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Art und Umfang der bereitzustellenden Unterlagen

Im Dokument Fachlicher Abschlussbericht (Seite 168-173)

2.1 Gesetzlicher Auftrag

2.1.2 Art und Umfang der bereitzustellenden Unterlagen

Das BfE errichtet danach „zur umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit eine Internetplattform mit einem Informationsangebot“. Darin werden

„fortlaufend die das Standortauswahlverfahren betreffenden wesentlichen Unterlagen des BfE und des Vorhabenträgers nach § 10 Umweltinformations-gesetz (UIG) zur Verfügung gestellt“. § 6 S. 2 StandAG konkretisiert den Begriff der

„wesentlichen Unterlagen“ nur allgemein dahingehend, dass „insbesondere Gutachten, Stellungnahmen, Datensammlungen und Berichte“ umfasst seien. Im Übrigen verweist, wie bereits § 6 S. 1 StandAG, auch die Gesetzesbegründung zu

§ 6 StandAG auf § 10 UIG.

Aktiv zu verbreitende Informationen nach § 10 UIG

§ 10 UIG kennt den Begriff der „wesentlichen Unterlagen“ allerdings nicht. § 10 Abs. 1 UIG sieht vielmehr eine aktive Informationspflicht

informations-pflichtiger Stellen vor im Hinblick auf „Umweltinformationen, die für ihre Auf-gaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen“.

informationen“:

• den Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechts-vorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt (Nr. 1);

• politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt (Nr.

2);

• Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in

elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden (Nr. 3);

• Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 4);

• Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen (Nr. 5) sowie

• eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltaus-wirkungen nach den §§ 11 und 12 des UVPG und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG (Nr. 6).

Der in § 10 Abs. 2 S. 1 UIG festgelegte Mindestumfang entspricht den Vor-gaben in Art. 7 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG. Es steht der informationspflichtigen Stelle, hier also dem BfE, frei, darüber hinausgehende Umweltinformationen zu verbreiten. Ihr obliegt in jedem Fall stets eine Aktua-lisierungspflicht (vgl. § 10 Abs. 2 S. 3 UIG).

Die Unterrichtungspflicht nach § 10 UIG ist begrenzt auf den sachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereich der informationspflichtigen Stelle.350 Das bedeutet, dass das BfE Umweltinformationen nur insoweit verbreiten muss, wie sein sachlicher und räumlicher Zuständigkeitsbereich reicht. Umweltinforma-tionen, über die das BfE zwar verfügt, die aber nicht für die Wahrnehmung seines Aufgabengebietes erforderlich sind, müssen nicht verbreitet werden.

In den Fällen der Nummern 5 und 6 genügt gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 UIG für die „Verbreitung“ die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können.

Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 10 Abs. 1 und 2 UIG können nach § 10 Abs. 4 UIG zudem ausdrücklich auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.

350 Vgl. BT-Drs. 15/3406, S. 21.

Aus der Zusammenschau von § 6 StandAG und § 10 UIG ergeben sich vor dem Hintergrund des übergeordneten Ziels eines partizipativen und transpa-renten Verfahrens (siehe oben, § 1 Abs. 2 S. 1 StandAG) mindestens die folgen-den vom BfE auf seiner Internetplattform bereitzustellenfolgen-den Unterlagen:

• einschlägige Rechtsquellen wie unter anderem das StandAG, das AtG und das UIG, aber auch die Aarhus-Konvention, die Umweltinformations-richtlinie 2003/4/EG und die BeteiligungsUmweltinformations-richtlinie 2003/35/EG;

• politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt:

„politische Konzepte“ sind alle von der Leitung der Stelle der öffentlichen Verwaltung gebilligten Konzepte,351 „Pläne und Programme“, alle im deutschen Recht vorgesehenen Instrumente zur Schaffung der Voraus-setzungen planerischer Entscheidungen;352 unter diesen Tatbestand fällt beispielsweise das Nationale Entsorgungsprogramm;353

• Berichte nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UIG sind Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Pro-grammen im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 UIG; damit sind die in diversen Richtlinien und Verordnungen vorgesehenen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemeint, in zeitlich regelmäßigen Abständen der Euro-päischen Kommission den Stand der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben mitzuteilen;354 § 6 S. 2 StandAG spricht allerdings allgemein von

„Berichten“, so dass danach nicht nur Umsetzungsberichte an die Euro-päische Kommission, sondern etwa auch Berichte des Vorhabenträgers an das BfE über den Stand der Maßnahmen zur Durchführung des Standort-auswahlverfahrens umfasst sein dürften; erfasst sind danach etwa auch die seitens Vorhabenträgers im Rahmen des Standortauswahlverfahrens zu erarbeitenden Vorschläge für (potenzielle) Teilgebiete, für die Auswahl der Standortregionen und die zu erkundenden Standorte; die

Veröffent-lichungspflicht des BfE für die Vorschläge des Vorhabenträgers folgt im Übrigen auch bereits aus § 4 Abs. 2 S. 3 StandAG;

• § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UIG beschränkt den Begriff der „Daten“ auf Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; dazu gehört vor allem die staatliche Aufsicht im engeren Sinne, also die Einzelkontrolle, ob die Verhaltensanforderungen des Umweltrechts, insbesondere die behördlichen Vorgaben im Rahmen von Zulassungsentscheidungen und Verbotsverfügungen eingehalten sind;355 § 6 S. 2 StandAG verlangt die

351 Siehe auch BT-Drs. 15/3406; hinsichtlich der im Entstehen befindlichen Konzepte greift der Ausschlussgrund gemäß § 10 Abs. 6 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG.

352 Guckelberger 2017, § 10 UIG Rn. 50; Reidt/Schiller 2017, § 10 UIG Rn. 13.

353 BMUB 2015a.

354 Reidt/Schiller 2017, § 10 Rn. 14.

355 Reidt/Schiller 2017, § 10 Rn. 17.

insgesamt wird man daher von einem weiten Verständnis der auf der Internetplattform vom BfE zu veröffentlichenden „Daten“ bzw. „Daten-sammlungen“ auszugehen haben; erfasst werden deshalb auch die Daten bzw. Datensammlungen, die das BfE in seiner Eigenschaft als Aufsicht gegenüber dem Vorhabenträger oder anderweitig im Rahmen seiner Aufgabe der Überwachung des Vollzugs des Standortauswahlverfahrens nach § 19 Abs. 1 bis 4 AtG (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 StandAG) erlangt hat; in jedem Fall ergibt sich aber aus § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UIG, dass die Veröffent-lichungspflicht des BfE nur soweit reicht, wie es die Informationen gerade aus seiner Überwachungstätigkeit erhalten hat;356 Umweltinformationen, die das BfE aus der Wahrnehmung anderer Aufgaben erlangt hat, werden von der aktiven Unterrichtungspflicht nach § 10 UIG nicht erfasst;

• Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 UIG sind alle vorhabenbezogenen Behördenakte, die nach deutschem Recht notwendig sind, um ein Einzelvorhaben verwirklichen zu können; erfasst werden so-wohl Genehmigungen aller Art (Errichtungs- und Betriebsgenehmigungen, Teilgenehmigungen, Änderungsgenehmigungen, Vorbescheide usw.) als auch Planfeststellungsbeschlüsse;357 erfasst werden auch alle Geneh-migungsvorbehalte nach Unionsrecht; die Zulassungsentscheidung muss erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Wann die Auswir-kungen die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, wird nicht näher fest-gelegt; als Indiz für das Vorliegen erheblicher Umweltauswirkungen ist die Projekt-UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens anzusehen; diese kann sich sowohl aus der Regelpflicht aus § 3b UVPG oder infolge einer Vorprüfung

gemäß § 3c UVPG ergeben; für das BfE folgt daraus eine Veröffentlichungs-pflicht etwa im Hinblick auf die von ihm erteilten Genehmigungen für Standortzwischenlager; außerdem besteht eine Veröffentlichungspflicht für die in den „Sicherungsverfahren“ nach § 21 StandAG erteilten oder

versagten Einvernehmenserklärungen des BfE; in diesem Zusammenhang dürfte zudem die Verknüpfung zu den Internet-Seiten der jeweiligen Landesbergämter geboten sein (siehe auch § 10 Abs. 2 S. 2 UIG); das BfE kann anstelle der Veröffentlichung der Inhalte der

Zulassungsentscheidungen auch einen Hinweis veröffentlichen, wo die betroffenen Umweltinformationen zugänglich sind oder gefunden werden können; diese Wahlmöglichkeit nach § 10 Abs. 2 S. 2 UIG soll die informa-tionspflichtige Stelle vor zu großem Aufwand schützen und dient der Er-leichterung der Arbeit. Nicht festgelegt sind die Anforderungen, die der Hinweis erfüllen muss; angesichts des Entlastungszweckes genügt der Hin-weis auf eine Bezugsmöglichkeit des Entscheidungstextes (etwa auf der Website der informationspflichtigen Stelle); nicht erforderlich ist, dass die Zugangsquelle, auf die verwiesen wird, in elektronischer Form (z.B. durch Hyperlink) bereitgehalten wird;358

356 Siehe auch BT-Drs. 15/3406, S. 21.

357 Siehe auch BT-Drs. 15/3406, S. 21 sowie Reidt/Schiller 2017, § 10 Rn. 18.

358 Siehe auch BT-Drs. 15/3406, S. 21; Guckelberger 2017, § 10 Rn. 58 ff.; Reidt/Schiller 2017, § 10 Rn. 21.

und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 11und 12 UVPG sowie Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs.

3 Nr.1 UIG zu veröffentlichen; nach dem StandAG ist eine

Umwelt-verträglichkeitsprüfung erstmals im Rahmen der untertägigen Erkundung durchzuführen (vgl. § 18 StandAG); erst ab diesem Verfahrensschritt greift also die genannte Veröffentlichungspflicht; das StandAG sieht keine Pflich-ten zur Risikobewertung vor, wie sie beispielsweise in § 6 Abs.1 GenTG oder der REACH-Verordnung normiert sind; nach der Rechtsprechung hat aber im Atomrecht vor Errichtung kerntechnischer Anlagen eine Risikoermittlung und Risikobewertung zu erfolgen;359 die Veröffentlichung von

Risikobewertungen nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 UIG umfasst dabei die Be-schreibung der Grundlagen, auf denen die Risikobewertung beruht (Tat-sachenbasis), den Bewertungsvorgang (mit Offenlegung der Bewertungs-methoden) sowie die Feststellung des Bewertungsergebnisses;360

• § 6 S. 2 StandAG nennt als vom BfE auf seiner Internetplattform einzu-stellende Unterlagen neben „Datensammlungen“ und „Berichten“ noch

„Gutachten“ und „Stellungnahmen“; im Hinblick auf „Gutachten“ dürften zwar vielfach Überschneidungen mit dem Begriff der „Risikobewertungen“

nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 UIG bestehen, im Ergebnis wird man aber eine Ausdehnung der nach § 6 S. 2 StandAG zu veröffentlichenden Unterlagen über die Vorgabe des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 UIG hinaus anzunehmen haben;

Entsprechendes gilt für die Einstellung von „Stellungnahmen“ auf die Inter-netplattform; insofern dürften zum einen die Stellungnahmen maßgeblich sein, die im Rahmen der in § 7 StandAG geregelten Stellungnahmever-fahren von der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange abge-geben werden; darüber hinaus dürften „Stellungnahmen“ vom Nationalen Begleitgremium nach § 8 StandAG gemeint sein sowie die Prüfergebnisse des BfE zu den unterschiedlichen Vorschlägen des Vorhabenträgers und etwaige Stellungnahmen des Vorhabenträgers wiederum zu diesen Prüf-ergebnissen des BfE (siehe etwa § 17 Abs. 1 StandAG); im Sinne eines transparenten Verfahrens erscheint es schließlich geboten, auch bereits die im Vorfeld vor der Übermittlung der förmlichen Vorschläge durch den Vorhabenträger seitens des BfE erfolgten Stellungnahmen zu Maßnahmen des Vorhabenträgers auf die Internetplattform einzustellen - sofern diese nicht bereits unter den Tatbestand der „Daten aus der Überwachungs-tätigkeit des BfE“ (siehe oben) subsumiert werden.

Ausschlussgründe nach §§ 8, 9 UIG

Um Streitigkeiten oder Missverständnisse über auf der Internetplattform vom BfE einzustellende Unterlagen zu vermeiden, empfiehlt es sich, auf der

Internetplattform selbst auch die Grenzen oder Bedingungen für eine Veröffent-lichung von Unterlagen deutlich zu machen.

359 Vgl. BVerwGE 72, 300, 316 f.; BVerwGE 81, 185, 190 ff.

360 OVG Münster, UPR 2005, 450.

Ausschlussgründe enthält aber auch das Umweltinformationsgesetz in §§ 8, 9 UIG. Diese Vorschriften gelten auch für die Unterrichtungspflicht nach § 10 UIG und mithin gleichermaßen im Rahmen von § 6 StandAG. Dies ergibt sich aus demVerweis in § 10 Abs. 6 UIG auf die §§ 8 und 9 UIG.

Soweit Umweltinformationen unter die Ausschlussgründe fallen, besteht auch keine Unterrichtungspflicht nach § 10 Abs. 1 UIG. Die durch §§ 8, 9 UIG geschützten Rechtsgüter werden somit im Rahmen der aktiven Verbreitung von Umweltinformationen genauso geschützt wie im Rahmen des Zugangs zu Umweltinformationen auf Antrag.361 Das ist schon deshalb sowohl unions- wie verfassungsrechtlich geboten, da die nach § 10 Abs. 1 UIG – und mithin § 6 StandAG – zu veröffentlichenden Informationen grundsätzlich auch personen-bezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen können.

Dies stellt einen Grundrechtseingriff dar, der nur dann gerechtfertigt ist, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgt und verhältnismäßig ist.362

Insofern ist festzuhalten, dass es Sinn und Zweck des Verhältnisses von § 10 UIG bzw. § 6 StandAG zu §§ 8, 9 UIG ist, dass die informationspflichtige Stelle dann, wenn Ausschlussgründe einschlägig sind, auch keinRecht hat, die be-treffenden Umweltinformationen von sich aus zu veröffentlichen. Veröffentlicht sie gleichwohl die Informationen, handelt sie rechtswidrig und macht sich ge-gebenenfalls schadensersatzpflichtig im Wege der Amtshaftung und § 823 BGB.

Im Dokument Fachlicher Abschlussbericht (Seite 168-173)