 3.2-4 analog zu den Zinseinkünften bei der Anlage ins Fremdkapital besteuert.

Die Besteuerung von Zinsen aus partiarischen Darlehen erfolgt analog zur Besteue-rung von Einkünften aus einer typisch stillen Beteiligung.

Die laufenden Einkünfte einer Wandelschuldverschreibung stellen Zinseinkünfte dar und werden gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG versteuert. Die Wandlung einer Wandelan-leihe ist ebenso wie die Ausübung der Option bei einer OptionsanWandelan-leihe steuerneutral, es resultiert daraus keine Steuerpflicht.85

Einkünfte aus Genussrechten fallen unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und werden analog zu Zinseinkünften besteuert. Wird dem Inhaber des Genussrechts eine Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft eingeräumt, „liegen aktienähnliche Beteili-gungsrechte vor. Die Bezüge fallen dann unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.“86

Nachrangdarlehen unterscheiden sich in der Besteuerung aus Sicht des Darlehens-gebers nicht von klassischen Darlehen. Die Besteuerung der Zinszahlungen erfolgt gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Aus Sicht des Darlehensnehmers ist vor allem die Frage nach der handels- und steuerrechtlichen Bilanzierung entscheidend. Im Hin-blick auf die Fragestellung der Arbeit soll darauf aber hier nicht eingegangen wer-den87.

Deutlich wird, dass die Besteuerung der für die Fragestellung der Arbeit interessan-ten mezzaninen Kapitalanlageformen im Wesentlichen analog zur Besteuerung von Zinseinkünften erfolgt und somit der Fremdkapitalkategorie zuzuordnen wäre. Die Gruppierung nach Verlustpartizipation und Bestimmbarkeit des Einkünftepfades in Tabelle 3.2-4 zeigt aber, abgesehen von Nachrangdarlehen und Wandelschuldver-schreibungen, dass bei der steuerökonomischen Analyse mezzaniner Anlageformen nicht einfach die Ergebnisse der Analyse der Anlage ins Fremdkapital übernommen werden können.

85 Vgl. Werner (2007), S. 137 f.

86 Vgl. Zenthöfer, Schulze zur Wiesche (2007), S. 762.

87 Siehe dazu bspw. Werner (2007), S. 122 ff.

3.2.4.3 Besteuerung von Einkünften aus Mezzaninkapital in internatio-nalen Steuersystemen

Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten, mezzanine Finanzierungsinstrumente steuerlich zu behandeln. Zum einen können deren Einkünfte analog zu Einkünften aus Eigenkapitalanlagen, zum anderen analog zu Einkünften aus Fremdkapitalanla-gen besteuert werden. In Deutschland erfolgt die Besteuerung überwieFremdkapitalanla-gend gemäß der Besteuerung von Fremdkapitalanlagen. Je nach Einordnung gelangt man zu den internationalen Besonderheiten der Besteuerung von Fremd- oder Eigenkapital. Da-hingehend sei auf die entsprechenden Kapitel 3.2.2.2 und 3.2.3.2 verwiesen.

3.2.4.4 Grenzüberschreitende Besteuerung von Einkünften aus Mez-zaninkapital

Einkünfte aus Mezzaninkapital werden abkommensrechtlich entweder gem. Art. 10 OECD-MA wie Dividenden oder gem. Art. 11 OECD-MA wie Zinsen behandelt.

Zur ersten Kategorie zählen Einkünfte aus einer typisch stillen Beteiligung88 und aus Genussrechten, zur zweiten Kategorie zählen die Einkünfte aus partiarischen Darle-hen, aus Nachrangdarlehen und aus Wandelschuldverschreibungen. Einkünfte aus atypisch stillen Beteiligungen werden von Art. 7 OECD-MA erfasst89.

Die Zuordnung der Einkünfte aus Mezzaninkapital zu unterschiedlichen Artikeln des OECD-MA führt zu unterschiedlichen Besteuerungsfolgen für den Kapitalanle-ger. Während Art. 7 i.V.m. Art. 23 a OECD-MA die Freistellungsmethode vorsieht und damit das Steuerniveau des Quellenstaates einschlägig ist, greift bei Art. 1090 und Art. 11 i.V.m. Art. 23 b OECD-MA das Anrechnungsverfahren, wodurch letzt-lich das Steuerniveau des Wohnsitzlandes realisiert wird.

Auf ein Problem bei der grenzüberschreitenden Besteuerung von Einkünften aus atypisch stillen Beteiligungen weist Strunk91 am Beispiel eines deutschen Anteils-eigners und Mezzanininvestors in einer US-amerikanischen Aktiengesellschaft hin:

Im Falle einer deutschen Outbound-Investition in Form einer atypisch stillen Betei-ligung kann es je nach Ausgestaltung des konkreten DBA zu einer Minder- bzw.

Keinmalbesteuerung kommen. Aus deutscher Sicht sind Einkünfte aus einer aty-pisch stillen Beteiligung den Einkünften aus Gewerbebetrieb und damit

88 Siehe Fn. 65.

89 Siehe dazu auch Kapitel 3.2.3.3.

90 ... unter der Annahme, dass keine Schachtelbeteiligung vorliegt.

91 Vgl. Grotherr, Herfort, Strunk (2003), S. 538.

mensrechtlich Art. 7 OECD-MA zuzuordnen. Deutschland stellt die Einkünfte frei.

Das OECD-MA ordnet aber Einkünfte aus einer stillen Beteiligung – ob nun typisch oder atypisch – Art. 10 OECD-MA zu. Dem Quellenstaat wird damit lediglich ein Besteuerungsrecht in Form einer Quellensteuer eingeräumt.

4 Steuerökonomische Analyse