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Der "Grünordnungsplan"

Im Dokument ~ n s r i t u t für Ökologie (Seite 55-58)

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Die textlichen Festsetzungen eines BPla- nes enthalten gerade für Laien wichtige Äu5erungen sowie Details, die ebenso wie die Planzeichnung Bestandteil des Beschius- Ses sind. Nicht rechtswirksam dagegen wer- den Hinweise und nachrichtliche Übernah- men (Hinweise über Festlegungen aufgmnd anderer Gesetze) sowie die dem B-Plan bei- gefügte Begründung. Irn nach § 8 BNatSchG vorgeschriebenen begleitenden Grünord- nungsplan (GOP) sind die zu erwartenden

gleichs- und ErsatzmaBnahmen abzuleiten.

Die aus dem GOP abgeleiteten Maßnahmen können (und sollten) im B-Plan verbindlich festgeschrieben werden. Zudem ergibt sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz das Ver- bot vermeidbarer Beeinträchtigungen. Selbst wenn sich aus 1 Abs. 3 BauGB eine Plan- rechffertigung ergibt, d.h. ein Vorhaben (Bau- gebiet, größere Anlage u.ä.) k m trotz B e denken geplant werden, ist zu prüfen, ob die Eingriffsfolgen ohne wesentliche Einbußen für die städtebauliche Zielsetzung minimiert werden können. Dies ist u.a. durch Verschie bung der Baufenster (Festlegung der Aus- richtung und Lage der Gebäude), eine Ände- rung des Maßes der baulichen Nutzung oder ein anderes Erschließungskonzept für den Verkehr möglich.

Für die BI "Rettet den Friedensberg" im Beispiel heißt das konkret: In dem B-Plan mu5 die verkehrstechnische Anbindung über reine Erschließungsstraßen (max. Hauptsarn- melstraßen) erfolgen und dementsprechend in Karte und Text festgesetzt werden. Auch die bebaute Grundfläche und die Bauhöhe werden im B-Plan geregelt, ebenso wie der Erhalt von Biotopen, Grünzügen, die Festset- zung von Gemeindebedarfsflächen etc. Wer diese Möglichkeiten nutzen will, sollte sich so früh wie möglich in das Planungsverfah- ren einbringen.

Bei einem B-Plan wird wie bei fast jedem Planaufcteliungsverfahren nach folgendem Schema verfahren:

- AufstellungsbeschluB

- erste Bürgerbeteiligung - Erarbeitung des Planentwurfs - Auslegung und 2. Bürgerbeteiligung

- Abwägung .

- Satzung (siehe Tabelle auf Seite 4). .

Nachdem der Gemeinde bzw. Stadtrat die entsprechenden Beschlüsse gefaßt hat bzw., bei der zweiten Beteiligungsstufe, wenn die

Dt. Institut für Stadt- forschung:

Planerische Vorsor- ge f" Ausgleich

& Ersatz in Bauleit-

plänen (1998, difu, gemeine Ziele. L&

sungsstrategien und

Die ~ a & b l a n u n ~ auf schadstoffbela- steten Flächen U. die Amtshaffung der Ge- meinden (1994, Peter Lang in Reinkfiut. 165 S.) Die Ausweisung von Baugebieten ohne genaue Prüfung et- waiger Bodenverun- reinigungen kann die

Nichtigkeit des Be- bauungsplanes nach sich ziehen, weil wichtige Parameter fehlen. Irn Buch wer- den die Anforderung an Untersuchung, A b

wägung, Kontrolle und Schadensersatz-

regelungen aufse führt.

BauGB Rat I Ausschüsse Verwaltung Bürgerbeteiligung Verbandsarbeit I

§5 nach Q 3 BauGB Einzelner

und Politikern mogl.

E I ~ ~ I U ~ auf grundsäk- Bekanntmachung

Erarbeitung eines Planungskonzeptes

b.

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Planungskonzeptes

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(Planungsabteilung und

Beschluß zur 343

Planentwurf

und Anregungen (bei I . - . gnindung von Einwb-

3,(3) grundlegenden Ade-

.

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- Öffentlichkeitsarbeit

. .

Öffentlichkeitsarbeit

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Beschluß

hßhere Verwaltungs- 611 1 + 12

W , '$ Klage

? i ' I . +-. . - Normenkontrollver-

fahren (bei B-Planen) - Inzidentkontrolle

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~ ~ ~ ~ a w m = d b r ~ . I i 3 u w B - m t e d t . e c o n u m i F a e b - l a a

Planentwürfe vorliegen, müssen sie veröf- fentlicht werden. Die Bekanntmachung er- folgt in der Regel im "Amtsblatt" der Kommu- ne ( b m . Tageszeitug oder ärtliches Wo- chenblatt, manchmal auch durch Aushang).

Oft ist bereits vor dem Aufsteiiungsbeschluf3 bekannt, daß die Kommune einen B-Plan er- arbeiten möchte. Teilweise werden auch frühzeitig Aufsteiiungsbpschiüsse g e f d t , um eine Veränderungssperre zu erwirken.

Mit der Veränderungssperre kann sich die Kommune einen künftigen "Planbereich" si- chern, auBerdem kann sie bereits in dieser Phase Baugesuche zurücksteiien. Aiierdings gilt die Veränderungssperre für maximal zwei Jahre, danach mu8 ein B-Plan erstellt werden (Verlängerungen in Einzeifäiien mögiich). Bereits irn AufstellungsbeschluD werden die Planungsziele festgelegt. Ein Planziel kann dabei natürlich auch sein, das

künftige Wohngebiet vom Individualverkehr zu entlasten und statt dessen gut durch den öffentlichen Nahverkehr zu erschließen.

Mit dem AufsteliungsbeschiuD hat die Ver- waltung den offiziellen Auftrag erhalten, ei- nen Vorentwurf für den Planbereich zu erar- beiten. In dieser Phase Werden meist die ver- schiedenen Planungsalternativen geprüft.

Spätestens seit der Änderung des

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8 BNatSchG ist es hier mehr als nur moralische Pflicht, auch Varianten (2.B. bei der verkehrs- technischen ErschlieDung) mit Minirnalstan- dard - bis hin zur Nullvariante, d.h. dem kom- pletten Verzicht auf das Vorhaben - zu prü- fen. Bereits in dieser Phase werden auch die Träger öffentlicher Belange (TÖB), 2.B. Fach- behörden, ErschlieDungsträger, aber auch die Naturschutzbeiräte, -behörden und die nach Landesnaturschutzgesetz anerkannten Umweltverbände um Stellungnahme g e b e ten. Ais Billigungs- und Auslegungsbeschluß verabschiedet der Gemeinde bm. Stadtrat den eventuell durch die Anregungen noch veränderten Entwurf, der von der Mehrheit des Parlamentes auch getragen wird.

Nach der BürgerInnenbeteiligung werden die Einwände vom Gemeinde oder Stadtrat abgewogen, d.h. einzeln in Ausschüssen und irn Parlament diskutiert und abgestimmt.

Werden in der Abwägung die Grundzüge des Entwurfes geändert, muß erneut ausge legt werden. Ansonsten wird der B-Plan per Satmgsbeschluß bestätigt und bei der zu- ständigen Landesbehörde angezeigt b m . zur Genehmigung eingereicht. Nach öffentlicher Bekanntmachung tritt er als Ortsrecht in Kraft. Verfahrensmängel und Formfehler kön- nen nach § 59 der Bauplanungs- und Zulas- sungsverordnung innerhalb von einem Jahr nach Bekanntmachung des Satzungsbe schlusses, Mängel in der Abwägung inner- halb von sieben Jahren beanstandet werden.

Neben den Bebauungsplänen gibt es als wei- tere Form der verbindlichen Bauleitplanung den Vorhaben- und Erschiießungsplan (V &

E-Plan). Er unterscheidet sich von einem B e baukgsplan jedoch lediglich durch die Form der Planung und Finanzierung. Bei ei- nem V&E-Plan wird durch einen Durchfüh- rungmertrag geregelt, welcher Anteil an den Planungs- und Erschließungskosten durch den/die InvestorIn getragen wird.

jedeIr direkt über die BürgerInnenbeteili- gung und indirekt (presse- und Öffentlich- keitsarbeit, Aktionen, Lobbyarbeit) Einflui3 nehmen. Letztlich regelt 'bei Vorhaben der Kommune aber erst der alljährliche Haus- haltsbeschluß, ob 2.B. für eine Strai3e Geld- mittel zur Verfügung gestellt werden sollen.

Die vom Gesetzgeber festgelegten Möglich- keiten der direkten Beteiligung der BürgerIn- nen bei Planaufsteliungsverfahren finden sich im

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3 BauGB wieder. Die hier vorgese hene BürgerInnenbeteiligung erfolgt in zwei Stufen. In der "vorgezogenen Bürgerbeteili- gung"

(3

3 Abs. 1 BauGB) sind die BürgerIn- nen über die wesentlichen Planungsziele, über "sich wesentlich unterscheidende' Lö- sungen" (!) und die zu erwartenden Auswir- kungen aufniklären Zudem ist den Bür- gerInnen "Gelegenheit nir Äußerung und Erörterung" Ri geben Irn günstigsten Fail veranstalten die Kommunen hierzu eine Infor- mationsveranstaltung im betroffenen Gebiet, leider ist das jedoch recht selten, da die Bür- ger~nnenbeteiligung als unbequemes "Muß"

(durch Gesetz vorgeschrieben) gesehen wird.

Möglich wären jedoch auch die Bildung ei- nes Arbeitskreises oder eines Planungsbei- rates mit BürgerInnenbeteiligung. Nur bei un- wesentlichen Auswirkungen, die im

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3 Abs.

1 BauGB genau festgeschrieben sind, kann auf die BürgerInnenbeteiligung verzichtet werden Leider wird diese Regelung immer häufiger als Trick verwendet, um die Mit- sprache der BürgerInnen zu umgehen. So gilt 2.B. eine Abrundungssatzung als unwesentli- che Änderung. Gemeint ist nach dem Gesetz die Schließung kleiner Lücken in Baugebie ten, um einen geschlossenen Ort zu errei- chen. Tatsächlich wird aber als Abrundung oft auch ein ganz neues Baugebiet darge stellt - in Einzelfällen sogar dann, wenn es deutlich aus dem bisher geschlossenen Ort herausragt. Solange die Aufcichtsbehörde

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Aktioris -

"mitspielt", können solche Rechtsverdrehun- Die öffentliche Auslegung ist die bedeu- gen ungehindert durchgehen. Da in diesem tendste Phase der Bürgerbeteiligung. Hier Verfahren keim Mhdrkkung mdglich ist, wird letztlich darüber entschieden, ob der bleibt nur der Weg iiber öffentlichen Druck vorliegende Entwurf die Zustimmung der Be-

gegen solche Tricks. völkerung findet

.

Zurück zum Beispiel: Die Möglichkeit ei- ner BiirgerInnenversammiung soilte die BI

" ~ e i e t den Friedeitsberg" natiiriich unbe dingt nutzen. Hier kann der planenden Ver- waltung deutlich gemacht werden, auf wel- chen Widerstand die Planung einer Umge- hungsstraße stößt, hier können Planungsal- temativen gefordert und eingeklagt werden. - Zudem bietet sieh die Möglichkeit, Kontakte zu Kominunalpolitikem zu knüpfen bzw.

Druck auf diese auszuüben (siehe Kapitel 2,

"Behörden und Lobbyaibeit").

)Zweite

Die zweite Stufe der BürgerInnenbeteili- gung erfolgt nach

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3 Abs. 2 BauGB durch öf- fentliche Auslegung des Entwurfes zum B Plan einschließlich der Erläuterung oder

Be-

gründung. Die Auslegung der Pläne ist min- destens eine Woche vorher öffentlich b e kanntzumachen, was in der Regel wiederum über das örtliche Amtsblatt erfolgt. In der einmonatigen Einwendungsfrist kann jede/r die Pläne einsehen und schriftlich Einwand erheben. Eine direkte Betroffenheit, Ortszu- gehörigkeit oder ähnliches sieht das BauGB hier nicht vor. Die Entscheidung über den

inw wand

durch den Stadt- bzw. Gemeinderat, die sogenannte Abwägung, mui3 den Einwen- derInnen schriftlich und an jedeIn Einwen- derIn persönlich mitgeteilt werden, es sei denn, über 100 Personen haben 'Einwände mit wesentlich gleichem Inhalt vorgebracht".

Dann erfolgt die Benachrichtigung über eine öffentliche Bekanntmachung. Bei den Ein- wendungen wird in der Regel in Hinwei- selknregungen und Bedenken (Rechtsver- stöi3e) unterschieden Berechtigte Bedenken müssen berücksichtigt werden. Hinweise und Anregungen werden meist wie folgt a b gewogen: Der Einwand wird berücksich- tigtlnicht beNicksichti@/teilweise berück- sichtigt.

Zurück nun Beispiel: Bei ihren Einwänden sollte die BI "Rettet den Friedensberg" des- wegen auf folgende Details achten:

-

die Einwendungsfrist sollte von möglichst vielen wahrgenommen werden, alie wich- tigen inhaltlichen Einwendungen sollten präzise dargelegt werden;

-

die &wände sollten so ' formuliert wer- den, daß sie auch ,eindeutig abgewogen werden können; wird ein Einwand "teil- weise berücksichtigt", sollte man zumin- dest eine PräPsierung fordern;

-

rechtliche Bedenken sollten als solche er- kenntlich sein und auf die entsprechen- den Gesetze verweisen; der Bezug auf Gutachten bzw. ExpertInnenaussagen ist in jedem Fall sinnvoll;

-

der Aufwand für inhaltlich gleiche Ein- wendungen knapp über 100 Personen ist zumindest fraglich; grofie Unterschriften- sammlmgen können auch parallel zum Planverfahren laufen und öffentlich dem/

der BürgemeisterIn übergeben werden.

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