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Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung der

Im Dokument Fachlicher Abschlussbericht (Seite 49-53)

2.3 Regelungen des Standortauswahlgesetzes a.F

2.3.2 Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung der

Die Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung finden sich in §§ 8 ff.

StandAG a.F.. Der Gesetzgeber hat mit den dort vorgesehenen Elementen zur Öffentlichkeitsbeteiligung Neuland betreten. Das durch das Standortauswahl-gesetz neu gegründete Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit

129 Kommissionsbericht 2016, S. 213.

130 Standortauswahlgesetz vom 23. Juli 2013, BGBl. I S. 2553.

131 Durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016, BGBl. I S. 1843.

132 Gesetzbegründung zu § 1 Abs. 3 StandAG, BT-Drs. 17/13471.

133 Gesetzbegründung zu § 1 Abs. 3 StandAG, BT-Drs. 17/13471.

(BfE) ist verpflichtet, das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung fortzuent-wickeln (§ 9 Abs. 4 StandAG A.F.). Zudem wurde von Bundestag und Bundesrat eine „Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe“

(Endlager-Kommission) eingerichtet. Diese hatte im Mai 2014 ihre Tätigkeit aufgenommen und hat nunmehr im Juli 2016 ihren Abschlussbericht an den Deutschen

Bundestag übergeben.134 Die Endlager-Kommission sollte auch „Anforderungen an die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit sowie zur Sicherstellung der Transparenz“ (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 StandAG a.F.) erarbeiten sowie bereits und gerade auch selbst die Öffentlichkeit an ihrer eigenen Arbeit „beteiligen“ (§ 5 Abs. 3 i.V.m. §§ 9, 10 StandAG a.F.). Im Einzelnen:

Anknüpfend an § 25 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sieht das Standortauswahlgesetz für den Prozess der Standortsuche und -auswahl in § 9 Abs. 1 eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Diese Öffentlichkeits-beteiligung soll, so die Gesetzesbegründung, auch der Optimierung des Planungsprozesses zur Reduzierung von möglichen Konflikten zwischen den Realisierungsinteressen für ein Endlager und den Interessen und Bedürfnissen der betroffenen Regionen dienen.135

Dabei werden für die Öffentlichkeitsbeteiligung unterschiedliche Elemente und Begrifflichkeiten benannt. Sie werden im Gesetz allerdings nur grob be- bzw. umschrieben. Auf feststehende Definitionen und Erfahrungen aus der Praxis in anderen Bereichen kann in Anbetracht der Neuartigkeit allenfalls partiell rekurriert werden. Die vom Gesetzgeber des Standortauswahlgesetzes normierten Elemente und Begrifflichkeiten bedürfen folglich der Entwicklung, Ausfüllung und Verzahnung. Um die erforderliche Flexibilität für alle Beteilig-ten zu erhalBeteilig-ten und auch in Anbetracht des langen Zeitraums, den das Stand-ortauswahlverfahren in Anspruch nehmen wird, wird es „für nicht zweckmäßig erachtet, das Beteiligungsverfahren in allen Einzelheiten bereits jetzt gesetzlich auszugestalten“.136

Das Standortauswahlgesetz verpflichtet das neu gegründete Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE), das Beteiligungsverfahren der Entwicklung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Allgemeinen und im Hinblick auf vergleichbare Großvorhaben entsprechend fortzuentwickeln und die jeweils gewählten Beteiligungsformen in angemessenen zeitlichen Abständen zu über-prüfen (§ 9 Abs. 4 StandAG a.F.).137 Der Gesetzgeber hat dafür den folgenden Rahmen vorgegeben: Das BfE und der Vorhabenträger, die neu gegründete Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE),138 haben gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 StandAG a.F. jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse „dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und während der Dauer des Standort-auswahlverfahrens durch Bürgerversammlungen, Bürgerdialoge, über das

134 Kommissionsbericht 2016.

135 BT-Drs. 17/13471 zu § 9 StandAG.

136 Vgl. BT-Drs. 17/13471 zu § 8 f. StandAG.

137 Siehe ausdrücklich auch BT-Drs. 17/13471 zu § 9 Abs. 4 StandAG.

138 Siehe Art. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016, BGBl. I S. 1843.

Internet und durch andere geeignete Medien umfassend und systematisch über die Ziele des Vorhabens, die Mittel und den Stand seiner Verwirklichung sowie seine voraussichtlichen Auswirkungen unterrichtet wird“. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 9 Abs. 1 S. 2 StandAG a.F.).

Bürgerversammlungen und Bürgerdialoge sollen teilweise als förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung dienen.139

Das BfE und der Vorhabenträger „werten die übermittelten Stellungnah-men aus und nehStellungnah-men im RahStellungnah-men der Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne eines dialogorientierten Prozesses Stellung“ (§ 9 Abs. 1 S. 3 StandAG a.F.). Das Ergeb-nis der Auswertung ist bei den weiteren Verfahrensschritten zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 S. 4 StandAG a.F.).

Die mindestens von BfE und Vorhabenträger zur Unterrichtung bereit-zustellenden Informationen, zu denen die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann, konkretisiert § 9 Abs. 2 StandAG a.F. Es sind dies

• die Vorschläge für die Entscheidungsgrundlagen;

• der Vorschlag für in Betracht kommende Standortregionen und die Auswahl von übertägig zu erkundenden Standorten nach § 13 Abs. 3 StandAG a.F.;

• Vorschläge für die standortbezogenen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach § 15 Abs. 1 StandAG a.F.;

• der Bericht über die Ergebnisse der übertägigen Erkundung, deren Bewertung und der Vorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte nach § 16 Abs. 2 StandAG a.F.;

• Vorschläge für die vertieften geologischen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach § 18 Abs. 2 Stand AG a.F.;

• die Erkenntnisse und Bewertungen der untertägigen Erkundung nach § 18 Abs. 4 StandAG a.F. sowie

• der Standortvorschlag nach § 19 Abs. 1 StandAG a.F..

Das Standortauswahlgesetz macht in § 10 für die Durchführung von Bürgerversammlungen weitere Vorgaben: So sind die Bürgerversammlungen

„im räumlichen Bereich des Vorhabens“ durchzuführen. Ort und Zeitpunkt werden im Bundesanzeiger und auf der Internetplattform des BfE sowie in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Vorhabens verbreitet sind, bekannt gemacht (§ 10 Abs. 2 StandAG a.F.).

Zu welchen Zeitpunkten und wie viele Bürgerversammlungen genau durchgeführt werden sollen, sagt § 10 StandAG a.F.zwar nicht, ebenso wenig wird dort geregelt, ob die Bürgerversammlungen in Abhängigkeit von be-stimmten formellen Verfahrensschritten oder aber zu bebe-stimmten Themen-bereichen durchgeführt werden sollen. In der Gesetzesbegründung heißt es allerdings ergänzend: „Zur Vorbereitung der jeweiligen Entscheidungen sieht

139 BT-Drs. 17/13471 zu § 9 Abs. 3 StandAG.

das Gesetz die Durchführung von Bürgerversammlungen vor. Speziell im Vor-feld dieser Entscheidungen ist das Verfahren im Zusammenwirken mit der Öffentlichkeit angelegt und geht damit über eine bloße Anhörung bzw. Erörte-rung hinaus. Die geplanten Bürgerversammlungen können und sollen darüber hinaus in einzelnen Verfahrensabschnitten auch die Funktion eines

Erörterungstermins erfüllen, beispielsweise bei der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung“.140

Für die Durchführung von „Bürgerdialogen“ konkretisiert § 9 Abs. 3 StandAG a.F.: „Zur weiteren Beteiligung der Öffentlichkeit veranlasst das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit Bürgerdialoge mit dem Ziel, einen offenen und pluralistischen Dialog in der Öffentlichkeit zu ermög-lichen. Hierfür sind geeignete Methoden vor Ort und im Internet bereit zu stellen, die von einer regionalen Begleitgruppe unter Beteiligung von regio-nalen Bürgerinitiativen begleitet werden. Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit richtet an den in Betracht kommenden Standortregionen und Standorten Bürgerbüros ein. Diese haben dafür zu sorgen, dass die Öffent-lichkeit an den in Betracht kommenden Standortregionen und Standorten in allen Angelegenheiten des jeweiligen Verfahrensschrittes Gelegenheit zur eigenständigen fachlichen Beratung erhält.“

Weitere Vorgaben für die Besetzung, Ausgestaltung, Arbeitsweise usw. der regionalen Begleitgruppen und Bürgerbüros enthält das Gesetz nicht. In der Gesetzesbegründung wird aber noch der Hinweis gegeben, dass „die Arbeit der Bürgerbüros und die Bürgerdialoge geprägt sein (sollen) von einer neutra-len Moderation, die zum einen die Ergebnisverwertung im weiteren Verfahren ermöglicht und zum anderen eine breite Einbeziehung verschiedenster Inter-essen sicherstellt“.141

Von maßgeblicher Bedeutung ist darüber hinaus und vor allem auch die Frage der Verzahnung der unterschiedlichen Elemente der Öffentlichkeits-beteiligung. Das gilt zunächst mit Blick auf die Beteiligung im Rahmen von Bürgerversammlungen, Bürgerdialogen mit regionalen Begleitgruppen und regionalen Bürgerinitiativen, Internet und anderen Medien.

Geklärt werden muss also u.a.: Erfolgt das parallel, zeitlich gestaffelt, in Abhängigkeit voneinander und wenn ja, in welcher? Wie erfolgt der Austausch zwischen unterschiedlichen Bürgerversammlungen und unterschiedlichen regionalen Begleitgruppen einerseits und Bürgerversammlung und Bürger-dialog andererseits? Und geklärt werden muss das Verhältnis zwischen der nationalen und der regionalen „Begleitung“.142

140 BT-Drs. 17/13471 zu § 10 Abs. 1 StandAG.

141 BT-Drs. 17/13471 zu § 9 Abs. 3 StandAG.

142 Siehe auch DAEF 2016, S. 34f.

Zusätzlich zu den regionalen Beteiligungsmaßnahmen in Form von Bürger-versammlungen und Bürgerdialogen aus §§ 9, 10 StandAG a.F. sieht das Standortauswahlgesetz in § 8 die Einrichtung eines gesellschaftlichen nationa-len Begleitgremiums „zur gemeinwohlorientierten Begleitung des Prozesses der Standortauswahl“ vor.

Die Gesetzesbegründung des Standortauswahlgesetzes in der Fassung aus 2013 konkretisiert das Begleitgremium und dessen Funktion: Danach sorgt das Bundesumweltministerium dafür, „dass in dem gesellschaftlichen Begleit-gremium unterschiedliche gesellschaftliche Gruppen vertreten sind, um die Öffentlichkeit an dem Auswahlprozess des Endlagerstandortes zu beteiligen und bei sicherheitstechnischer Gleichwertigkeit verschiedener Standorte bei der Auswahlentscheidung auch sonstige öffentliche Belange zu berücksich-tigen“. Die fachliche Begleitung des Standortauswahlprozesses wird aber wie bisher durch die vom Bundesumweltministerium eingerichteten fachlichen Kommissionen, wie der Entsorgungskommission (ESK), erbracht. Die Unab-hängigkeit und Weisungsungebundenheit des Begleitgremiums soll zur Ver-trauensbildung in der Öffentlichkeit beitragen.143

Im Juli 2016 wurde § 8 StandAG a.F. entsprechend einer Empfehlung der Endlager-Kommission geändert.144 Danach soll ein Nationales Begleitgremium bereits unmittelbar nach Abschluss der Kommissionsarbeit eingesetzt werden.

Zentrale Aufgaben des Gremiums sind sodann die „vermittelnde und unab-hängige Begleitung des Standortauswahlverfahrens, insbesondere auch der Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung“; das Gremium soll zudem „als Brücke zwischen der Arbeit der Endlager-Kommission und dem beginnenden Standortauswahlverfahren fungieren“. In § 8 Abs. 3 finden sich nähere Vor-gaben für die Besetzung des Begleitgremiums, so sollen u.a. „anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens“ sowie so genannte Zufallsbürger und ein Vertreter der „jungen Generation“ vertreten sein. Letztere sollen, nachdem sie in einem „geeigneten Verfahren der Bürgerbeteiligung nominiert worden sind“, vom Bundesumweltministerium ernannt werden.

2.3.3 Gesetzliche Rahmenvorgaben in Bezug auf die Ergebnisse der

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