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Mitteilungen aus der BBA-Arbeitsgruppe

Im Dokument 60 01 (Seite 122-128)

Für die BBA-Arbeitsgruppe: J. Schiemann, Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, Institut für Pflanzenvirologie, Mikrobiologie und biologische Sicherheit,Messeweg 11-12; 38104 Braunschweig;

j.schiemann@bba.de;

Internet: http://www.bba.de/abm-gvp/abm-start.htm

Einleitung

In Deutschland werden gegenwärtig Zielstellungen, Kriterien und Methoden des anbaubegleiten-den Monitoring gentechnisch veränderter Pflanzen (GVP) auf der Grundlage bereits vorhananbaubegleiten-dener Aktivitäten und Netzwerke erarbeitet (1). Die Notwendigkeit hierfür ergab sich aus der Koalitions-vereinbarung der Bundesregierung, in der der Frage der wissenschaftlichen Begleitung des groß-flächigen Anbaus transgener Pflanzen große Bedeutung beigemessen wird, und aus der gegen-wärtig erfolgenden Novellierung der Richtlinie des Rates über die absichtliche Freisetzung gene-tisch veränderter Organismen in die Umwelt (90/220/EWG), die ein anbaubegleitendes Monitoring gentechnisch veränderter Pflanzen vorschreiben wird.

Ein anbaubegleitendes Monitoring gentechnisch veränderter Pflanzen in Agrarökosystemen wird Überwachungs- und Kontrollaufgaben mit sich bringen. Vorrangig ist dabei, auf mögliche nachhal-tige positive oder negative Wirkungen auf das Agrarökosystem zu achten, die entweder direkt oder indirekt auftreten können. Beispielhaft genannt werden: Auskreuzung in Wild- oder Kulturarten, Wechselwirkungen mit kulturartspezifischen Schaderregern, veränderte Populationsdynamik von Unkräutern sowohl auf der Zielfläche als auch auf Nichtzielflächen.

In Öffentlichkeit und Politik sind nur unzureichende Kenntnisse darüber vorhanden, welche Über-wachungssysteme im Bereich Umwelt und Landwirtschaft bereits existieren und wie diese für ein anbaubegleitendes Monitoring genutzt werden könnten. In der öffentlichen Diskussion herrscht die Vorstellung vor, dass Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung und Politik mit dem Inverkehrbringen transgener Pflanzen vor eine völlig neue Situation gestellt wären und völlig neue Überwachungs-systeme etabliert werden müssten. Eine wichtige Aufgabe besteht daher darin, Zielstellungen, Kri-terien und Methoden des anbaubegleitenden Monitoring mit den Zielgruppen Wissenschaft, Wirt-schaft, Öffentlichkeit und Politik zu diskutieren sowie die bereits vorhandenen Aktivitäten und Netzwerke darzustellen.

Auf der 72. Arbeitssitzung des Deutschen Pflanzenschutzdienstes wurde die Gründung der Ar-beitsgruppe „Anbaubegleitendes Monitoring gentechnisch veränderter Pflanzen im Agrarökosys-tem“ unter Federführung der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) be-schlossen, die im April 1999 erfolgte. Der Arbeitsgruppe gehören Vertreter verschiedener BBA-Institute, mehrerer Pflanzenschutzämter, des Robert Koch-Instituts (RKI), des Umweltbundesam-tes (UBA), des BundessortenamUmweltbundesam-tes (BSA), der Sortenüberwachung und Sortenberatung der Län-der, des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter (BDP), des Verbandes Deutscher

Land-wirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA), des Instituts für Zuckerrü-benforschung (IfZ), der universitären Forschung, des IUCT Schmallenberg der Fraunhofer-Gesellschaft sowie der Europäischen Akademie für Umwelt und Wirtschaft Lüneburg an. Ein Ver-treter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML) nimmt an den Sitzungen teil.

Zu folgenden Schwerpunkten wurden bis zur 73. Arbeitssitzung des Deutschen Pflanzenschutz-dienstes im März 2000 Eckpunktepapiere erarbeitet:

• Überwachungs- und Kontrollaufgaben des amtlichen Pflanzenschutzdienstes;

• Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten bei der Sortenprüfung, Saatgutanerkennung und Saatgutverkehrskontrolle;

• Anbaubegleitendes Monitoring gentechnisch veränderter Kulturpflanzen – Erfassung von Aus-wirkungen auf das Agrarökosystem;

• Anbaubegleitendes Monitoring von GVO-Sorten bei Zuckerrüben: Möglichkeiten zur Nutzung von Netzwerken bei Zuckerrüben.

Die Eckpunktepapiere sollen in der hier vorliegenden Mitteilung dargestellt werden.

Im Rahmen der BMBF-Ausschreibung der Förderrichtlinien „Sicherheitsforschung und Monitoring“

im Programm der Bundesregierung „Biotechnologie 2000“ beteiligt sich die BBA-Arbeitsgruppe an dem Verbundprojekt „Methodenentwicklung für ein anbaubegleitendes Monitoring von GVP im Agrarökosystem“. Der Forschungsverbund umfasst 9 Teilprojekte sowie mehrere Unteraufträge. Im Falle einer Förderung durch das BMBF würde sich hier ein Forschungspotential etablieren können, das in der Lage wäre, wesentliche wissenschaftliche Grundlagen für das anbaubegleitende Moni-toring im Agrarökosystem zu erarbeiten.

Überwachungs- und Kontrollaufgaben des amtlichen Pflanzenschutzdienstes

In Deutschland liegt die Zuständigkeit zur Überwachung und Kontrolle des Pflanzenschutzes bei den amtlichen Pflanzenschutzdiensten der Länder. Alle Informationen zum Pflanzenschutz laufen in den jährlich stattfindenden Amtsleiterbesprechungen zusammen. Neben den Leitern der zenschutzdienststellen der Länder sind an diesen Besprechungen der Leiter des Referates Pflan-zenschutz des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML) sowie der Präsident und der Leiter der Abteilung für Pflanzenschutzmittel und Anwendungstechnik der Biolo-gischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) beteiligt. In Verbindung mit den Amts-leiterbesprechungen finden die Arbeitssitzungen des Deutschen Pflanzenschutzdienstes statt, de-ren organisatorische Durchführung beim Präsidenten der BBA liegt. Der Teilnehmerkreis ist neben den Amtsleitern, dem Leiter des Referates Pflanzenschutz des BML und Teilnehmern der BBA um Vertreter aus Lehre und Forschung erweitert worden. Darüber hinaus werden auf den Fachreferen-tensitzungen der Pflanzenschutzdienststellen zusammen mit der BBA jährlich alle wichtigen Er-gebnisse ausgetauscht. Dazu gehören laut § 34 Pflanzenschutzgesetz:

1. die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeug-nissen auf das Auftreten von Schadorganismen,

2. die Überwachung des Beförderns, des Inverkehrbringens, des Lagerns, der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Kultursubstraten im Rahmen des Pflanzen-schutzes sowie die Ausstellung der für diese Tätigkeiten erforderlichen Bescheinigungen, 3. die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes einschließlich

der Durchführung des Warndienstes auch unter Verwendung eigener Untersuchungen und Versuche,

4. die Berichterstattung über das Auftreten und die Verbreitung von Schadorganismen,

5. die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten, Verfahren des Pflanzenschut-zes, der Resistenz von Pflanzenarten sowie die Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungs-lücken,

6. die Durchführung der für die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 5 erforderlichen Untersu-chungen und Versuche.

Um insbesondere die unter Punkt 1 und 4 genannten Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können, werden von den Pflanzenschutzdienststellen flächendeckend die folgenden Arbeiten erledigt, wo-bei der Großteil der in den jeweiligen Regionen vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Kulturen erfasst wird:

• Beobachtungen über das Auftreten wirtschaftlich wichtiger Schadorganismen,

• Beobachtungen über das Auftreten abiotisch bedingter Schädigungen an Kulturpflanzen,

• Beobachtungen über Schäden an Pflanzen und Tieren durch Pflanzenschutzmittel,

• Beobachtungen über unzureichende Wirkungen von Pflanzenschutzmitteln,

• Beobachtung des Witterungsverlaufes und dessen Auswirkungen auf die Kulturpflanzen.

Bei den obengenannten Beobachtungen werden biologische und phänologische Daten über eine Vielzahl von Organismen erhoben (s. Anlage 1).

In Verbindung mit den Überwachungsaufgaben nach Saatgutverkehrsgesetz besteht eine ergän-zende Verknüpfung zum Saatgutbereich, z.B. durch stichprobenartige Untersuchungen zugelasse-ner Sorten durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst. Es besteht somit bereits ein bundesweites Netzwerk, das - ggf. erweitert - in ein anbaubegleitendes Monitoring gentechnisch veränderter Pflanzen im Agrarökosystem einbezogen werden könnte. Im Rahmen des Versuchswesens des amtlichen Pflanzenschutzdienstes werden seit vielen Jahren umfangreiche Daten erhoben. Diese können vor Beginn eines flächendeckenden Anbaus gentechnisch veränderter Pflanzen zur Ermitt-lung des Status quo, z.B. hinsichtlich des Vorkommens unterschiedlicher Schaderreger, genutzt werden.

Neben den allgemeinen Überwachungsaufgaben nehmen die Pflanzenschutzdienststellen der Länder eine Reihe von besonderen Aufgaben aufgrund der in Anlage 2 aufgelisteten Gesetze und Verordnungen wahr. Darüber hinaus gibt es auch noch durch länderspezifische Verordnungen bedingte Aufgaben.

Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten bei der Sortenprüfung, Saatgutanerkennung und Saatgutverkehrskontrolle

Im Entwurf der Novelle der Richtlinie 90/220 EWG ist vorgesehen, dass künftig bei der Genehmi-gung des Inverkehrbringens gentechnisch veränderter Pflanzen geeignete Maßnahmen für ein Monitoring vorgesehen werden müssen. Bei den bisherigen Genehmigungen wurden solche Ü-berwachungs- und Kontrollmaßnahmen nicht vorgeschrieben. In Einzelfällen wurden aber im Rahmen von Forschungsprojekten einige wenige Fragestellungen bearbeitet.

Bisher war die Schnittstelle zwischen Gentechnikrecht sowie Saatgut- und Sortenrecht nicht defi-niert. Dieses Problem wurde in bezug auf die Sortenzulassung und Saatgutanerkennung gelöst durch die Richtlinie 98/95/EG. Diese Richtlinie wird demnächst auch in deutsches Recht umgesetzt durch eine Novelle des Saatgutverkehrsgesetzes.

Im Rahmen des Saatgutverkehrsgesetzes unterliegen sowohl die Sortenprüfung als auch die Saatgutvermehrung und das Inverkehrbringen von Saatgut einer amtlichen Kontrolle. Diese bereits existierenden Systeme könnten auch genutzt werden, um ein anbaubegleitendes Monitoring von GVP durchzuführen.

Gentechnisch veränderte Pflanzen können nur in Verkehr gebracht und in größerem Maßstab an-gebaut werden, wenn a) eine Genehmigung zum Inverkehrbringen nach Gentechnikrecht vorliegt und b) die Sorte nach dem Saatgutverkehrsgesetz zugelassen ist. Zuständig für die Zulassung von Sorten ist das Bundessortenamt. Bei der Prüfung, ob eine Sorte die Voraussetzungen nach dem Saatgutverkehrsgesetz erfüllt, baut das Bundessortenamt die Kandidatensorten an 15 bis 30 ver-schiedenen Standorten in Deutschland über 2 bis 3 Jahre an. Die Versuchsfelder und die Lageplä-ne der Versuche werden festgehalten und könLageplä-nen so über Jahre zurück auch wieder identifiziert werden. Die Versuche werden durchgeführt nach den Richtlinien für die Durchführung von land-wirtschaftlichen Wertprüfungen und Sortenversuchen des Bundessortenamts. Festgestellt werden alle relevanten Anbau-, Resistenz-, Ertrags- und Qualitätseigenschaften von Sorten. Über jeden Versuch erfolgt eine umfangreiche Berichterstattung, die auch um neue Kriterien erweitert werden kann. Nach der Regelprüfzeit entscheidet das Bundessortenamt über die Zulassung der Sorte ge-mäß § 30 Saatgutverkehrsgesetz.

Erst wenn eine Sorte zugelassen ist, kann Saatgut dieser Sorte vermehrt und anerkannt werden.

Die Anerkennung von Saatgut liegt in der Kompetenz der Bundesländer. Die amtlichen Anerken-nungsstellen der Länder haben sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen, um sicherzustellen, dass die in der Saatgutverordnung vorgesehenen Verfahrensabläufe gleichsinnig angewandt werden. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens werden das Flurstück, der Landwirt, der Saatgutlieferant, die verantwortliche Vermehrungsfirma sowie die Saatgutaufbereitung erfasst.

Die Saatgutverordnung regelt auch das Anerkennungsverfahren, die Anforderungen an die Ver-mehrungsfläche sowie den Vermehrungsbetrieb, die Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Saatguts. Der Feldbestand wird während der Vegetation ein bis dreimal hinsichtlich Fremdbesatz, Gesundheitszustand und Mindestentfernung zu anderen Beständen kon-trolliert. Nach Ernte und Aufbereitung wird das Saatgut überprüft auf Reinheit, Keimfähigkeit und Besatz sowie auf den Gesundheitszustand. Erst nach erfolgreicher Prüfung wird das Saatgut aner-kannt. Danach kann es verpackt und etikettiert werden.

Anerkanntes Saatgut kann vertrieben werden, solange es die Anforderungen, die in der Saatgut-verordnung festgelegt sind, erfüllt. Ob dies der Fall ist, wird zumindest stichprobenweise amtlich kontrolliert. Die für die Kontrolle zuständigen Saatgutverkehrskontrollstellen der Länder überprüfen, ob der Vertrieb des Saatguts rechtmäßig ist, d. h. ob die Sorte zugelassen ist und das Saatgut ordnungsgemäß anerkannt ist. In der Arbeitsgemeinschaft der Saatgutverkehrskontrollstellen wer-den die üblichen Verfahrensschritte abgestimmt. Auf der Basis der Saatgutaufzeichnungsverord-nung können die Herkunft und der Vertrieb nachvollzogen werden. Jeder, der Saatgut in den Ver-kehr bringt, muss nach der Saatgutaufzeichnungsverordnung Aufzeichnungen machen über den Lieferanten, den Tag des Eingangs, den Empfänger des Saatguts, das Gewicht der einzelnen Par-tien und die Anerkennungsnummer. Damit kann lückenlos nachvollzogen werden, wo das jeweilige Saatgut verblieben ist.

Zum Zwecke der Sortenberatung führen die Dienststellen der Bundesländer so genannte Landes-sortenversuche durch. Diese Versuche erfolgen in der Regel nach der Zulassung einer Sorte im Hinblick auf die regionale Eignung. Die Sortimente in den Landessortenversuchen werden in der Regel nach fachlichen Gesichtspunkten festgelegt, aber auch mit Vermehrungsorganisationen, Handel- und Verarbeitungsbetrieben abgestimmt. Die Versuchsdurchführung erfolgt nach den glei-chen Richtlinien wie die Wertprüfungen des Bundessortenamts. Die Versuchsfläglei-chen und Lage-pläne werden ebenso festgehalten, so dass auch hier eine Überwachung in den Folgejahren mög-lich ist.

Für ein anbaubegleitendes Monitoring sind somit in der Sortenzulassung, der Saatgutanerkennung und der Saatgutverkehrskontrolle alle Voraussetzungen vorhanden. Zurzeit fehlen aber noch die Kriterien, die bei der jeweiligen Überwachung festgestellt werden sollen. Ebenso müssten noch Methoden entwickelt werden zur Feststellung einzelner Kriterien. Zu diskutieren wären auch noch Kriterien über den Stichprobenumfang, da eine flächendeckende Überwachung wenig sinnvoll und kaum finanzierbar ist.

Anbaubegleitendes Monitoring gentechnisch veränderter Kulturpflanzen –Erfassung von Auswirkungen auf das Agrarökosystem

Aufgabenstellung

Eine wesentliche Zielstellung ist die Entwicklung eines Konzeptes für die Erfassung von Wirkungen gentechnisch veränderter Pflanzen (GVP) auf das Agrarökosystem im Rahmen eines anbaubeglei-tenden Monitoringverfahrens. Ausgeklammert bleibt der Bereich der freisetzungsbegleianbaubeglei-tenden (Si-cherheitsforschung).

Die wesentliche Anforderung an das zu entwickelnde Monitoringverfahren besteht in der Bestim-mung und Festlegung von solchen Parametern und Erfassungsmethoden, die mit vertretbarem Aufwand zu relevanten Monitoringergebnissen führen. Standorte, Design und Parameter entspre-chender Langzeitmonitoringversuche an Referenzstandorten sind zu definieren. Die erhobenen Befunde sind stets im Vergleich zu den Nicht-GVP der gleichen Art unter möglichst gleichen Be-dingungen zu sehen und zu bewerten. Nicht alle Parameter sind für alle GVP mit der gleichen Prio-rität und Reihenfolge relevant.

Begriffsdefinitionen

Freisetzungsbegleitende Sicherheitsforschung:

im Rahmen von zeitlich und räumlich begrenzten Freisetzungen von GVP durchgeführte transgen- und kulturpflanzenspezifische wissenschaftliche Untersuchungen vor Inverkehrbringen der GVP.

Den Untersuchungen liegt eine Fall-zu-Fall-Betrachtung zugrunde.

Anbaubegleitendes Monitoring:

beinhaltet sowohl ein allgemeines als auch ein spezifisches, in jedem Fall aber langfristig angeleg-tes Monitoring von Effekten des Anbaus von GVP. Das anbaubegleitende Monitoring findet nach der Genehmigung zum Inverkehrbringen transgener Pflanzen statt. Dabei erfolgt ein Vergleich mit konventionellen Sorten und Anbausystemen. Beim Erkennen von Effekten (positiver* oder negati-ver Art) erfolgt eine Analyse, ob diese gentechnikspezifisch sind und deren Bewertung. Unter all-gemeinem Monitoring (general surveillance) versteht man eine allgemeine überwachende Beo-bachtung von transgenen Pflanzen in Anbausystemen und der Umwelt. Dazu erfolgt die Nutzung in vielen Bereichen bereits bestehender Prüf- und Kontrollnetze. Die Fragestellungen sind weitge-hend offen und werden unabhängig von einer Risikobewertung gestellt (keine direkte Ursache-Wirkungs-Hypothesen). Das allgemeine Monitoring soll das Erkennen unerwarteter Ereignisse ermöglichen. Dagegen werden beim fallspezifischen Monitoring (case specific monitoring) konkre-te, wissenschaftliche Fragestellungen untersucht, wie sie in einzelnen Fällen bei der vorangegan-genen Sicherheitsbewertung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens definiert wurden (Fall-zu-Fall-Betrachtung mit Ursache-Wirkungs-Hypothesen). Als Monitoringflächen (im Sinne der Zielstel-lung der Arbeitsgruppe) sind neben der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LN) die unmittelbar angrenzenden Flächen und Standorte bis zu einer Entfernung von der LN anzusehen, die einem unmittelbaren Einfluss aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung unterliegen.

(* Im Sinne einer Risikovorsorge dient das anbaubegleitende Monitoring in erster Linie dem Erkennen von negativen Effekten. Da die Fragestellungen des allgemeinen anbaubegleitenden Monitoring jedoch weitge-hend offen sind, werden auch positive Effekte erkannt und bewertet.)

Abgrenzung von Begriffen, Aufgabenbereichen und Zuständigkeiten

V E R F A H R E N S S T A D I U M Z U S T Ä N D I G K E I T E N

Antragsteller, (Bund)

Bund, Länder, Antragsteller

Im Folgenden sollen vor allem die möglichen Auswirkungen des Anbaus von GVP auf die landwirt-schaftliche Nutzfläche (LN) einschließlich der Flächen für Weinbau, Gartenbau u.a. betrachtet werden, die im obigen Schema im Modul links aufgeführt sind. Der Bereich der an die LN angren-zenden Randstrukturen sollte insbesondere wegen des potentiellen Gentransfers durch Auskreu-zung und eventuell Auswilderung sowie als Lebensraum für Nützlinge und Pflanzenschädlinge im Rahmen des anbaubegleitenden Monitoring miterfasst werden. Die Aussagen zu den Zuständig-keiten sind als Anregungen zu betrachten: Es sollte darauf geachtet werden, dass eine ausgewo-gene Aufgabenteilung gefunden wird, die die Konkurrenzfähigkeit der kleinen und mittleren Unter-nehmen erhält.

Freisetzungsbegleitende Sicherheitsforschung

GENEHMIGUNG

Anbaubegleitendes Monitoring im Agraröko-system:

langfristige Umweltbeobachtung als ‚general sur-veillance‘ oder ‚case-specific monitoring‘

Freisetzungsbegleitende Sicherheitsforschung

GENEHMIGUNG

Anbaubegleitendes Monitoring im Agraröko-system:

langfristige Umweltbeobachtung als ‚general sur-veillance‘ oder ‚case-specific monitoring‘

Landwirtschaftliche

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