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Der Bund (Anhang 10), die Kantone und die Gemeinden haben zahlreiche, die Pferdeaktivitä-ten betreffende gesetzliche Grundlagen erlassen, insbesondere in den Bereichen Pferdezucht, Import, Tierschutz, Tierseuchen, Raumplanung, Forstschutz, der Ausbildung von Bereitern und Pferdepflegern und der Besteuerung.

Gegenwärtig sind es vor allem die Gesetze über die Raumplanung und den Tierschutz, welche Gegenstand eingehender Diskussionen sind.

Die Themen Direktzahlungen, Unterstützung der Zucht, Ausbildung und Umweltschutz werden in gesonderten Kapiteln behandelt.

Bericht der Arbeitsgruppe Pferdebranche 69 9.2.1 Tierschutz

Die Equidenhaltung untersteht dem neuen Tierschutzgesetz, das vom Parlament am 16. Dezember 2005 angenommen wurde26. Die entsprechende Verordnung ist Gegenstand einer Totalrevision. Das Vernehmlassungsverfahren wurde 2006 abgeschlossen. Zum ersten Mal wurden Minimalstandards für die Haltung von Pferden, die bisher nur durch eine nicht bindende Richtlinie27 geregelt war, festgelegt. Der Verordnungsentwurf ergänzt die gegenwär-tige Verordnung28 unter anderem mit Vorschriften über die Pferdehaltung, die ständiges An-binden verbieten, den Kontakt mit Artgenossen und die Aufzucht in Gruppen vorschreiben.

Diese Bestimmungen reglementieren ebenfalls die Bewegung der Tiere und den Auslauf im Freien sowie die vorgeschriebene Ausbildung für Halter von mehr als fünf Pferden. Es sind Übergangsfristen vorgesehen.

Die Bestimmungen des Tierschutzes sind oft nicht konform mit der Raumplanung, hauptsäch-lich was die Anlage von Ausläufen für Pferde betrifft. Die Mindestwerte der gegenwärtigen Verordnung über die Pferdehaltung entsprechen den Maximalwerten, die von den für die Raumplanung zuständigen kantonalen Behörden vorgeschrieben sind. Demgemäss ist es gestattet, ein Pferd mittlerer Grösse in einem Auslauf mit Unterstand von einer Gesamtfläche von 33 m2 und einer Seitenlänge von 5.75 m zu halten - ohne das Tier je auszureiten oder auf einer grösseren Fläche galoppieren zu lassen.

9.2.2 Import von Pferden

Der Import von Pferden ist durch die Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirt-schaftlichen Erzeugnissen vom 7. Dezember 199829 geregelt. Die Verordnung über die Einfuhr von Tieren der Pferdegattung30 präzisiert die Bestimmungen. Im Rahmen des Zollkontingents können jährlich insgesamt 3'322 Tiere eingeführt werden. Wer ein Pferd einführen will, muss im Besitz einer Generaleinfuhrbewilligung sein, die vom Bundesamt für Landwirtschaft erteilt wird. Bis zum 31. Dezember 2006 wurde das Einfuhrkontingent jeweils zur Versteigerung ausgeschrieben. Im Jahr 2006 betrug der durchschnittliche Ersteigerungspreis 350 Franken pro Pferd. Zu dieser Summe kamen Zollgebühren von 120 Franken und eine MwSt von 2.4 %.

Seit dem 1. Januar 2007 werden die Einfuhrbewilligungen nach der Reihenfolge des Eingangs der Einfuhrzolldeklarationen („Windhund an der Grenze“) zugeteilt, d.h. dass zuerst bedient wird, wer zuerst kommt31.

Es ist ebenfalls möglich, Pferde ausserhalb der Zollkontingente einzuführen. In diesem Fall beträgt der Zoll 3'824 Franken für Pferde, deren Widerristhöhe 1,48 m übersteigt und 2'250 Franken für Ponys mit einer Widerristhöhe zwischen 1.35 m und 1.48 m. Für alle kleine-ren Tiere gilt ein Tarif von 900 Franken.

In den letzten Jahren waren mehrere Schweizer Pferdehändler an Importen beteiligt, die den Zollvorschriften zuwiderliefen. In den meisten Fällen handelte es sich um Pferde, die heimlich über die grüne Grenze gebracht oder ausserhalb der Öffnungszeiten an nicht ständig bedien-ten Grenzübergängen in die Schweiz eingeführt wurden..

9.2.3 Raumplanung

Der Bau von Infrastrukturen für Pferde ist Gegenstand strenger gesetzlicher Vorschriften, die vor allem das Raumplanungsgesetz (RPG)32, die Raumplanungsverordnung (RPV)33 und das

26 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) (BBl 2006 317)

28http://www.bvet.admin.ch/tierschutz/00230/index.html, Haltung von Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln, 800.106.06.

28 Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TschV), SR 455.1, AS 1981 572.

29 SR 916.01, AS 1998 3125

30 SR 916.322.1, AS 1999 107

31 Betr. dieses Thema s. Internetseite der Eidgenössischen Zollverwaltung http://www.ezv.admin.ch

32 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), SR 700, AS 1979 1573.

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)34 betreffen. Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass das RPG bebaubare und nicht bebaubare Zonen unterscheidet.

Die Landwirtschaftszone gehört zur nicht bebaubaren Zone, ausser wenn es sich um funktio-nale Gebäude eines landwirtschaftlichen Betriebs handelt, d.h. wenn sie zur Lagerung und Bereitstellung von pflanzlichen oder tierischen Produkten benutzt werden. Die Einrichtung von Ställen für die Haltung oder Vermietung von Pferden ist lediglich Landwirtschaftsbetrieben gestattet und nur dann, wenn es sich um eine zusätzliche Einkommensquelle im Sinne des Bundesgesetzes handelt (Art. 24b RPG). Allein in diesem Fall entsprechen sie dem funktionel-len Charakter eines landwirtschaftlichen Betriebs. Pferdezucht und die Haltung von Zuchttieren erfüllen diese Kriterien.

Hobby-, Sport- und Handwerkstätigkeiten gehören nicht in die Landwirtschaftszone; dies gilt ebenfalls für die Haltung von Freizeit- und Sportpferden. Ausnahmegenehmigungen können für Umbauten oder Zweckänderungen bereits bestehender Gebäude erteilt werden. Manegen und andere mit dem Pferdesport zusammenhängende Infrastrukturen (einschliesslich Pad-docks) dürfen lediglich in einer dafür vorgesehenen Bauzone, in der Regel einer Sport- und Freizeitzone oder gemischten Zone, aufgestellt werden.

Das Bundesamt für Raumentwicklung hat eine Wegleitung mit dem Titel „Pferde und Raum-planung“35 veröffentlicht, worin die häufigsten Fragen behandelt werden, die im Zusammen-hang mit der Haltung von Pferden in Landwirtschaftsbetrieben auftauchen. Es werden eben-falls Fragen zur Pferdehaltung ausserhalb der Landwirtschaft beantwortet wie Pferdehaltung zu Wirtschafts-, Freizeit- oder Sportzwecken.

Die Pferdehaltung in Wohnzonen ist ebenfalls gewissen Einschränkungen unterworfen. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Haltung von zwei Pferden in der Wohnzone statthaft ist. Die Wegleitung des Bundesamtes für Raumentwicklung erlaubt drei bis vier Pferde in dieser Zone, sofern die Auflagen bezüglich Emissionen und Tierschutz erfüllt sind.

Verschiedene Kantone und Gemeinden beziehen bei der Revision ihrer lokalen Raumplanung das Netz der Reitwege und andere Entwicklungsmassnahmen für Aktivitäten mit Pferden ein.

Der Kanton Jura beispielsweise will sämtliche in dieser Sache möglichen Mittel des Rechts und der Raumplanung ausschöpfen, um Pferdeaktivitäten gemäss den Zielen der Entwicklung von Landwirtschaft, Tourismus und Freizeit zu fördern. In diesem Kanton ist man der Ansicht, dass Pferdeaktivitäten massgeblich dazu beitragen, eine Landwirtschaft mit möglichst vielen lebensfähigen Betrieben zu erhalten, da die zusätzlichen Einkünfte das Einkommen der Be-triebe aufbessern. Im Tourismus und der Freizeitbranche könnte eine aufeinander abgestimm-te Planung der Netzwerke, Einrichtungen, Ausrüstungen und sonstigen Aktivitäabgestimm-ten rund um das Pferd ebenfalls neue oder zusätzliche Ausblicke für Nichtlandwirte sowie für nicht mit der Landwirtschaftszone konforme Baulichkeiten und Einrichtungen eröffnen. Deshalb beabsichtigt der Kanton Jura eine Gesetzesänderung bei den Bauvorschriften und der Raumplanung auf kantonaler Ebene, wodurch Genehmigungen für Zweckänderungen leichter erteilt werden könnten.

Diese Art von Einschränkungen sind nicht selten Gegenstand von Kritik, denn es besteht eine zunehmende Nachfrage nach bestehenden Gebäuden für den Umbau zum Zwecke der Ein-richtung von Pferdepensionen. Pferde werden oft als nicht konform mit der Landwirtschaftszo-ne betrachtet. Die kantonalen Verfahren sind nicht harmonisiert, einige KantoLandwirtschaftszo-ne wie der Kan-ton Aargau sind besonders restriktiv36. Angesichts der Vorschriften über den Tierschutz wer-den die Zucht und die Haltung von Pferwer-den durch diese gesetzlichen Grundlagen erschwert, wenn nicht verunmöglicht. Tatsächlich sind Pferde in den Bauzonen ungern gesehen (Verkehr, Pferdemist, Geruch, Lärm, usw.), in den Industriezonen ist die Haltung schwierig, weil die

33 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) , SR 700.1, AS 2000 2047.

34 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB), SR 211.412.11, AS 1993 1410.

35 Bundesamt für Raumplanung: http://www.are.admin.ch/are/fr/medien/mitteilungen/02011/index.html

36 http://www.parlament.ch/POLY/Suchen_amtl_Bulletin/CN97/automne/513.HTM.

Bericht der Arbeitsgruppe Pferdebranche 71 Bodenpreise in dieser Zone so hoch sind, dass der Ankauf von Land für den freien Auslauf – eine unabdingbare Voraussetzung für die artgerechte Haltung – praktisch unmöglich ist.

Im Jahr 2004 reichte Nationalrat Christophe Darbellay eine parlamentarische Initiative ein, mit dem Titel „Garde de chevaux en milieu agricole“ (Pferdehaltung in der Landwirtschaft), die darauf hinzielt, die Bestimmungen, welche die Sport- und Freizeitpferdehaltung in der Land-wirtschaftszone zu stark behindern, aufzulockern oder weitgehend aufzuheben. Darbellay ist der Ansicht, dass die Pferdehaltung nicht ausschliesslich der Landwirtschaft im engeren Sinne vorbehalten sein soll. Die Schweizer Landwirtschaft mache derzeit eine Phase tiefgreifender Wandlung und Restrukturierung durch und es sei deshalb wichtig, den Landwirten mit der Lockerung der Gesetze neue Verdienstmöglichkeiten zu eröffnen. Weiter argumentiert er, dass es vernünftig sei, Infrastrukturen, die nicht mehr für die Landwirtschaft benötigt werden, einer sinnvollen Benutzung zuzuführen. Es sei niemandem geholfen, wenn die Haltung von Freizei-tequiden nicht der Landwirtschaftszone entsprechen. Ein Nichtlandwirt soll ebenfalls in der Landwirtschaftszone wohnen können und in dieser Zone über das für die Fütterung seiner Pferde notwendige Land verfügen dürfen, insbesondere wenn sich dadurch für leerstehende Gebäude ein neuer Verwendungszweck findet und damit ein sonst verlorener Besitz wieder aufgewertet wird. Er schlägt vor, dass gewisse minimale Infrastrukturen wie ein Dressurviereck für die Aufzucht und die Ausbildung junger Pferde möglich sein sollen und betont ausdrücklich, dass mit seiner Initiative nicht die Erstellung kommerziell orientierter Pferdezentren angestrebt werde.

Über dieses Thema herrschen stark geteilte Meinungen. Einerseits verlangen Pferdesportkrei-se eine weitgehende Lockerung37, andererseits befürchten die Landwirte, eine Liberalisierung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht könnte zu Spekulationen mit landwirt-schaftlichem Land führen. Immobilienkreise sind besorgt, dass die vorgeschlagene Revision ein Präzedenzfall für missbräuchliche Sonderrechte einzelner Interessengruppen werden könnte38. Auch Umweltschutzkreise mögen die Lockerung der Gesetze nicht befürworten, weil dies nach ihrem Dafürhalten zur Schaffung ausgedehnter Sonderzonen führe. Für letztere Lösung haben sich im Übrigen viele Gemeinden entschieden, indem sie Zonen für den Pfer-desport und Pferdeaktivitäten geschaffen haben, beispielsweise in Avenches (VD), Chancy (GE) und Grolley um nur einige Gemeinden in der Westschweiz zu nennen.

Im Dezember 2005 hat der Bundesrat die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumpla-nung (RPG)39 in Angriff genommen. Trotz zahlreicher Widerstände hat das Parlament die Teilrevison des RPG40 im Jahr 2006 angenommen. Bezüglich der Pferde sieht das Revisions-projekt vor, dass neue Ausseneinrichtungen dann zugelassen sind, wenn sie der artgerechten Tierhaltung dienen. Bei den Debatten wurden folgende Erwägungen über die Haltung von Freizeittieren gemacht: „Es handelt sich um eine annehmbare Lockerung des Raumplanungs-gesetzes, umso mehr als die Mehrheit der Kommission betonte, dass solche Einrichtungen eine besonders artgerechte Tierhaltung gewährleisten (...). Man beschränkt sich mit Absicht auf die Haltung von Freizeittieren ohne kommerzielle Absichten, da Letzteres zu mehr Verkehr und zusätzlichen Bedürfnissen führen würde. (...), diese Bestimmung erlaubt keinesfalls kom-merzielle Betriebe wie Pferdezentren in der Landwirtschaftszone, da diese Art von Unterneh-men weiterhin den Sonderzonen zugeordnet ist41. Das Parlament hat die Beratungen noch nicht abgeschlossen.