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7. Führungs- und Schulmanagement

7.4.2. Geschäftsverteilungsplan

Der Geschäftsverteilungsplan des Geschwister-Scholl-Gymnasiums orientiert sich zum einen an dem Funktionsstellenerlass der Landesregierung NRW v. 21.09.1992, zum anderen an den Entwicklungs- und Verwaltungsaufgaben sowie an dem gültigen Leitbild der Schule. Im Sinne der Verbindlichkeit und Transparenz werden die Rechte und Pflichten der in den einzelnen Aufgabenbereichen tätigen Koordinatorinnen und Koordinatoren detailliert ausgewiesen.

7.5. Öffentlichkeitsarbeit

Dem Bedürfnis der Öffentlichkeit und aller an der Schule beteiligten Gruppe nach Transparenz wird durch verschiedene Medien Rechnung getragen.

7.5.1. Website

Die offizielle Website der Schule (www.gsg-mk.de) besteht seit 2000 und wird fortwährend aktuali-siert. Sie wurde im Jahr 2017 grundlegend neugestaltet und ist untergliedert in die Menüpunkte

• Über uns

(die Schule auf einen Blick, Schüler/innen, Schulleitung, Kollegium, Mitarbeiter/innen, Schü-lervertretung, Mitwirkungsorgane, Förderverein, Cafeteria, Mensa, Schulrundgang, Geschichte, Namensgeber)

• Vielfalt fördern

(Leitbild, Schulprogramm, Förderbausteine, Begabtenförderung, Unterstützungsangebote, Schülercoaching, Wettbewerbe, Arbeitsgemeinschaften, Austauschprogramme, Netzwerkarbeit, Auszeichnungen)

• Gemeinsam lernen

(Fächerangebot, Deutsch, Darstellen und Gestalten, Fremdsprachen, Gesellschaftswissenschaf-ten, Mathematik, NaturwissenschafGesellschaftswissenschaf-ten, Religionslehre, Sport, digitale Bildung, schulinterne Lehrpläne)

• Laufbahnen begleiten

(Aufnahme in Klasse 5, Erprobungsstufe, Mittelstufe, Einführungsphase, Qualifikationsphase 1, Qualifikationsphase 2, Abitur, Studien- und Berufsorientierung, Auslandsaufenthalte, individuelle Laufbahnen)

• Schulleben gestalten (Jahrbuch)

• … und vieles mehr (Elternbrief, Fahrtenkonzept, Förderkonzept, Hausaufgabenkonzept, Haus-ordnung, Lernbetreuung, Medienkonzept, Schulkleidung, Schulmanagement, Schulrecht, Stun-denraster, Stundentafel, Terminliste, Vertretungskonzept, digitaler Vertretungsplan)

7.5.2. Elternbriefe

Seit dem Schuljahr 1999/2000 gibt die Schule ein- bis dreimal jährlich bedarfsgerecht Elternbriefe heraus, in denen die Eltern über alle relevanten schulischen Ereignisse, Gesetze, Termine o.ä. infor-miert werden.

7.5.3. Schulbroschüren

Die Schule gibt seit dem Schuljahr 2015/16 eine Informationsbroschüre heraus, die jährlich aktua-lisiert wird. Diese ist als Leitfaden für Eltern konzipiert und enthält u. a. eine detaillierte Darstellung des Schulprofils. Die Veröffentlichung erfolgt in der Regel bei der Informationsveranstaltung für Grundschulen.

7.5.4. Jahrbücher

Von 1992 bis 2001 hat die Schule ein Jahrbuch herausgegeben. Diese Tradition wird seit 2000 durch das digitale Jahrbuch fortgesetzt. Ein digitales Archiv der schulischen Ereignisse ist ab 1999/2000 vorhanden und im Internet abrufbar.

7.5.5. Festschriften

Die Schule hat bisher anlässlich ihres 25-, 75-, 100-, 125- und 150-jährigen Bestehens eine Fest-schrift herausgegeben, in der die schulische Arbeit in größeren historischen Zusammenhängen prä-sentiert und kritisch reflektiert wird. Ein statistischer Anhang trägt zur vollständigen Dokumentation bei.

7.6. Mitwirkungsorgane

Die Mitwirkungsorgane haben sich mit Beschluss der Schulkonferenz vom 21. November 2007 eine Wahl- und Geschäftsordnung gegeben, an die sich alle Gremien halten.

7.6.1. Schulkonferenz

Die Schulkonferenz kommt mindestens einmal im Jahr zusammen und berät als Oberstes Mitwir-kungsorgan der Schule über grundsätzliche Angelegenheiten, die in der Regel vorher allen Gremien

zur Information und Diskussion vorgelegen haben. Die Beschlüsse der Schulkonferenz werden der Schulöffentlichkeit zeitnah bekannt gemacht.

Laut § 65 SchulG NRW entscheidet die Schulkonferenz u. a. über

• Schulprogramm (§ 3 Abs. 2),

• Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 3),

• Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§ 4 Abs. 3, § 5, § 9 Abs. 3),

• Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Abs. 2),

• Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Abs. 1),

• Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,

• Vorschlag der Schule zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Abs. 2),

• Einführung von Lernmitteln (§ 30 Abs. 3) und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96),

• Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,

• Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (§ 42 Abs. 5),

• Information und Beratung (§ 44),

• Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 45 Abs. 4),

• Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (§ 49 Abs. 2),

• Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (§ 55) und Sponsoring (§ 99 Abs. 1),

• Schulhaushalt (§ 59 Abs. 9),

• Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61 Abs. 1 und 2),

• ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63 Abs. 6 und § 64 Abs. 5),

• Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen (§ 70 Abs. 5), Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses oder Bestellung einer Vertrauensperson (§ 67 Abs. 1 und 2),

• besondere Formen der Mitwirkung (§ 75),

• Mitwirkung beim Schulträger (§ 76),

• Erlass einer Schulordnung,

• Ausnahmen vom Alkoholverbot (§ 54 Abs. 5),

• Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen (§ 70 Abs. 1),

• Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung (§ 42 Abs. 8).

7.6.2. Fachkonferenzen

Laut § 70 SchulG NRW sind alle Lehrkräfte, die die Lehrbefähigung für ein entsprechendes Fach besitzen oder darin unterrichten, Mitglied der Fachkonferenz. Die Fachkonferenz berät über alle das Fach betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern. Sie trägt Verantwortung für die schulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse und Rechenschaftsle-gung. Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über Grundsätze zur fachmethodi-schen und fachdidaktifachmethodi-schen Arbeit, Grundsätze zur Leistungsbewertung und Vorschläge an die an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln.

7.6.3. Lehrerkonferenz

Die Lehrerkonferenz hat sich am 08.08.2008 eine eigene Geschäftsordnung gegeben, in der u. a. die Dauer der Lehrerkonferenz und die Pausenlänge festgelegt sind.

Die Lehrerkonferenz berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule; sie kann hierzu Anträge an die Schulkonferenz richten. Die Lehrerkonferenz entscheidet über

• Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Ver-tretungsplänen,

• Grundsätze für die Verteilung der Sonderaufgaben auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,

• Grundsätze für die Lehrerfortbildung auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,

• Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,

• die Teilnahme einer Schule an der Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle gemäß § 93 Abs. 4 auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,

• Vorschläge an die Schulkonferenz zur Einführung von Lernmitteln,

• weitere Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Lehrerinnen und Lehrer und das pädagogische und sozialpädagogische Personal betreffen.

Die Lehrerkonferenz kann die Einrichtung von Teilkonferenzen beschließen und ihnen Angelegenhei-ten ihres Aufgabenbereichs ganz oder teilweise übertragen.

7.6.4. Lehrerrat

Gemäß § 69 SchulG wählt die Lehrerkonferenz in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Schuljahren einen Lehrerrat. Ihm gehören mindestens drei, höchstens fünf Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 an. Der Lehrerrat wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und eine Stellvertretung.

Soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach näherer Bestimmung durch Gesetz und Rechts-verordnung Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, gelten die Schulen als Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Ein Personalrat wird nicht gebildet.

An seine Stelle tritt der Lehrerrat.

Der Lehrerrat berät die Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegenheiten der Lehrkräfte sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angele-genheiten der genannten Personen zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören.

Die Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters ist in § 69 Abs. 4 SchulG geregelt. Der Lehrerrat berichtet einmal im Schuljahr in der Lehrerkonferenz über seine Tätigkeit und nimmt regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teil.

Als förderliches Verhalten des Lehrerrats am Geschwister-Scholl-Gymnasium wird die Unterstützung der Interessen des Kollegiums bei der Schulleitung, die Vermittlung und Schlichtung zwischen Kol-leg(inn)en und zwischen Schulleitung und Kollegium in Krisensituationen, das Schaffen eines guten und vertrauensvollen Betriebsklimas und einer positiven Arbeitsatmosphäre sowie die Förderung der Zusammenarbeit mit den Nachbargymnasien erwartet. Der Lehrerrat soll aufgabenorientiert, aus-gleichend, kompromissbereit, einsatzfreudig und teamfähig sein.