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Außergerichtliche Streitbeilegung

Im Dokument Arztfehler und Haftpflicht (Seite 44-48)

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Macht ein Patient Ansprüche auf Schadensersatz gegen Arzt oder Krankenhausträger geltend und kommt es zu keiner Verständigung, kann er Klage erheben. Im Zivilprozess werden soziale Konflikte mittels eines effizienten Verfahrens bewältigt. Das gerichtliche Verfahren trägt auf eine ihm eigene, besondere Weise zur Legitimität und Akzeptanz der gefundenen Entscheidung bei. Indem der Zivilprozess den Parteien zur Rechtsdurchsetzung verhilft, dient er auch der Wiederherstellung des gestörten Rechtsfriedens und zugleich der Bewährung der objektiven Rechtsordnung. Die Förmlichkeit schützt vor Willkür und intendiert größtmögliche Vorhersehbarkeit des Verfahrensablaufs, strikte Gesetzesbindung verbürgt ein hohes Maß an Rechtssicherheit.350

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Gleichwohl sind Arzthaftungsprozesse für die Beteiligten oftmals belastend.351 Für geschädigte Patienten ist der „Kampf ums Recht“352 kein einfacher Weg der Anspruchsdurchsetzung, gerichtliche Auseinandersetzungen erfahren sie nicht selten als langwierig, komplex und undurchsichtig.353 Für Ärzte können Prozesse eine stigmatisierende Wirkung haben. Hinzu kommt, dass gerade Auseinandersetzungen zwischen Arzt und Patient häufig mit besonderer Emotionalität ausgetragen werden. Das kontradiktorische gerichtliche Verfahren weist Eskalationstendenzen auf, es treibt die Parteien in die Position von einander bekämpfenden Gegnern und zerstört damit endgültig deren Beziehung. Dieser Befund veranlasst Rechtswissenschaft und Rechtspolitik seit geraumer Zeit zur Suche nach Justizalternativen.354 Fürsprecher außergerichtlicher Streitbeilegungsformen und -foren

347 Vgl. BGH NJW 2000, 3429 (3431); OLG Köln MedR 2014, 317 (319 f.); so auch BT-Drs. 17/10488, 22;

Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 561 schlagen als einfachere Lösung die (teilweise) Verwirkung des Gebührenanspruchs oder Pflegesatzes vor. Ausnahmsweise kann ein Krankenhausaufnahmevertrag ohne ausreichende wirtschaftliche Aufklärung auch nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, vgl. BGHZ 102, 106 (109 ff.)

= NJW 1988, 759 (760 f.) = MedR 1988, 175 (177 f.).

348 Vgl. BGHZ 102, 106 (109 ff.) = NJW 1988, 759 (760 f.) = MedR 1988, 175 (177 ff.).

349 BGHZ ### = NJW 2020, 1211 (1214 f.) = JZ 2020, 468 (471 f.) m. Anm. Katzenmeier/Voigt = MedR 2020, 573 (576 f.) m. Anm. Spickhoff

350 Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 182018, § 1 Rn. 9 ff.; Jauernig/Hess, Zivilprozessrecht,

302011, § 1 Rn. 1 ff.; Katzenmeier ZZP 115 (2002), 51 (79 ff.); zum Stellenwert des deutschen Zivilprozesses Hirtz NJW 2012, 1686; Prütting AnwBl 2013, 401: historische Errungenschaft, hohes Kulturgut.

351 Zu den Besonderheiten des Arzthaftungsprozesses s. Katzenmeier, Arzthaftung, 375 ff.

352 Titel der berühmten, die ZPO nachhaltig prägenden Schrift von Rudolf v. Ihering aus dem Jahr 1872.

353 So verbreitet die Kritik am Zivilprozess. Vorschläge zu einer „Modernisierung des Zivilprozesses“ unterbreitet Callies, Gutachten A 70. DJT 2014; dazu krit. Roth JZ 2014, 801 ff.; Hirtz NJW 2014, 2529 ff. – Bei überlangen Verfahren gewähren die §§ 198 ff. GVG Rechtsschutz, eingefügt durch Gesetz v. 24.11.2011, BGBl. I 2302.

354 Vgl. Katzenmeier ZZP 115 (2002), 51 ff.; krit. Hirtz NJW 2012, 1686 ff.

reklamieren einen besseren „Zugang zum Recht“355, ein größeres Potential zur Konfliktbewältigung356 sowie eine besondere Sachkunde der angerufenen Stellen.

I. Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen 113

In der Praxis spielen Justizalternativen bei der Durchsetzung von Ansprüchen des Patienten gegen den Arzt bereits seit längerem eine bedeutsame Rolle. Weitaus am wichtigsten sind die Verfahren der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, Arzthaftungsstreitigkeiten durch objektive Begutachtung ärztlichen Handelns beizulegen.357 Sie sind bei den Ärztekammern angesiedelt, organisatorisch jedoch von diesen getrennt, mit ehrenamtlich tätigen Ärzten und Juristen besetzt.358

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Ein vergleichender Blick auf die Verfahren erweist einige bei allen Stellen gleichermaßen geltende Prinzipien: Ausnahmslos gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit. Ein Güteverfahren findet nur statt, wenn Arzt und Patient der Durchführung zustimmen.359 Zweites Prinzip ist die Unverbindlichkeit der Verfahren. Der Rechtsweg zu den Gerichten wird durch das Verfahren vor einer Gütestelle nicht ausgeschlossen, die Entscheidung der außergerichtlichen Stellen hat rechtlich für die Gerichte keine Bindungswirkung.360 Schließlich gilt der Grundsatz der Gebührenfreiheit. Das Verfahren ist für die Beteiligten prinzipiell kostenfrei.361 Die außerverfahrensmäßigen Kosten, insbesondere die Anwaltskosten, sind von den Parteien zu tragen.362

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Der Verfahrensablauf gestaltet sich cum grano salis wie folgt:363 Das Verfahren wird durch einen schriftlichen Antrag eingeleitet. Die formellen Anforderungen sind gering, auch ein laienhafter, wenig substantiierter Antrag des Patienten reicht aus.364 Beteiligte des Verfahrens sind Patient und Arzt. In allen Statuten ist die Vertretung der Parteien durch einen Anwalt zugelassen. Eine Beteiligung von Krankenhausträgern ist bei manchen Gütestellen möglich, eine Einbeziehung der Haftpflichtversicherer bei den meisten vorgesehen.365 Teilweise ist der Versicherer antragsberechtigt und damit unmittelbar

355 Raiser, Grundlagen der Rechtssoziologie, 62013, 314 ff. zur Theorie des Gerichtsverfahrens, 321 ff. zu sozialen, rechtlichen und wirtschaftlichen Zugangsbarrieren zur staatlichen Gerichtsbarkeit; zur Situation Medizingeschädigter Siegrist, Medizinische Soziologie, 62005, 251.

356 Dies gilt insbes. für die Mediation. Zu deren Stellenwert in Recht und in der Justiz Sarhan JZ 2008, 280 ff. Zu Mediationsgesetz und Güterichter s. Ahrens NJW 2012, 2465 ff.; Prütting MDR 2016, 965 ff.; Greger MDR 2017, 1107 ff.

357 Dazu Katzenmeier AnwBl 2008, 819; Meurer, Außergerichtliche Streitbeilegung in Arzthaftungssachen, 2008;

aus früherer Zeit Matthies, Schiedsinstanzen im Bereich der Arzthaftung: Soll und Haben, 1983; Weizel, Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen für Arzthaftpflichtfragen, 1999; aktuell Laum/Riedel in Wenzel, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, Kap. 6.

358 An dem Schlichtungsausschuss bei der LÄK Rheinland-Pfalz sind seit dem Jahr 2002 zwei Patientenvertreter beteiligt; s. demggü. die Bedenken von Laum MedR 2011, 230 (232).

359 Bei der Gutachterkommission Nordrhein wird nach dem zum 1.12.2015 geänderten Statut in Einzelfällen eine Begutachtung auch dann durchgeführt, wenn der Antraggegner sich am Verfahren nicht beteiligt.

360 Die ärztlichen Gütestellen sind keine Schiedsgerichte iSd §§ 1025 ff. ZPO.

361 Näher Meurer, Außergerichtliche Streitbeilegung in Arzthaftungssachen, 40 ff.

362 Nach Ansicht von Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 843 verstößt der Kostenerstattungsausschluss gegen wesentliche Rechtsgrundsätze und gegen §§ 305c, 307 BGB.

363 Einzelheiten bei Meurer, Außergerichtliche Streitbeilegung in Arzthaftungssachen, 21 ff.; Laum/Riedel in Wenzel, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, Kap. 6 Rn. 9 ff. Eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern aller Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen hat im Jahr 2018 einen Vorschlag für eine Rahmenverfahrensordnung erarbeitet, an der die Landesärztekammern ihre jeweiligen Verfahrensregelungen ausrichten sollen, abgedruckt bei Riedel, MedR 2019, 294 f.

364 Vgl. Laum/Riedel in Wenzel, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, Kap. 6 Rn. 37.

365 Zur Zuständigkeit des Haftpflichtversicherers bei der Schadensregulierung gem. 5.2 AHB 2016 vgl.

Katzenmeier/Brennecke in Wenzel, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, Kap. 5 Rn. 63 ff.; zur außergerichtlichen Streitbeilegung Meckling-Geis VersR 2016, 79 ff., speziell zur Arzthaftpflicht 81 ff.

Beteiligter, teilweise kann er sich jedenfalls zur Sache äußern. Die Sachprüfung erfolgt von Amts wegen. Dabei besteht die Möglichkeit, externe Gutachten einzuholen. Den Abschluss des Verfahrens bildet ein Bescheid oder ein Gutachten.

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Bei dem Versuch einer Bewertung ist festzustellen, dass Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen Streitigkeiten zwischen Ärzten und Patienten in vielen Fällen endgültig beilegen.366 Die Erfolgsquote ist bemerkenswert. Eine Ursache ist die Freiwilligkeit der Verfahren.

Verschiedentlich erhobene Forderungen nach Einführung einer obligatorischen Schlichtung367 sind mit dem Grundgedanken einvernehmlicher Konfliktbeseitigung schwerlich vereinbar,368 in Anbetracht des Justizgewährleistungsanspruchs auch verfassungsrechtlich bedenklich, zumal die Stellen nur begrenzte Erkenntnismöglichkeiten haben, so z.B. nicht über die Beweiskraft von Urkunden oder den Wahrheitsgehalt einer Aussage befinden können.369

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Insgesamt leisten die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen einen wertvollen Beitrag zur Befriedung von Konflikten auf einem schwierigen Gebiet. Sie erleichtern dem Patienten die Klärung des Sachverhalts und bewahren die Ärzteschaft vielfach vor stigmatisierenden Prozessen und staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren.370 Auch wenn regionale Unterschiede bestehen und sich die Verfahren noch in mancher Hinsicht optimieren lassen, etwa hinsichtlich der Gewähr rechtlichen Gehörs sowie der Möglichkeit des Widerspruchs und der Fehlerkorrektur,371 so bieten sie heute doch in vielen Fällen eine sinnvolle Alternative zur streitigen Auseinandersetzung vor Gericht. Neutralität und Objektivität der Stellen lassen sich nicht mit Grund anzweifeln,372 gerade die Gütestellen haben spezielle Vorkehrungen zur bestmöglichen Sicherung der Objektivität der Gutachter getroffen.373

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Ob die Anrufung einer Gütestelle ratsam ist, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalles ab.

Jedenfalls hemmt ein wirksamer Antrag auf Durchführung des Verfahrens die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.374 Das Gutachten einer Gütestelle kann in einem Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden, führt aber weder zu einer Erhöhung der Darlegungslast des Patienten noch ist es auf Beweisebene geeignet, den Sachverständigenbeweis zu ersetzen.375 Es gibt Streitigkeiten, in denen die Anrufung einer Gütestelle nicht zielführend ist. So kann Klageerhebung bei Gericht der bessere Weg sein, etwa wenn ein Geschädigter Ansprüche nicht aus dem eigentlichen Behandlungsgeschehen, vielmehr aus Versäumnissen im Behandlungsumfeld herleitet und diffizile Beweisfragen aufgeworfen sind.376 Geboten ist eine differenzierte Betrachtung. Anwälte, die den

366 Angaben bei Meurer, Außergerichtliche Streitbeilegung in Arzthaftungssachen, 65 ff.; Laum/Riedel in Wenzel, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, Kap. 6 Rn. 28.

367 Macke FS für Steffen, 1995, 289 (301); erwogen auch von der DGMR in Laufs/Dierks/Wienke/Graf-Baumann/Hirsch, Die Entwicklung der Arzthaftung, 352; Francke/Hart, Charta der Patientenrechte, 240 (246 f.).

368 Scheppokat/Neu VersR 2002, 397 (403); allg. Katzenmeier ZZP 115 (2002), 51 (86 ff.).

369 Taupitz ZRP 1997, 161 (164); Stegers ZMGR 2006, 49 (52).

370 Zur Verfahrenswirklichkeit des Arztstrafrechts Lilie/Orben ZRP 2002, 154; Orben, Rechtliche Verantwortung für Behandlungsfehler, 2004; Ulsenheimer in Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 52015, Rn. 1184 ff.

371 Zur Notwendigkeit der Gewährleistung fundamentaler Verfahrensgarantien auch bei nichtstaatlicher Streitbeilegung („prozedurale Gerechtigkeit“) s. Katzenmeier AnwBl 2008, 819 (821 ff.).

372 So noch AG Rechtsanwälte im Medizinrecht, Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen, 1990, 1 f.:

Gütestellen als „trojanische Pferde“, Kommissionsbescheide als Ergebnis eines „ständischen Erkenntnisverfahrens“; Giesen, ebd., 77 (79); Kranich/Henkel in Kranich/Böcken, Patientenrechte, 1997, 159:

„Schlichtung von ‚Anbieters Gnaden‘“.

373 Meurer, Außergerichtliche Streitbeilegung in Arzthaftungssachen, 94 ff.

374 Das gilt nach BGHZ 213, 281 = NJW 2017, 1879 = VersR 2017, 618 mAnm Riedel = MedR 2017, 632 mAnm Laumen auch dann, wenn der Antraggegner sich nicht auf das Schlichtungsverfahren einlässt. Die Gütestellen der Ärztekammern werden als branchengebundene Gütestellen angesehen, bei deren Anrufung gem. § 15a Abs. 3 S.

2 EGZPO das Einvernehmen unwiderleglich vermutet wird.

375 BGH NJW 2019, 2399 = MedR 2019, 951 mAnm Laumen.

376 Zum Prüfungsumfang der Gutachter- und Schlichtungsstellen s. Katzenmeier AnwBl 2008, 819 (823).

Einrichtungen noch immer mit genereller Ablehnung begegnen, weil sie keine Notiz von den vielfältigen Bemühungen und erzielten Fortschritten der letzten Jahre nehmen, enthalten ihren Mandanten eine Möglichkeit vergleichsweise rascher und kostengünstiger Streitbeilegung vor.377

II. Mediation bei Störungen des Arzt-Patient-Verhältnisses 119

Bislang kaum diskutiert wurde der Einsatz von Mediation bei Störungen des Arzt-Patient-Verhältnisses,378 obwohl diese alternative Streitbeilegungsform seit Jahren propagiert wird und das

„Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“379 die Streitkultur insgesamt nachhaltig verändern soll. Eine nähere Betrachtung zeigt, dass Mediation in der überwiegenden Zahl der Arzt-Patienten-Streitigkeiten, in denen der Patient einen finanziellen Ausgleich für erlittene Behandlungsschäden anstrebt, zunächst nicht zielführend ist. Hier gilt es die Haftungsfrage zu klären, um eine Regulierung durch den Haftpflichtversicherer (5.2 AHB 2016) zu erreichen.380 Steht eine Haftung dem Grunde nach aber fest, so kann es hinsichtlich der Höhe des Anspruchs sinnvoll sein, ein Mediationsverfahren anzuschließen, etwa hinsichtlich Dauerschäden und zukünftig entstehender Schadenspositionen.

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Insgesamt für eine Mediation gut geeignet sind die Fälle, in denen es dem Patienten letztlich nicht um Schadensersatz geht, sondern um Erklärung und Entschuldigung für das Geschehene. Im verwissenschaftlichten, technisierten und spezialisierten Medizinbetrieb sind Kommunikationsdefizite nicht selten zu beklagen.381 Patienten haben das Bedürfnis nach einer angemessenen Entschuldigung für die Vorenthaltung von Informationen, für eine Verkürzung oder Nichtbeachtung ihres Rechts auf Selbstbestimmung.382 Viele wären zu einer gütlichen Streitbeilegung durchaus bereit, wenn der Arzt sein Vorgehen verständlich erklärte, wenn er Anteilnahme an einem Krankheitsverlauf zeigte oder im Falle eines Behandlungsfehlers eine Entschuldigung ausspräche.383 Häufig aber trägt die Furcht des Arztes vor Autoritätsverlust dazu bei, dass Patienten eine Genugtuung in Form von Anteilnahme und Aussprache verweigert wird.384 In Konstellationen, in denen der Konflikt eher die Beziehungs- als die Sachebene betrifft, kann bereits das Ingangsetzen der Kommunikation ein entscheidender Schritt zur Streitbeilegung sein.385 Für eine Wiederherstellung der Kommunikation ist das Mediationsverfahren unter der Anleitung eines erfahrenen Mediators hier wie anderenorts geeignet.

377 Krit. zu einer in jüngerer Zeit nicht immer gegebenen Regulierungsbereitschaft der Haftpflichtversicherer Laum/Riedel in Wenzel, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, Kap. 6 Rn. 28 u. 58.

378 Dazu bislang Kilian VersR 2000, 942; Scheppokat/Neu VersR 2002, 397 (401); Katzenmeier NJW 2008, 1116;

Tamm GesR 2017, 764; monographisch Hattemer, Mediation bei Störungen im Arzt-Patient-Verhältnis, 2011. Ein Pilotprojekt führte das Centrum für Verhandlungen und Mediation der LMU München durch, dazu Colberg/Steiner ZKM 2013, 40.

379 Gesetz v. 21.7.2012, BGBl. I 1577; dazu M. Ahrens NJW 2012, 2465; Eckpunkte der Gestaltung des Mediationsverfahrens bei Unberath ZKM 2012, 12; rechtsvgl. Steffek ZEuP 2013, 528.

380 Auch die Streichung des vormaligen Anerkenntnisverbots (Nr. 25.3 AHB 2004) durch die Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 105 VVG) zum 1.1.2008 hat nichts daran geändert, dass der Versicherer zur Leistung nur dann verpflichtet ist, wenn die Haftungsfrage dem Grunde nach eindeutig geklärt und die Ersatzpflicht des Versicherungsnehmers festgestellt ist, vgl. Katzenmeier NJW 2008, 1116 (1117 ff.).

381 Vgl. → Kap. V Rn. 104 ff.

382 Vgl. Katzenmeier NJW 2008, 1116 (1119); Scheppokat/Neu VersR 2002, 397 (402 f.); Kilian VersR 2000, 942 f.

383 S. auch Kilian VersR 2000, 942 f. mit Bezugnahme auf US-amerikanische und englische Studien;

Scheppokat/Neu VersR 2002, 397 (402 f.); Ewig in Haft/v. Schlieffen, Handbuch Mediation, 32016, § 42, Rn. 62 f.

384 Franzki MedR 2000, 464.

385 Röhl, Rechtssoziologie, 1987, 477.

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Auch in bestehende Verfahrensregelungen lassen sich mediative Elemente integrieren (vgl. etwa §§ 278 Abs. 5 S. 2, 278a ZPO).386 Justizintern sind die Verfahrensabläufe so zu optimieren, dass alle sinnvollen Möglichkeiten einer konsensualen Konfliktlösung ausgeschöpft werden.387 Gleiches lässt sich für die Verfahren vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen fordern.388 Wichtig ist danach die Feststellung, welche Streitigkeiten sich zu einer konsensualen Lösung eignen. Dies zu eruieren, wird verantwortungsvolle Aufgabe aller wegen Arzt-Patienten-Konflikten angerufenen Institutionen sein.

G. Versicherungsrechtliche Fragen

Im Dokument Arztfehler und Haftpflicht (Seite 44-48)