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8.2 Analyse der Krankheitstage und der Arbeitsunfälle im Speditions-

8.2.2 Arbeitsunfälle

Die Zahl Arbeitsunfälle reduzierte sich in allen Wirtschaftsgruppen signifikant, nur bei den KEP-Diensten erhöhte sich ihr Anteil. Im Jahr 2002 wurden in der Gruppe „KEP-Dienste“ auf 1000 beschäftigte Pflichtmitglieder 63,6 Arbeitsunfälle gemeldet.

30 37 44 51 58 65 Gesamt

Dienstleistungen für Unternehmen KEP-Dienste Verkehr Handel

2002 2001

Abb. 17 Arbeitsunfälle je 1000 beschäftigte Pflichtmitglieder

Im Vergleich zur Gruppe „Fracht, Spedition, Nebentätigkeiten“ (Untergruppe der Branche „Verkehr“) waren es im Jahr 2002 nur 49,6 Arbeitsunfälle je 1.000 Pflicht-mitgliedern.

In der folgenden Abbildung wird auf die Schädigungsart bei Arbeitsunfällen in den beiden ausgewählten Branchen eingegangen. Es werden verletzte Körperteile bei den Arbeitsunfällen der Zweige „KEP-Dienste“ und „Fracht, Spedition, Nebentätig-keiten“ gegenübergestellt.

Es zeigt sich, dass die am häufigsten verletzten Körperteile bei Arbeitsunfällen (ne-ben dem gesamten Körper) in beiden Branchen die Füße und Beine sind. An zweiter Stelle folgen die Verletzung der Arme und Hände und an dritter Stelle die Verletzung des Kopfes.

0 3 6 9 12 15

KEP-Dienst Fracht, Speditionen, Nebentätigkeiten

Zahl der Arbeitsunfälle

Kopt

Arme

Hände

Rumpf

Beine

Füße

ges. Körper

Abb. 18 Schädigungsart bei Arbeitsunfällen je 1000 Pflichtmitglieder der Wirt-schaftsgruppen „KEP-Dienste“ und „Fracht, Spedition, Nebentätigkeiten“

Wenn man aus der Schädigungsart auf die Bewegung des Verletzten Rückschlüsse ziehen will, so kann man die Bewegung des Verletzten oder seine passive Einbezie-hung in den Unfall nach folgenden Ursachen aufschlüsseln.

von Gegenstand getroffen, erfasst, prallt auf

Von Gegenstand getroffen oder erfasst oder prallt in oder auf einem Fahrzeug infolge der Massenträgheit auf

stolpert, knickt um, fällt hin Vom Hinfallen muss das Abstürzen unterschieden werden. Beim Hinfallen laufen die Bewegungen im wesentlichen auf gleicher Höhe ab

stößt sich, verletzt sich selbst Dazu gehören auch reißen, stechen und dergleichen. Die Verletzung wird durch eine unachtsame, unkontrollierte oder ungewollte Bewe-gung des Verletzten oder des Arbeitsgegenstandes herbeigeführt stürzt ab Der Verletzte prallt unkontrolliert auf eine im Vergleich zum

ursprüng-lichen Standort deutlich tiefer liegende Ebene auf von Fahrzeug angefahren,

überfahren, eingequetscht

Die Rolle des Verletzten ist in der Regel passiv

Abb. 19 Ursachen der Verletzungen

Aus den möglichen Bewegungen des Verletzten beim Unfall und den Angaben der BKK-Veröffentlichung über durch den Unfall verletzten Körperteile kann geschlossen werden, dass die wesentliche Ursachen der Arbeitsunfälle durch stolpern, umknik-ken, hinfallen, sich stoßen und abstürzen erklärt wird.

In einer Veröffentlichung der BGF (Berufsgenossenschaften für Fahrzeughaltung), in der die Unfallgefahren rund um das „Nutzfahrzeug“ untersucht wurden (Börner, C. J.:

Nutzfahrzeuge: Nicht nur Verkehrsmittel, auch Arbeitsmittel; Unfallgefahren und Prä-ventionsmaßnahmen, 2002), kommt die BGF zu einen ähnlichen Ergebnis.

Von der BGF wurden die ihnen zu Verfügung stehenden Zahlen des Unfallgesche-hens rund um das Nutzfahrzeug für Deutschland hochgerechnet, basierend auf die Anzahl der in den Mitgliedsunternehmen eingesetzten Fahrzeuge, den Zulassungs-zahlen und den Erfahrungen ihrer Außendienstmitarbeiter.

Für das Jahr 2002 errechnet die BGF:

• 60.000 meldepflichtige Unfälle (mehr als 3 Tage Arbeitsunfähigkeit)

• 2.000 Rentenfälle

• 80 bis 90 tödliche Unfälle

Bei den meldepflichtigen Unfällen ermittelte die Berufsgenossenschaft-Fahrzeug-haltung folgende Unfallschwerpunkte bzw. :

1. Auf-/Absteigen, Herabspringen/Herunterfallen von Ladefläche und Ladung, 2. Ein-/Aussteigen, Herausspringen aus dem Führerhaus,

3. mangelhafte Ladungssicherung, Ladungssicherung fehlt.

13.000 12.000

6.000 0

3.000 6.000 9.000 12.000

Auf-/Absteigen, Herabspringen/Herunterfallen

von Ladefläche und Ladung

Ein-/Aussteigen, Herausspringen aus dem

Führerhaus

Ladungssicherung mangelhaft, fehlt

Abb. 20 Schwerpunkte des Unfallgeschehens rund um das Nutzfahrzeug (Anzahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle)

Wenn man die Unfallschwerpunkte der meldepflichtigen Arbeitsunfälle rund um das Nutzfahrzeug mit den Merkmalsausprägungen „Bewegung des Verletzten“ in Bezie-hung setzt und gemeinsam betrachtet, kann daraus auf mögliche Verletzungen ge-schlossen werden. Es zeigt sich, dass auch in der BGF-Studie, genauso wie in der Studie der BKK, die Verletzungen an Füßen und Beinen wie auch an Händen und Armen überwiegen.

Mit diesen Vergleich der beiden Studien können die Unfallursachen für die Arbeits-unfähigkeitstage in der Gruppe der KEP-Dienste in einer Näherung erklärt werden.

Auch in dieser Gruppe werden die meisten Unfälle durch dass Auf-/Absteigen, Her-abspringen/Herunterfallen von Ladefläche und Ladung und aus dem Führerhaus be-gründet werden.

9 Internationale/Nationale Verordnungen, Richtli-nien und Gesetze

Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind europaweit einheitlich und doch so fle-xibel gestaltet, um damit die Anforderungen der Praxis für den Ablauf des Güterkraft-verkehr anpassen zu können. Zu den internationalen Vorschriften im zählen u.a. die EG-Verordnung VO (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung be-stimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, die VO (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR).

Zu den wichtigsten nationalen Vorschriften im Güterkraftverkehr gehören u.a. das Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrtzeugen (Fahrpersonalgesetz) und die Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung).

Die internationalen Gesetze regeln insbesondere den Güterverkehr auf der Straße mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t. Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Fahrer sind in den Richtlinien und Verordnungen vor allem die Lenk- und Ruhezei-ten, deren Aufzeichnungspflicht sowie die Kontrollmöglichkeiten für deren Einhaltung geregelt. Im nationalen Verkehr werden in den Sozialvorschriften auch die Fahrzeu-ge über 2,8 t einbezoFahrzeu-gen. Hier Fahrzeu-gelten vor allem die Fahrpersonalverordnung und das Fahrpersonalgesetz. Auch hier werden vor allem die Lenk- und Ruhezeiten für den Straßengüterverkehr als auch die Aufzeichnungspflicht geregelt.

Gesetze und Verordnungen im Güterkraftverkehr

Für den Güterkraftverkehr ist als erstes das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) maßgebend. Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1998 regelt die entgeltliche oder geschäftliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger und ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben.

Die Unterscheidung zwischen PKW (bisher freigestellt) und LKW entfällt. Das Gesetz unterscheidet zwischen gewerblichen Güterkraftverkehr und Werkverkehr.

Am 9. September 2004 ist das erste Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsge-setzes in Kraft getreten. Ziel und Auslöser der gesetzlichen Neuregelungen war es, das Güterkraftverkehrsgesetz an die Regelungen der Europäischen Union über eine einheitliche Fahrerbescheinigung für den Einsatz von Fahrpersonal aus Drittstaaten anzupassen.

Das Gesetz regelt ferner die Vorschriften über die von einem Unternehmer des ge-werblichen Güterkraftverkehrs abzuschließende Haftpflichtversicherung neu.

Des weiteren erhält das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) neue gesetzliche Aufga-ben für die Durchführung der technischen Unterwegskontrolle und zur Kontrolle der Ladungssicherung. Das Bundesamt ist nunmehr auch befugt, im Falle von festge-stellten Verstößen die Weiterfahrt des beanstandeten Fahrzeugs so lange zu unter-sagen bis der verkehrssicherheitsgefährdende Zustand beseitigt ist.

Sozialvorschriften im Straßenverkehr

„Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ sind ein Sammelbegriff für erlassene Gesetze und Verordnungen, die als Schutzvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenver-kehr bestimmt sind. Sie regeln durch Festlegung der Fahrzeiten und Mindestgrenzen für Pausen und Ruhezeiten den Arbeitsschutz der sogenannten „rollenden Arbeits-plätze/-stätten“.

Wie der Arbeitsschutz insgesamt, verfolgen auch die Sozialvorschriften im Straßen-verkehr das Ziel, die Arbeitsbedingungen des Fahrpersonals im Güter- und Perso-nenverkehr human und sicher zu gestalten. Von wenigen Ausnahmen abgesehen sind die Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten in den EU-Sozial-vorschriften und dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im interna-tionalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) einheitlich festgelegt.

Tab. 19 Internationale Verordnungen und Richtlinien

gelten für Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger international

Gültig für Angestellte und Selbständige regelt:

das Mindestalter des Fahrpersonals,

die Lenkzeiten,

die Unterbrechungen und Ruhezeiten,

Verbot bestimmter Arten von Entgeld.

EWG 3821/85 Verordnung des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr

Gültig wenn die Verwendung eines Kontrollge-rätes in der Verordnung EWG 3820/85) an-gezeigt ist.

regelt:

die Pflicht zum Einbau eines Kontrollgerät,

die Benutzung des Kontrollgerät.

EWG 2135/98

die Ablösung des mechanischen Kontroll-gerät durch ein digitales KontrollKontroll-gerät.

AETR

Gültig im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße

regelt:

das Mindestalter der Fahrer,

die Lenkzeiten,

die Unterbrechungen und Ruhezeiten,

den Einbau und die Nutzung eines Kon-trollgerätes,

die Überwachung durch das Unternehmen.

Richtlinie 2002/15/EG nicht umgesetzt

Zweck dieser Richtlinie ist das Festlegen von Mindestvorschriften für die Ge-staltung der Arbeitszeit, um die Sicherheit und die Gesundheit der Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, zu verbessern, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und die Wettbewerbsbedingungen an-zugleichen.

38/37/EG

Maschinenrichtli-nie

Gültig für den Bau und die Inbetriebnahme von Maschinen (auch Fahrzeuge) regelt die:

grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen.

Tab. 20 Nationale Verordnungen und Gesetze

gelten für Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger national

nalgesetzes-Gültig für Angestellte und selbständige Fahrer regelt:

die Lenk- und Ruhezeiten und deren Aufzeichnungs-pflicht,

die Nutzung des Kontrollgerätes,

die Ausnahmeregeln.

FpersG

Gültig für das Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen soweit sie am Güterverkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen regelt:

das Verbot von Akkordlöhne, Prämien, Zuschläge;

die Anordnungsbefugnis,

die Sicherungsmaßnahmen,

die Zurückweisung an der Grenze,

die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,

die Bußgeldvorschriften.

GüKG

Güterkraftver-kehrsgesetz

Gültig für Unternehmen die gewerbli-chen Güterkraftverkehr oder Werk-verkehr betreiben

regelt:

den Marktzugang.

GüKBillBG

Gültig für Auftraggeber und Unterneh-mer

regelt:

die Einhaltung des GüKG,

den Einsatz von Fahrpersonal.

STVO Straßenver-kehrsordnung

Gültig für alle, die öffentliche Straßen nutzen regelt u.a.:

die Fahrgeschwindigkeit, Abstand, Überholen,

den Umweltschutz und das Sonntagsfahrverbot,

die Ladungssicherung,

die Anschnallpflicht.

STVZO Straßenver-kehrs –Zulas-sungsordnung

Gültig für den Bau- und Betrieb von Fahrzeugen regelt u. a.:

die Zulassungen von Fahrzeugen,

die Versicherung von Fahrzeugen,

die technische Sicherheit der Fahrzeuge,

den Einbau und Betrieb von Kontrollgeräten.

GGVS

Gültig für alle, die gefährliche Güter auf der Straße befördern

regelt:

die innerstaatliche und grenzüberschreitende - einschließlich innergemein-schaftliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union) - Beförde-rung gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen in Deutschland.

Tab. 21 Nationale Arbeitsschutzvorschriften

Gültig für alle Arbeitgeber und abhängig Beschäftigte

regelt:

die Grundpflichten des Arbeitgeber,

die Arbeitszeitgestaltung.

ArbSchG Arbeitsschutz-gesetz

Gültig für Arbeitsgeber und Beschäftigte regelt:

die Maßnahmen des Arbeitsschutzes, um die Sicherheit und den Gesundheits-schutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern.

ASiG

Arbeitssicher-heitsgesetz

Gültig für alle Unternehmen regelt:

die Bestellung von Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ArbStättV

Arbeitsstätten-verordnung

Gültig für Betreiber von Arbeitsstätten regelt:

die Sicherheit und den Gesundheits-schutz beim Einrichten und Betrei-ben von Arbeitsstätten

BetrVG

Betriebsverfas-sungsgesetz

Gültig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt die:

Mitwirkung und die Mitbestimmung der Arbeitnehmer,

sozialen Angelegenheiten (Arbeitsschutz).

BGV

Berufsgenos-senschaftliche Vorschriften

Gültig für alle Unternehmer und Versicherte regelt die:

erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

Arbeitsschutzvorschriften

Die wesentliche nationale Arbeitsschutzvorschrift ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). In ihm sind die Regeln für Unternehmer als auch für Arbeitnehmer fest-geschrieben, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen sind, um die Si-cherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern. Zusätzlich regelt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) den Ar-beits- und Gesundheitsschutz beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Hier ist zu klären, in wie weit der Lastkraftwagen eines Einzelunternehmers mit einem LKW als eine Arbeitsstätte zu sehen ist.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Maßgebliche Rahmenvorschrift für den technischen Arbeitsschutz ist das Arbeits-schutzgesetz (ArbSchG). Es regelt insbesondere:

• die sichere Gestaltung von technischen Einrichtungen wie z.B. von Arbeitsma-schinen oder Geräten,

• Schutzmaßnahmen bei der Verwendung technischer Einrichtungen wie z.B. von gefährlichen Anlagen, Gefahrstoffen oder Strahlen,

• eine sicherheitsgerechte Arbeitsorganisation,

• umfassende Informationen.

§ 1 ArbSchG stellt klar, dass Pflichten, die dem Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften obliegen, unberührt bleiben.

In § 2 ArbSchG ist festgelegt, dass Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne die-ses Gesetzes alle Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschenge-rechten Gestaltung der Arbeit beinhalten; als Beschäftigte im Sinne des Arbeits-schutzgesetzes gelten nicht nur Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sondern auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, arbeitnehmerähnliche Personen.

Mittels der Vorschriften der §§ 3 ff. ArbSchG werden die Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes zu einem wesentlichen Teil auf die Arbeitgeber verlagert. Im § 3 ArbSchG werden dem Arbeitgeber Grundpflichten auferlegt:

• Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

• Er hat die von ihm vorgenommenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu über-prüfen und erforderlichenfalls eine Anpassung an geänderte Gegebenheiten vorzunehmen.

• Der Arbeitgeber muss eine geeignete Arbeitsschutzorganisation und die Mittel hierfür bereitstellen; Arbeitsschutzmaßnahmen müssen auf jeder betrieblichen Ebene integriert und beachtet werden. Die Kostenverteilung zulasten des Ar-beitgebers bedeutet, dass er die Kosten für gesetzlich veranlasste Arbeits-schutzmaßnahmen nicht dem Beschäftigten auferlegen darf.

Nach § 4 ArbSchG hat der Arbeitgeber bei von ihm getroffenen Maßnahmen des Ar-beitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

• Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehal-ten wird.

• Gefahren sind am Ort ihrer Entstehung (Quelle) zu bekämpfen.

• Sind Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich, so sind hierbei der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissen-schaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Im deutschen Arbeitsschutzrecht wird weitgehend auf die Festlegung konkreter Si-cherheitsanforderungen verzichtet. Man beschränkt sich vielmehr auf die Beschrei-bung von Generalklauseln durch unbestimmte Rechtsbegriffe. Durch eine solche fle-xible Gestaltung kann das Recht einigermaßen dem ständigen technischen Fort-schritt gerecht werden. Dies geschieht überwiegend durch eine Formelsprache wie:

• allgemein anerkannte Regeln der Technik;

• Stand der Technik oder Stand von Wissenschaft und Technik;

• gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.

Durch eine solche Verweisung auf Standards besteht ein vom Sachverstand der je-weils kompetenten Wissenschaftler und Techniker unabhängiges Regelungssystem, das der industriellen Innovation und dem technischen Fortschritt und der Weiterent-wicklung von technischen oder industriellen Verfahren nicht im Wege steht. Die durch die mangelnde Bestimmtheit der Regelung bedingte Rechtsunsicherheit wird aufgewogen durch die Bedeutung der offenen normativen Regelungen, mit denen die fließenden technischen Verhältnisse normativ aufgefangen werden. Die mit der Ver-weisung auf außerrechtliche technische Standards verbundenen Probleme für die Rechtsanwender können in der Weise gelöst werden, dass jeweils auf die Mehr-heitsauffassung der maßgebenden technischen und sicherheitstechnischen Experten zurückgegriffen wird. Eine weitere Erleichterung besteht darin, dass es auf allen Ge-bieten der Technik, der Sicherheitstechnik, der Arbeitsmedizin und der Arbeitshygie-ne eiArbeitshygie-ne große Zahl von Regelwerken gibt, beispielsweise die DIN-Normen, die Ar-beitsstätten-Richtlinien (ASR) und die Technischen Regeln zur Gefahrstoffverord-nung (TRGS).

• Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen (z.B.

Schwerbehinderte) sind besonders zu berücksichtigen.

• Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen, d.h., Arbeits-schutzmaßnahmen im Betrieb sind mit konkreten Handlungsanleitungen und Erläuterungen zu verbinden.

• Geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

Insbesondere §§ 5 f. ArbSchG verlagern den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz auf die Arbeitgeberseite. Die Vorschrift behandelt die sog. Gefährdungsbeurteilung.

§ 7 ArbSchG behandelt die Übertragung von Aufgaben durch den Arbeitgeber (Dele-gationsrecht des Arbeitgebers). Neben der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeit-geber bei jeder Übertragung von Aufgaben an Beschäftigte zu prüfen und ggf. zu be-rücksichtigen, ob der Beschäftigte befähigt ist, die für die Sicherheit und den Ge-sundheitsschutz zu beachtenden Bestimmungen und Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Tätigkeit bzw. Aufgabenerfüllung einzuhalten.

§ 9 ArbSchG behandelt die Vorgehensweise des Arbeitgebers, wenn besondere Gefahren mit dem Arbeitsplatz bzw. mit der Tätigkeit verbunden sind. Alle Beschäf-tigten müssen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Schutzmaßnahmen unterrichtet und in den konkreten Schutzvorkehrungen am Arbeitsplatz unterwiesen werden. Insoweit hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Arbeitsanwei-sungen erhalten haben. Die Unterrichtung betrifft einmal die drohenden Gefahren, zum anderen die getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen bzw. die zu treffenden Schutzvorkehrungen. Bei erheblichen Gefahren für die Sicherheit müssen die geeig-neten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung von den Be-schäftigten selbst getroffen werden können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist. Dem einzelnen Beschäftigten dürfen aus seinem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Schutzmaßnahmen ergriffen. Bei erheblichen unmittelbaren Gefahren muss der Ar-beitnehmer die Möglichkeit haben, sich durch sofortiges Verlassen des

Arbeitsplat-zes in Sicherheit zu bringen; hierdurch dürfen dem Beschäftigten ebenfalls keine Nachteile entstehen.

Nach § 12 ArbSchG hat der Arbeitgeber gegenüber den Beschäftigten eine umfas-sende Unterrichtungs- bzw. Unterweisungspflicht über Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit. Die Unterweisung muss Erläuterungen und Anweisungen um-fassen, die auf den einzelnen Arbeitsplatz oder den einzelnen Aufgabenbereich oder die einzelne Tätigkeit der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterrichtung bzw.

Unterweisung hat nicht nur bei der Einstellung, sondern auch bei jeder Veränderung im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Tech-nologie, auf jeden Fall vor Aufnahme der Tätigkeit durch den Beschäftigten zu erfol-gen. Im Falle von Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung den Entleiher. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers werden hierdurch nicht berührt.

§ 13 ArbSchG nennt die für den Arbeitsschutz im Betrieb Verantwortlichen. Der Ar-beitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen damit beauftragen, die dem Arbeitgeber obliegenden Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz in eigener Ver-antwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.

Der Pflichtenkatalog des Arbeitsschutzgesetzes trifft nicht nur die Arbeitgeber, son-dern auch die Beschäftigten. Auch diese müssen aktiv an den betrieblichen Arbeits-schutzmaßnahmen mitwirken. Dies regeln die §§ 15, 16 ArbSchG:

• Die Beschäftigten müssen die Anweisungen des Arbeitgebers einhalten und sich entsprechend der betrieblichen Unterweisung bei ihrer Arbeit verhalten.

• Die Beschäftigten müssen Geräte, Maschinen oder persönliche Schutzausrü-stungen bestimmungsgemäß benutzen.

• Die Beschäftigten müssen den Arbeitgeber oder den zuständigen Vorgesetzten unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, über jedes Auftreten einer unmit-telbaren erheblichen Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit benachrichti-gen. Auch Defekte an Schutzsystemen, die die Beschäftigten feststellen, sind unverzüglich dem Arbeitgeber bzw. dem zuständigen Vorgesetzten zu melden.

• Die Beschäftigten sollen ihr Erfahrungswissen aus der täglichen Arbeit aktiv in den betrieblichen Arbeitsschutz einbringen (besondere Unterstützungspflich-ten).

Das Arbeitsschutzgesetz enthält außerdem eine Vorschrift über die Rechte der Be-schäftigten in § 17 ArbSchG. So sind die BeBe-schäftigten berechtigt, dem Arbeitgeber jederzeit Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Die Beschäftigten haben außerdem das Recht, bei erheb-lichen unmittelbaren Gefahren bei der Tätigkeit sich vom Arbeitsplatz zu entfernen, ohne dadurch Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Außerdem dürfen den Beschäf-tigten auch dann keine Nachteile entstehen, wenn sie sich über mangelnde Schutz-maßnahmen bei den Aufsichtsbehörden beschweren. Voraussetzung hierfür ist

Das Arbeitsschutzgesetz enthält außerdem eine Vorschrift über die Rechte der Be-schäftigten in § 17 ArbSchG. So sind die BeBe-schäftigten berechtigt, dem Arbeitgeber jederzeit Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Die Beschäftigten haben außerdem das Recht, bei erheb-lichen unmittelbaren Gefahren bei der Tätigkeit sich vom Arbeitsplatz zu entfernen, ohne dadurch Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Außerdem dürfen den Beschäf-tigten auch dann keine Nachteile entstehen, wenn sie sich über mangelnde Schutz-maßnahmen bei den Aufsichtsbehörden beschweren. Voraussetzung hierfür ist