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Die Entgelte für herkömmliche Briefe blieben auch 2010 im Inland stabil, für den internationalen Versand sind sie insgesamt leicht gesunken

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PRICE-CAP-REGULIERUNG

Im Rahmen des Price­Cap­Verfahrens billigte die  Bundesnetzagentur den Antrag der DP AG für die  Briefpreise 2011. Grundlage der Entscheidung  war die Price­Cap­Formel, die im Jahr 2007 fest­

gelegt worden war und bis Ende 2011 gilt. Darin  wird eine jährliche Produktivitätsfortschritts­

rate von 1,8 Prozent vorgegeben. Dieser Rate  wurde die vom Statistischen Bundesamt ermit­

telte Inflationsrate des Vorjahres gegenüber­

gestellt, dabei ergaben sich die beantragten  und genehmigten Preisanpassungen.

Im Bereich „Brief National“ wurden nur gering­

fügige Preisanpassungen vorgenommen. Die  Zusatzleistung „Nachnahme“ wurde um  0,02 Euro auf 2,02 Euro erhöht. Dagegen  entfällt das zusätzliche Entgelt für eine Werbe­

antwort mit nicht maschinenlesbarer  Anschrift und die Rücksendung von Infopost­

sendungen wurde von 0,22 Euro auf 0,11 Euro 

abgesenkt. Diese Entgeltmaßnahmen resultier­

ten aus Wirtschaftlichkeitsüberlegungen und  damit verbundenen Kosteneinsparungen.

Das bis Ende 2010 gültige Preissystem im  Bereich „Brief International“ differenzierte  zwischen europäischen und außereuropä­

ischen Zielländern, diese Trennung ist seit  Januar 2011 aufgehoben. Die neue Entgeltstruk­

tur ist kostenorientiert, spiegelt die tatsächli­

chen Verhältnisse bei der Zustellung wider und  erleichtert dem Verbraucher die Ermittlung  des von ihm zu entrichtenden Entgelts. Die  Preismaßnahmen führten insgesamt zu leich­

ten Preiserhöhungen für Briefsendungen  innerhalb Europas und zu deutlich abgesenk­

ten Tarifen für Briefsendungen in alle weiteren  länder der Welt.

Ferner entfielen das zusätzliche Entgelt für das  Produkt „Werbeantwort International“ bei  nicht maschinenfähigen Sendungen und das 

153 PoST | ENTSCHEIDUNGEN DER BESCHlUSSKAMMER

Entgelt für die Rücksendung von „Infopost  International“. Diese Maßnahme war notwen­

dig, da der Aufwand für die Erhebung und  Einziehung die entsprechenden Erlöse über­

steigen würde. 

Die Genehmigung schließt nicht die Entgelte  ein, die ab einer Mindesteinlieferungsmenge  von 50 Briefsendungen entrichtet werden. Für  diese Beförderungsleistungen, die vorrangig  Geschäftskunden betreffen, greift seit Wegfall  der Exklusivlizenz Anfang 2008 nur die nach­

trägliche Missbrauchskontrolle (§ 25 PostG)  durch die Bundesnetzagentur. Die Genehmi­

gung ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet.

MISSBRAUCHSVERFAHREN ZUR

NACHTRÄGLICHEN ENTGELTÜBERPRÜFUNG DER TEILLEISTUNGSRABATTE

Die DP AG ermöglicht es Großkunden, aber auch  Wettbewerbern und Konsolidierern, größere  Sendungsmengen vorsortiert direkt in ihre  Briefzentren einzuliefern. Durch die postvor­

bereitenden Tätigkeiten wie z. B. Einsammeln,  Frankieren und Vorsortieren auf postalische  leitregionen werden Kosten eingespart, die  das marktbeherrschende Unternehmen an  die Einlieferer als sog. Teilleistungsrabatte   weitergibt.

Diese Teilleistungsrabatte wurden von der  DP AG im Zusammenhang mit der Einführung  der Umsatzsteuerpflicht für diese Postdienstleis­

tungen zum 1. Juli 2010 deutlich erhöht. Damit  sollten die Nachteile für nicht vorsteuer­

abzugsberechtigte Einlieferer von Teilleis­

tungssendungen durch die Änderung des  Umsatzsteuergesetzes kompensiert werden. Für  vorsteuerabzugsberechtigte Einlieferer ergeben  sich erhebliche Kostensenkungspotenziale.

Die DP AG betonte, die Entgeltmaßnahme  führe zu sinkenden Preisen auf den Postmärk­

ten, käme insbesondere auch Wettbewerbern  und Konsolidierern zugute und sichere durch  ihren Beitrag zur Auslastung des Beförderungs­

netzes auch die Erschwinglichkeit der  Universaldienstleistungen. Zudem würden  Wettbewerber mit eigener Infrastruktur, die  für Restmengen den Teilleistungszugang  nutzten, davon profitieren. 

Die Wettbewerber hielten dem entgegen, dass  durch die hohen Rabatte der Aufbau alternati­

ver End­to­End­Postnetze ausgeschlossen  werde und die Maßnahme daher die Wettbe­

werbsmöglichkeiten alternativer Postdienst­

leister behindere. Mangels vergleichbarer  Sendungsmengen könnten sie Postdienstleis­

tungen zu Entgelten in dieser Höhe nicht  kostendeckend anbieten.

Die Bundesnetzagentur hat die Teilleistungs­

entgelte in einem nachträglichen Entgeltüber­

prüfungsverfahren darauf überprüft, ob sie  missbräuchliche Abschläge enthalten, welche  die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Anbie­

ter von Postdienstleistungen beeinträchtigen,  und ob die Entgeltmaßnahme gegen das Diskri­

minierungsverbot verstößt. Es ließ sich feststel­

len, dass die Entgelte sowohl die Kosten der  effizienten leistungsbereitstellung übersteigen  als auch einen erheblichen Beitrag zur Deckung  der sog. nicht wettbewerbsüblichen lasten der  DP AG beitragen. Das Abschlagsverbot wird  somit durch die neuen Teilleistungsrabatte  nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das Diskrimi­

nierungsverbot ist zu verneinen, weil die  Rabatte allen Teilleistungskunden – und damit  auch Wettbewerbern und Konsolidierern – in  gleicher Höhe gewährt werden. Gegenüber  Kunden, die die Vollleistung in Anspruch 

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nehmen, und Wettbewerbern mit eigenem  Zustellnetz kann sich eine diskriminierende  Wirkung nicht entfalten, da sie entweder  abweichende oder keine Dienstleistungen der  DP AG in Anspruch nehmen. Das Diskriminie­

rungsverbot untersagt jedoch nur die unter­

schiedliche Behandlung solcher Kunden, die  gleichartige Dienstleistungen nutzen.

Im Rahmen des Verfahrens wurde verdeutlicht,  dass die Bundesnetzagentur eine willkürliche  lastenverteilung durch die DP AG nicht akzeptie­

ren wird, da dadurch wettbewerbsbeeinträchti­

gende Maßnahmen ermöglicht werden könnten.

ENTGELTGENEHMIGUNGEN FÜR DEN E-POSTBRIEF MIT PHYSISCHER ZUSTELLUNG

Der E­Postbrief ist gekennzeichnet durch die  elektronische Einlieferung durch den Absen­

der, der sich zuvor bei der DP AG registrieren  lassen muss. Die Zustellung erfolgt dann  entweder elektronisch bei anderen registrier­

ten Teilnehmern oder physisch. Bei dieser  Servicevariante des E­Postbriefs werden die  vom Absender übermittelten elektronischen  Mitteilungen von der DP Com GmbH, die  Antragstellerin in den Verfahren war, oder  einem von ihr beauftragten Dienstleister  ausgedruckt, gefalzt, kuvertiert und mit der  für die physische Briefbeförderung erforderli­

chen Freimachung für die vergleichbaren Stan­

dardleistungen der DP AG versehen, also z. B. 

0,55 Euro für den Standardbrief. Anschließend  werden diese Briefsendungen einem anderen  Dienstleister zur Zustellung beim Empfänger  übergeben. 

Die Beschlusskammer hat im Jahr 2010 die  Entgelte für den „E­Postbrief mit physischer  Zustellung“ gleich zweimal genehmigt. 

Die zu genehmigenden Entgelte betrafen  jeweils nur den Teil der insgesamt von der  Antragstellerin angebotenen Dienstleistung, 

der auf die physische Beförderung von lizenz­

pflichtigen Briefsendungen gerichtet ist. Sie  stellen damit nicht die insgesamt dem Kunden  in Rechnung gestellten Entgelte dar. Hinzu  kommen für den Absender die Kosten für die  elektronische Einlieferung, die Fertigung des  Briefs und die anfallende Mehrwertsteuer, so  dass für den „Standard­E­Postbrief“ nicht nur  das genehmigte Entgelt in Höhe von 0,39 Euro,  sondern 0,55 Euro vom Absender zu zahlen sind.

Mit der ersten Genehmigung vom 23. Februar  2010 wurden zunächst die Voraussetzungen  für einen Betriebsversuch geschaffen, der  ursprünglich bis zum 31. August 2010 laufen  sollte und während der laufzeit auch die  Möglichkeit einer Gratisnutzung für eine im  Antrag näher bezeichnete Teilnehmermenge 

vorsah. Nach Ablauf der Pilotphase sollten die  genehmigten Entgelte für alle Einlieferer  verbindlich werden.

Mit dem zweiten Entgeltgenehmigungsantrag  zum E­Postbrief beabsichtigte die DP Com GmbH,  die genehmigten Entgelte zum 1. Juli 2010  aufgrund einer deutlichen Senkung ihrer  Produktionskosten abzusenken. Dem Antrag  wurde mit Beschluss vom 30. Juni 2010 stattge­

geben. Mit der Genehmigung wurde der Probe­

versuch beendet. 

Die DP AG und die DP Com GmbH haben den  E­Postbrief in rein elektronischer Variante und  mit physischer Zustellung im Juli 2010 einge­

führt. Damit fiel der Startschuss für den elekt­

ronischen Briefversand. Die Digitalisierung hat  damit auch beim Postversand Einzug gehalten  und wird die schriftliche Kommunikation 

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langfristig grundlegend verändern. Mit dem  E­Postbrief soll eine rechtsverbindliche Zustel­

lung auf elektronischem Weg möglich werden,  was ihn grundlegend von der herkömmlichen  E­Mail unterscheidet.

Die Beschlusskammer hat bei der Überprüfung  der beantragten Entgelte darauf geachtet, dass  die Antragstellerin bei Inanspruchnahme von  Dienstleistung anderer Konzernunternehmen  nicht besser gestellt wird als externe Kunden. 

Eine solche Behandlung würde gegen das im  PostG verankerte Diskriminierungsverbot  verstoßen und hätte als missbräuchlich abge­

lehnt werden müssen. Die Prüfung hat jedoch  ergeben, dass die DP Com GmbH keine anderen  Konditionen als Wettbewerber oder Großkunden  erhält. Das Angebot der DP Com GmbH orientiert  sich – auch das hat die Prüfung durch die  Beschlusskammer bestätigt – an den Kosten der  effizienten leistungsbereitstellung und enthält  weder missbräuchliche Auf­ noch Abschläge. 

Soweit die DP Com GmbH leistungen anderer  Konzernunternehmen in Anspruch nimmt,  hängt die Genehmigungsfähigkeit ihrer   Postdienstleistung auch davon ab, dass diese  Vorleistungen keine missbräuchlichen Entgelte  beinhalten. Wenn sich herausstellen sollte,  dass diese Vorleistungsentgelte nicht den  Entgeltgenehmigungsmaßstäben entsprechen,  müsste auch diese Entgeltgenehmigung darauf  überprüft werden, ob sie noch Bestand haben  kann. Die Beschlusskammer hat für diesen Fall  einen Widerrufsvorbehalt aufgenommen, um  sicherzustellen, dass nachträglich gewonnene  Erkenntnisse verwertbar sind.

ENTGELTE FÜR DEN „WERTBRIEF NATIONAL“

Die Bundesnetzagentur hat am 19. November  2010 einen Entgeltantrag der DP AG für die  Dienstleistung „Wertbrief National“ mit einem  Entgelt in Höhe von 3,15 Euro teilgenehmigt. 

Mit dieser Zusatzleistung ist es möglich, natio­

nale Briefsendungen (Standard­, Kompakt­,  Groß­ und Maxibrief) mit werthaltigem Inhalt  mit einer Haftungssumme in Höhe von maxi­

mal 500 Euro, bei Bargeld von 100 Euro, gegen  Verlust oder Beschädigung während des Trans­

ports zu versichern. Für die Inanspruchnahme  der Zusatzleistung muss ein Wertlabel erwor­

ben werden, das auf die zu versichernde  Sendung – wie bei einem Einschreiben – aufge­

bracht wird. Die Sendung selbst ist zusätzlich  mit dem normalen Entgelt freizumachen.

Die DP AG hatte eine Verlängerung des bislang  genehmigten Entgelts in Höhe von 4,00 Euro  pro Sendung beantragt. Die zuständige  Beschlusskammer senkte den beantragten  Betrag aufgrund umfangreicher Prüfungen  der von der DP AG vorgelegten Kostenunterla­

gen um 0,85 Euro auf 3,15 Euro ab. Die DP AG  hat als Reaktion auf die nicht antragsgemäße  Genehmigung erklärt, das Produkt nicht  weiter anzubieten.

ENTGELTE FÜR DIE FÖRMLICHE ZUSTELLUNG

Bei der Genehmigungspflicht von Entgelten für  die förmliche Zustellung handelt es sich um  einen Sonderfall der Regulierung. Alle Wett­

bewerber, nicht nur der Marktbeherrscher,  müssen sich ihre Entgelte nach den Maßstäben  der Effizienz genehmigen lassen. Im Verlauf  des Jahres 2010 wurden zahlreiche Entgeltge­

nehmigungsverfahren von der Beschlusskam­

mer durchgeführt. Die beschiedenen Anträge 

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betrafen Genehmigungen für die Zustellung  im gesamten Bundesgebiet sowie im lokalen  Bereich. 

Die Beschlusskammer genehmigte neben  Entgelten für die klassischen Postzustellungs­

aufträge auch solche für elektronische Varian­

ten. Die letztgenannten zeichnen sich dadurch  aus, dass die Zustellungsaufträge elektronisch  erfasst, archiviert und ihre Daten dem Auftrag­

geber jederzeit als abrufbare Datei bzw. per  Datenübertragung über ein Internetportal zur  Verfügung gestellt werden.

Auf dem Markt für förmliche Zustellungen ist  ein weiter fortschreitender Konsolidierungs­

prozess zu verzeichnen. Das ist darauf zurück­

zuführen, dass zunehmend Aufträge mit  hohem Sendungsvolumen in öffentlichen  Vergabeverfahren erteilt werden, die hohe  Anforderungen an die technische und betrieb­

liche leistungsfähigkeit der Wettbewerber  stellen. Somit können sich nur solche Anbieter  von Postdienstleistungen beteiligen, die über  die entsprechenden Hard­ und Softwarevoraus­

setzungen, aber auch über eine flächen­

deckende Zustellinfrastruktur verfügen. Um  im öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschrie­

bene Großaufträge abwickeln zu können,  haben Wettbewerber miteinander Kooperati­

onsverträge abgeschlossen.

Die Beschlusskammer trägt mit ihrer Geneh­

migungspraxis den Besonderheiten des  Vergabeverfahrens Rechnung, indem sie seit  geraumer Zeit die genehmigten Entgelte  nicht mehr veröffentlicht. Dadurch wird dem  Geheimhaltungsprinzip des Vergabeverfah­

rens entsprochen. 

157 PoST | GERICHTlICHE VERFAHREN

Gerichtliche Verfahren

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