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1. Einleitung

1.3. Begriffe

Unter «Institutionen» werden im Folgenden «Regeln mit erwartetem Geltungsanspruch» verstan-den, die «rules of the game in a society».26 Sie stellen die normative Ordnung sozialer Prozesse her.27 Dabei stehen gesetzliche Regulierungen im Vordergrund. Die folgende Darstellung geht aber auch auf relevante Reglemente oder Verträge ein. Von Institutionen werden Organisationen als so-ziale Gebilde unterschieden, die von den Regeln zwar geleitet werden, sie anwenden und von ihnen durchdrungen sein können, die aber nicht in diesen Regeln aufgehen. Organisationen bewegen sich in den institutionell hergestellten Ordnungen, in ihnen vollziehen sich aber die «konkreten Aktivi-täten zur Reproduktion des gesellschaftlichen Lebens».28 Sie sind für bestimmte Zwecke eingerich-tet und verfügen über eine formell geregelte Mitgliedschaft.29 Eine Einrichtung wie ein Armenhaus oder ein Sozialamt, umgangssprachlich vielfach als Institutionen bezeichnet, sind in dieser wissen-schaftlichen Begrifflichkeit also Organisationen, ebenso wie ein Armenfonds oder ein wohltätiger Verein. Die Beziehungen zwischen Institutionen und Organisationen sind keine einseitigen, weil Organisationen Institutionen nicht nur ebenfalls beeinflussen, sondern auch neue Institutionen hervorbringen können – beispielsweise durch den Erlass einer Hausordnung eines Armenhauses oder durch die Regulierung von Fürsorgeentscheidungsverfahren durch ein Sozialamt.

Der Begriff der «Fürsorge» ist schwieriger zu fassen. Das hat nicht zuletzt damit zu tun, dass Fürsorge einen eigentlichen «Komplex» bildete, in dem sich unterschiedliche Teilbereiche verfloch-ten zusammenfanden.30 Eine historische Betrachtung des Phänomens Fürsorge hat den Begriff zu historisieren. Die Frage, was die historischen Akteure unter Fürsorge verstanden, muss ein wesent-licher Teil ihres Untersuchungsgegenstandes sein. Auch wenn ihm hier nur am Rande nachgegan-gen werden kann, manifestiert sich der semantische Wandel des Begriffs zwangsläufig auch in den institutionellen Entwicklungen des Fürsorgewesens. In der Betrachtung in der longue durée wer-den aber sofort auch die Grenzen eines historisierenwer-den Zugangs deutlich, der «Fürsorge» zuvor-derst als Quellenbegriff behandeln will. Denn der Begriff war nicht nur Wandlungen seiner Bedeu-tung ausgesetzt, sondern er kam überhaupt erst zu einer bestimmten Zeit auf, und nach einer be-stimmten Zeit wurde er auch wieder von anderen Begriffen abgelöst. Beide Verschiebungen fanden innerhalb des Untersuchungszeitraums statt. So spielte der Fürsorgebegriff in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts noch kaum eine Rolle. Die Rede war insbesondere von «Armenwesen». In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurde der Begriff dann immer mehr von demjenigen der «So-zialhilfe» abgelöst. Und selbstverständlich war das von diesen Begriffen Bezeichnete nicht identisch mit dem, was «Fürsorge», bei aller Unschärfe der Begriffsverwendungen, meinte. Die durchaus vor-handenen Überschneidungen massen gerade auch die Entwicklungen im gesellschaftlichen und be-hördlichen Umgang mit den Bedürftigen aus. Wenn verschiedene historische Akteure verschiedene Begriffsauffassungen besassen, so war das nicht nur ein diachrones Phänomen, sondern konnte auch in derselben Zeit der Fall sein. Dabei besassen die Akteure, die fürsorgerische Massnahmen ergriffen, ungleich mehr Definitionsmacht als diejenigen, die am Rande der Gesellschaft standen und einer Unterstützung bedurften. Auch wenn die Rekonstruktion der Ereignisse in der instituti-onellen und organisatorischen Entwicklung der Fürsorge gerade auch ein deskriptives Unterfangen ist: Zur Einordnung auch dieser Ereignisse in eine Entwicklung ist gleichwohl eine analytische Dis-tanz zum Gegenstand erforderlich, die auch im Begrifflichen ihren Ausdruck finden muss. Es ist ein eigenes Begriffsverständnis im Spiel, wenn Historikerinnen und Historiker unterschiedliche Auf-fassungen der Akteure von Fürsorge nicht nur nebeneinanderstellen, sondern beurteilen sollen. Ein

26 Esser, 2000, S. 5, vgl. S. 2; North, 1990, S. 3. In seiner vielfach zitierten Definition hat Douglass C. North Institutionen aus wirtschaftswissenschaftlicher Warte auch bestimmt als «humanly devised constraints that structure political, economic and social interaction. They consist of both informal constraints (sanctions, taboos, customs, traditions, and codes of conduct), and formal rules (constitutions, laws, property rights).» 1991, S. 97.

27 Esser, 2000, S. 237.

28 Ebd.

29 Ebd., S. 5.

30 Hauss/Ziegler, 2010, S. 10.

Hinausgehen über die historischen Begriffsauffassungen ist unabdingbar. Ansonsten besteht die Gefahr, für das untersuchte Phänomen wesentliches Denken und Handeln, das unter anderen Be-zeichnungen stattfand, aus dem Blick zu verlieren. Sinnvolle Aussagen über die Reichweite von Un-terstützung angesichts der herrschenden sozialen Problemlagen, über das Gewicht und die Sinn-haftigkeit fürsorgerischer Massnahmen, aber auch über die damit verknüpften unterschiedlichen Interessen lassen sich kaum machen, ohne den historisierenden Zugang mit einem definierten ei-genen Begriffsverständnis zu komplementieren. Heuristisch soll dies hier folgendermassen gesche-hen.

«Fürsorge» bezeichnet das mindestens partielle Sorgen für jemanden, der oder die das nicht angemessen alleine zu tun in der Lage ist oder von dem oder der angenommen wird, dass er oder sie dazu nicht in der Lage ist. Jenseits von Begriffsbedeutungen, die auf Beziehungen wie die elter-liche Fürsorge für ihre Kinder oder die obrigkeitelter-liche Fürsorge für die Untertanen abzielen, verwei-sen Begriffe wie «Armenfürsorge» auf den Umstand, dass es bei der Unterstützung von Individuen aus bestimmten gesellschaftlichen Gruppen nicht nur um Menschen in Armut zu gehen brauchte.

So weist zwar die Jugendfürsorge Schnittmengen mit der Armenfürsorge auf, geht aber nicht darin auf. Dasselbe gilt für andere Sonderfürsorgen, die teilweise auch in Liechtenstein unter diesem Be-griff diskutiert wurden, wie die Mütter- und Säuglingsfürsorge, die Tuberkulosefürsorge oder die Trinkerfürsorge. Mit dem hier verwendeten Kriterium der Angemessenheit soll der Tatsache Rech-nung getragen werden, dass die Vorstellungen davon, worin die Bedürftigkeit bestand, zuvorderst im Auge des Betrachters lagen. Der Defizitdiagnose lagen konkrete Auffassungen von einem «un-entbehrlichen Minimal-Lebensunterhalt»31 oder auch, wie es in der Zeitgeschichte der Fürsorge vermehrt hiess, einem «menschenwürdigen Dasein»32 zugrunde. Die Vorstellungen davon, was mit der Hilfe bewirkt werden sollte, waren das Produkt – machtdurchdrungener – sozialer Prozesse und entsprechend variabel. Der Arbeit am Forschungsprojekt zur Geschichte der Fürsorge in Liech-tenstein und entsprechend auch der Darstellung auf den folgenden Seiten wird indes ein Verständ-nis des Fürsorgebegriffs zugrunde gelegt, der stets massgeblich von Vorstellungen einer Angemes-senheit der Lebensführung in materieller Hinsicht geleitet war. Die gesellschaftliche Randlage der Menschen, auf die Fürsorge abzielte, war demnach immer auch wirtschaftlich bedingt. Das galt ebenso für Menschen, deren Lebenswandel als «liederlich» qualifiziert wurde, wie für solche mit psychischen Erkrankungen. Es galt für Menschen mit einer Vergangenheit im Strafvollzug ebenso wie für solche mit körperlichen Einschränkungen. Angemessenheit bezog sich im Zusammenhang der Fürsorge stets auf eine minimale materielle Versorgung, deren Grenzen aber von den beteilig-ten Akteuren gezogen wurden. Das dieser Untersuchung zugrunde gelegte Begriffsverständnis von Fürsorge bedeutet, dass im Folgenden beispielsweise die Pflege von älteren Menschen, die Versor-gung von Kranken oder auch die Jugendfürsorge nur da in den Blick gelangen, wo auf Lebenssitua-tionen reagiert wurde, in denen Menschen insbesondere aus der Sicht derer, die Unterstützung ga-ben, nicht in der Lage waren, aus eigener Kraft für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

Die Vorstellungen von Angemessenheit, auch wenn sich diese auf die wirtschaftliche Subsis-tenz bezog, waren Produkte sozialer Aushandlungen. Und daran waren die Empfangenden von für-sorgerischer Unterstützung durchaus auch beteiligt. Auch wenn sich die Gewichte der Positionen in diesen Aushandlungsprozessen vom späten 19. bis ins frühe 21. Jahrhundert verschoben, so wa-ren sie gleichwohl stets in einem hohen Masse von Asymmetrie geprägt. Es wawa-ren in erster Linie diejenigen, welche Unterstützung gewährten, welchen die Vorstellungen von Angemessenheit auch im Sinn des Lebensnotwendigen zu prägen in der Lage waren. Das konnte auch zur Folge haben, dass sozialdisziplinierende Motive fürsorgerischen Handelns gegenüber denjenigen der Linderung materieller Not überwogen. Mit der Kategorie der Angemessenheit wird entsprechend gerade auch operiert, um die Gemengelage von Motiven und Interessen in der Fürsorge analytisch besser in den

31 Sachße/Tennstedt, 1988, S. 11.

32 So definierte etwa auch das liechtensteinische Sozialhilfegesetz von 1965 als Ziel der Fürsorge, «Bedürftigen ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen.» Art. 2.

Stephan Scheuzger / Loretta Seglias

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Blick nehmen zu können. Fürsorge zielte immer darauf ab, eine minimale materielle Existenz abzu-sichern. Sie umfasste aber auch immer mehr als das. So ist die Tatsache, dass Fürsorge sich stets in einem Spannungsfeld von Unterstützung und Zwang abspielte, nicht darauf zurückzuführen, dass die Unterstützungsbestrebungen Instrumentalisierungsbedürfnissen ausgesetzt sein konnten. Es war vielmehr so, dass das Ziel der Sicherung eines minimalen Lebensunterhaltes nie nur für sich alleine stand, sondern derart in bestimmte Wahrnehmungsmuster eingebunden und von konkre-ten Wertehaltungen angeleitet war, dass sie in jedem Fall mit weiteren Zwecken verflochkonkre-ten war.

Die Eingrenzung des Gegenstandes der Fürsorge bleibt gerade auch unter einem solchen Be-griffsverständnis schwierig. Welche Massnahmen sinnvoll als der Fürsorge zugehörig zu betrach-ten sind, ist nicht eindeutig. Dies ist indessen auch da der Fall, wo «Fürsorge» auf den Aspekt der materiellen Unterstützung von Bedürftigen reduziert wird. Die Grenzbereiche des Begriffes, gerade auch mit Blick auf die verschiedenen Ausprägungen von Sonderfürsorgen, sind breit. Nicht nur war

«Fürsorge» selbst über die Zeit einem erheblichen semantischen Wandel ausgesetzt, auch wurde der Begriff, wie erwähnt, nicht einmal während des gesamten Zeitraums, in dem sich diese Unter-suchung des Phänomens annimmt, verwendet. Dabei waren die terminologischen Übergänge we-niger von klarem Wandel als von einem Nebeneinander der Bezeichnungen charakterisiert. Noch ausgeprägter als für die Ablösung des Begriffs der «Fürsorge» durch den der «Sozialhilfe» zwischen der Mitte der 1960er und der Mitte der 1980er Jahre galt dies für das Verhältnis der Begriffe des

«Armenwesens» und der «Fürsorge», die noch bis in die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg koexis-tierten. Im 19. Jahrhundert spielte in Liechtenstein – wie auch anderswo im deutschsprachigen Raum – der Fürsorge-Begriff noch keine Rolle, die Rede war vor allem vom «Armenwesen». Selbst unter diesem Begriff ging es aber in einer insgesamt armen Gesellschaft, wie es die liechtensteini-sche auch noch über das 19. Jahrhundert hinaus war, nicht um die Bekämpfung der Armut, sondern um die punktuelle Linderung ihrer schwerwiegendsten Auswirkungen.33 «Armenwesen» und «Für-sorge» wiesen zwar erhebliche Schnittflächen auf, waren aber keineswegs Synonyme, auch wenn die beiden Begriffe vielfach austauschbar verwendet wurden. Der Begriff des «Armenwesens» be-tonte stärker materielle Defizite, dachte dabei aber auch die repressiven Aspekte offener mit – na-mentlich im Ziel der Zurückdrängung und Eliminierung der Bettelei. «Fürsorge» schloss ihrerseits nicht materielle Aspekte von Bedürftigkeit prominenter ein, legte dafür aber semantisch mehr Ge-wicht auf das Unterstützende im Umgang mit derselben. Entsprechend lässt sich eher diskutieren, ob und in welcher Art ein Instrument wie der politische Ehekonsens als Teil der Fürsorge zu be-handeln ist, als dies im Fall des Blicks auf das Armenwesen der Fall ist. Indessen wird hier gerade mit Blick auf die vorhandenen Kontinuitäten zwischen dem 19. und dem 20. Jahrhundert die Posi-tion vertreten, dass eine Betrachtung unvollständig bleiben muss, wenn derartige Mittel der Ar-mutsbekämpfung nicht darin eingeschlossen werden. Bis in die 1970er Jahre konnten die Behörden in Liechtenstein in Fällen Eheschliessungen verhindern, in denen sie Einkommen und Vermögen der Heiratswilligen als unzureichend beurteilten – und mindestens bis in die 1960er Jahre machten sie von diesem Instrument auch Gebrauch.

Auch wenn die Untersuchung keine Definition von «Fürsorge» aus der historischen For-schungsliteratur übernimmt, so teilt sie doch auch einen Konsens hinsichtlich wesentlicher Eigen-schaften des Phänomens. Fürsorge war ein Mittel zur individuellen und temporären Linderung ma-terieller Not – auch wenn Menschen, insbesondere aufgrund von Krankheiten, bisweilen über eine längere Zeit fürsorgerische Unterstützung erhielten, was etwa in der Schweiz bald einmal auch zu einer Ausdifferenzierung des Fürsorgebegriffs führte. Im Unterschied zu den Sozialversicherungen lässt sich die Fürsorge als ein bedürftigkeitsorientiertes und auf Vorstellungen von Bedarfsgerech-tigkeit basierendes Sicherungssystem begreifen. Dieses System kannte sehr lange Zeit keine stan-dardisierten Leistungen und – bis Mitte der 1960er Jahre – auch keine Rechtsansprüche. Es basierte

33 Thierry Christ hat beispielsweise in seinem Beitrag im Historischen Lexikon der Schweiz die Fürsorge in der Schweiz im 19. Jahrhundert als «allgemeines Mittel zur Armutsbekämpfung» bezeichnet. Head-König/Christ, 2006, S. 4.

auf der individuellen Abklärung von Bedarf und Bedürftigkeit. Das zentrale Kriterium für Fürsor-geleistungen war denn auch nicht Armut, sondern Bedürftigkeit. Gerade in einer strukturell armen Gesellschaft, in der grosse Teile der Bevölkerung auch unter normalen Bedingungen Mühe hatten, das Erforderliche für die Erfüllung ihrer grundlegendsten materiellen Bedürfnisse zu erwirtschaf-ten – wie es in Liecherwirtschaf-tenstein über das ganze 19. Jahrhundert und bis weit in die erste Hälfte des 20.

Jahrhunderts hinein der Fall war –, konnten und sollten nicht alle Armen durch Fürsorgemechanis-men unterstützt werden, weil sie in ihrer aktuellen Lebenslage nicht alle als bedürftig eingeschätzt wurden.

Zwar wurden in früheren Zeiten durch fürsorgerische Massnahmen auch Notlagen der ma-teriellen Existenz abgemildert, für die später die Sozialversicherungen zuständig wurden. Entspre-chend wandelte sich auch das Profil der Fürsorge mit der sukzessiven Einführung und dem Ausbau von Sozialversicherungsleistungen. Gleichwohl unterschied sich die Fürsorge grundsätzlich von Mechanismen der Sozialversicherungen, in Bezug auf die rechtliche Anspruchssituation, auf die Fi-nanzierung und auf die Funktion: Im Gegensatz zu den Sozialversicherungen richtete sich die Für-sorge nicht auf besondere Risiken, die im Verlaufe einer Erwerbsbiographie auftauchen konnten, sondern, in einer Formulierung von Christoph Sachße und Florian Tennstedt, auf «das allgemeine Lebensrisiko des Fehlschlagens privater Reproduktion.»34 Da sie aus Arbeit erwirtschaftetes Ein-kommen ersetzte, war Fürsorge derart ausgestaltet, dass sie möglichst nicht zum dauerhaften Sub-stitut für ein solches Einkommen wurde.35 Die Fürsorge bot keine Sicherheit. Sie musste im unter-suchten Zeitraum immer wieder neu beantragt werden. Die Höhe ihrer finanziellen Leistungen bot kaum Anreize, auf Erwerbsarbeit zu verzichten. Und sie war klar an das Kriterium der Arbeitsun-fähigkeit gebunden – woraus auch eine faktische Arbeitspflicht erwachsen konnte, etwa im Fall der Versorgung in einem Armenhaus oder Bürgerheim. Die derart klar von der Fürsorge zu unterschei-denden Sozialversicherungen bilden in ihrer Entwicklung entsprechend keinen Gegenstand dieser Darstellung.36 Auf das Aufkommen der Sozialversicherungen in Liechtenstein wird hier lediglich am Rande eingegangen, da sich gerade auch eine auf institutionelle und organisatorische Aspekte der Geschichte der Fürsorge fokussierende Betrachtung für die Veränderungen von deren Zustän-digkeits- und Tätigkeitsbereichen, für die sich wandelnden Grenzbereiche des Feldes zu interessie-ren hat.