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Information der Öffentlichkeit und Dokumentation

Im Dokument Fachlicher Abschlussbericht (Seite 93-96)

Als Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung „informiert“ das BfE die Öffent-lichkeit „umfassend und systematisch über das Standortauswahlverfahren“ (§ 4 Abs. 2 StandAG n.F.).

2.2.1 Informationsinhalte und -zeitpunkte

Im Hinblick auf die Informationsinhalte und -zeitpunkte konkretisiert § 5 Abs. 2 StandAG n.F. die umfassende und systematische Information der Öffentlichkeit dahingehend, dass das BfE dafür zu sorgen hat, „dass die Öffent-lichkeit frühzeitig und während der Dauer des Standortauswahlverfahrens über die Ziele des Vorhabens, die Mittel und den Stand seiner Verwirklichung sowie seine voraussichtlichen Auswirkungen unterrichtet wird“.

Angestrebt wird eine grundlegende Information möglichst großer Teile der Bevölkerung über die Problematik und den Prozess der Endlagersuche wie auch eine vertiefte Information der Fachöffentlichkeit und engagierter Bürge-rinnen und Bürger (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 5 StandAG). Die bereit-zustellenden Informationen sind vom BfE angemessen aufzubereiten und so darzustellen, dass unterschiedliche Zielgruppen sie nachvollziehen können (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 2 StandAG n.F.).

253 UfU 2016, S. 45f.

2.2.2 Informationsplattform

Im Hinblick auf die Informationsformate gibt es allein eine gesetzliche Vor-gabe in Bezug auf die Einrichtung einer Internetplattform durch das BfE und die Auslegung von Unterlagen im Vorfeld der Durchführung von Erörterungster-minen „im räumlichen Bereich der betroffenen Gebiete“ (siehe dazu unten) vor.

Im Übrigen steht dem BfE mithin ein Gestaltungsspielraum zu.

Zur umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit errichtet das BfE gemäß

§ 6 StandAG n.F. eine Internetplattform mit einem Informationsangebot. Darin werden fortlaufend die das Standortauswahlverfahren betreffenden „wesent-lichen Unterlagen“ des BfE zur Verfügung gestellt.

Zu den wesentlichen Unterlagen gehören insbesondere Gutachten, Stellungnahmen, Datensammlungen und Berichte. Die zu veröffentlichenden Unterlagen sind damit gegenüber der Aufzählung in § 9 Abs. 2 StandAG a.F.

deutlich erweitert bzw. nicht mehr im Einzelnen spezifiziert. Mit „wesentlichen Unterlagen“ wurde ein unbestimmter Rechtsbegriff eingeführt, der einer abschließenden gesetzlichen Definition entzogen ist. Mit Blick auf § 7 Abs. 4 StandAG n.F. wird man aber auch hier einen deutlichen Bezug zu veröffent-lichender Unterlagen zu den „Erörterungsgegenständen“ während des Standortauswahlverfahrens voraussetzen können. Um Streitigkeiten über zu veröffentlichende Unterlagen so weit als möglich zu vermeiden, sollte zudem klargestellt werden, dass Grenzen für eine Veröffentlichung von Unterlagen nach Auffassung des BfE in Anlehnung an die Ausschluss- und Ablehnungs-gründe des Umweltinformationsgesetzes sowie die dazu ergangene Rechts-sprechung bestehen. Daraus ergibt sich insbesondere auch der notwendige Schutz beispielsweise persönlichkeitsrelevanter Daten sowie von Unterlagen, die den Kernbereich der politischen Willensbildung betreffen.

In Anbetracht der vom BfE zu leistenden Aufbereitung der Unterlagen resultiert daraus – über die Einrichtung einer Internetplattform hinaus – ein entsprechender kontinuierlicher personeller und finanzieller Aufwand beim BfE. Dieser ist abhängig von den konkreten Unterlagen und daher gegenwärtig nicht bezifferbar. Er dürfte aber offenkundig keinesfalls nur geringfügig sein, erst recht nicht bei einer Gesamtschau des ganzen Standortauswahlverfahrens.

Auf der Internetplattform des BfE sollen auch die wesentlichen Unterlagen der BGE zur Verfügung gestellt werden (§ 6 StandAG n.F.): Um Missverständ-nisse und Reibungsverluste zu vermeiden, sollte das BfE im Verhältnis zur BGE klarstellen, dass die in dem oben dargestellten Sinne erforderliche Aufbe-reitung von Unterlagen der BGE, die auf der Internetplattform des BfE veröffent-licht werden sollen, auch der BGE als Vorhabenträgerin obliegt. Das heißt, die BGE muss „ihre“ Unterlagen im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte und andere möglicherweise geheimhaltungsbedürftige Tatbestände überprüfen und diese sodann gegenüber dem BfE begründen.

Eine Aufbereitung von Unterlagen der BGE durch das BfE ginge – unab-hängig von presse- und urheberrechtlichen Fragenstellungen – andernfalls noch einmal mehr über die bisherigen Regelungen einer BfE-Internetplattform in §§ 9, 10 StandAG a.F. hinaus und begründete einen entsprechenden

weiteren Mehrbedarf beim BfE.

Vor dem Hintergrund presse- und urheberrechtlicher Fragestellungen soll-te die Insoll-ternetplattform des BfE schließlich so gestalsoll-tet werden, dass es einen separat erkennbaren Bereich gibt, der die Unterlagen der BGE enthält bzw. die Unterlagen der BGE ohne Weiteres als solche kenntlich macht.

Entsprechendes gilt insbesondere auch mit Blick auf Unterlagen der später im Verfahren einzurichtenden Regionalkonferenzen. Diese sollen nämlich – ebenfalls über die bisherigen Regelungen hinaus – nach § 10 Abs. 4 StandAG n.F. nunmehr „ihre Unterlagen“ auf der Informationsplattform des BfE veröffent-lichen können.

2.2.3 Dokumentation

Mit § 38 StandAG n.F. wird zudem eine bisher überhaupt nicht existierende Dokumentationsaufgabe des BfE hinsichtlich der für das Endlager relevanten Dokumente eingeführt. Sie dient der Erhöhung der Transparenz und Nachvoll-ziehbarkeit des Verfahrens (vgl. S. 44 der Gesetzesbegründung). Dabei soll es nicht allein um eine „bloße“ Aufbewahrung oder Speicherung der Daten gehen. § 38 StandAG n.F. und dessen Begründung konkretisieren die neue Aufgabe des BfE vielmehr wie folgt: Die heute existierenden als auch die wäh-rend des künftigen Entsorgungsweges neu entstehenden Daten und Unterlagen müssten in geeigneter Form für die Zukunft qualifiziert aufbereitet und dauer-haft in unversehrtem Zustand aufbewahrt werden.

Auch wenn Einzelheiten zu den Speicherdaten und zu ihrem Inhalt, Ver-wendungszweck, Umfang, Übermittlung, Speicherung und Nutzung in einer Rechtsverordnung zu bestimmen sind, so dürfte doch bereits jetzt unstreitig sein, dass mit dieser neuen, spätestens unmittelbar nach Erlass der Rechts-verordnung zu beginnenden Aufgabe ein erheblicher zusätzlicher Aufwand verbunden ist. Das nicht zuletzt auch deshalb, weil die Gesetzesbegründung insoweit auf Empfehlungen der Endlager-Kommission verweist, wonach das BfE „alle Speicherdaten dauerhaft an zwei verschiedenen, mindestens 20 Kilometer voneinander entfernten und datentechnisch miteinander nicht verbundenen Orten speichern“ soll.

Im Dokument Fachlicher Abschlussbericht (Seite 93-96)