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7. M ÖGLICHKEITEN DER A DAPTIERUNG

7.2. Anpassung des Manuals

Die Anpassung des Manuals im Zuge der Entwicklung des Inklusionschart 4_K_Reha war erforderlich, da durch die geführten ExpertInneninterviews aufgezeigt wurde, dass Beschreibungen des Manuals teilweise zu ungenau oder unzureichend für dieses Handlungsfeld sind.

Die von den InterviewpartnerInnen erwähnten „Zwischenpositionen“ der Teilhabe werden im adaptierten Manual genau definiert und wie folgt beschrieben.

• Gesundheit

Der Bereich „Gesundheit“ wurde auf die erste Seite des Inklusionscharts 4 verlegt und somit soll auch die Einschätzung mit den vorhandenen Bereichen dieser Kategorien erfolgen. Die Einschätzung in diesem Bereich bezieht sich auf die gesundheitliche IST - Situation des Menschen am Tag des Erhebungsgespräches. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, welche körperlichen Funktionen wiederhergestellt werden können oder dysfunktional bleiben. Die Funktionsfähigkeit in diesem Bereich ist somit abhängig von den Unfallfolgen und dem Ausgangszustand der betroffenen Person.

PatientInnen mit einer Einfachverletzung haben daher ein anderes Ursprungsszenario, als jene mit einer Querschnittslähmung.

„Volle Teilhabe“ ist daher gegeben, wenn die betroffene Person alle möglichen Funktionen erreicht hat, die unter Berücksichtigung seines / ihres Gesundheitszutandes möglich sind.

„Weitgehend inkludiert“ ist die Person, wenn manche Köperfunktionen zwar eingeschränkt sind, aber trotzdem eine gelungene Lebensführung (aus Sicht der ProfessionistInnen und PatientInnen) möglich ist.

„Mangelhafte Inklusion“ bedeutet eine ehebliche köperliche Beeinträchtigung.

„Exkludiert“ ist der Gesundheitszustand, wenn wichtige Funktionsfähigkeiten zum Erhebungszeitpunkt nicht gegeben sind und daher der Gesundheitszustand durch lebenserhaltende Maßnahmen Aufrecht erhalten wird.

Die aufgezeigten Einschätzungen sind dabei immer unter Berücksichtigung der Verletzungen bzw. Diagnosen vorzunehmen.

„Unterstützt“ ist die Situation, wenn ohne bestimmte Hilfsmittel, z.B.: Rollstuhl, Sauerstoffgerät, orthopädische Schienen, persönliche Assistenz oder anderen Personen, der Gesundheitszustand nicht in dem jeweiligen Bereich kategorisiert werden kann.

Die „stellvertretende Inklusion“ ergänzt die Einschätzung, ob durch die jeweilige Unterstützung eine Förderung der Inklusion (Rollstuhl, persönliche Assistenz) oder ein gleichbleibender Zustand (orthopädische Schienen) gegeben ist. Die Einschätzung der Tendenz in Richtung Exklusion ist hierbei fraglich, da jede benötigte Unterstützung in diesem Bereich zur Verbesserung des Gesundheitszustandes dienen soll.

Ausgenommen davon sind, unterstützende Personen, die den / die Betroffenen an seiner / ihrer Inklusion hindert.

• Medizinische Versorgung nach dem Aufenthalt

„Medizinische Versorgung nach dem Aufenthalt“ wurde zusätzlich dem Inklusionschart 4_K_Reha beigefügt. In diesem lebensweltlichen Teilbereich für Personen, die einen schweren Unfall erlitten haben, ist es wesentlich, ob eine medizinische Versorgung zu Hause aufgrund des Gesundheitszustandes erforderlich ist. Weiters geht es hierbei um das Ausmaß der zu ermöglichenden medizinischen Versorgung nach dem Rehabilitationsaufenthalt.

„Volle Teilhabe“ ist vorhanden, wenn die betroffene Person nach dem Aufenthalt grundsätzlich keine weitere Versorgung zu Hause braucht. Sollte dies dennoch zu einem späteren Zeitpunkt notwendig sein, so kann der / die PatientIn selbständig diese organisieren.

„Weitgehend Inkludiert“ meint, dass Unterstützung benötigt wird, diese vorhanden ist bzw. organsiert werden kann.

„Mangelhaft“ stellt sich die Situation dar, wenn Hilfsleistungen benötigt werden, aber diese noch nicht vorhanden sind und aufgrund weiterer Aspekte schwer zu implementieren sind (finanzielle Möglichkeiten, Abgeschiedenheit des Wohnorts).

„Exklusion“ ist gegeben, wenn keine medizinische Versorgung bisher gewährleistet wurde, aber dringend notwendig ist.

• Wohnen

Für diesen Bereich der Sozialen Arbeit ist es wichtig, für die Unterteilung in den Grad der Teilhabe, eine genauere Beschreibungen für eine detailiertere Analyse der Wohnsituation zu definieren.

„Volle Inklusion“ ist gegeben, wenn eine Wohnung vorhanden ist auch es für die Person möglich ist ,uneingeschränkt darin zu leben.

„Weitgehende Inklusion“ meint, dass eine Anpassung des bestehenden Wohnbereichs auf die körperlichen Bedürfnisse des / der der PatientIn notwendig und generell möglich ist. Weiters zählt auch zu jener Kategorie die Unterstützung durch eine mobile Betreuung.

„Mangelhaft“ bedeutet, dass der / die PatientIn nicht mehr in der Lage ist in die eigene ursprüngliche Wohnung zurück zu kehren und somit eine neue, passende Wohnung organisiert werden muss.

„Exkludiert“ sind jene PatientInnen, die keine Wohnung haben, nicht mehr alleine oder mit Hilfe von mobiler Betreuung wohnen können. Dies sind jene Personen, die daher in eine betreute Wohnform übersiedeln müssen.

• Mobilität

Im Manual sollte der Bereich der Mobilität wie folgt beschrieben werden.

„Volle Inklusion“ ist passend definiert und wird in der Ursprungsform beibehalten.

„Weitgehend inkludiert“ ist eine Person, die mit Hilfsmitteln oder besonderen Adaptierungen, mobil ist (Ein-, und Ausstiegshilfen für das Auto oder den Bus, Unterstützung durch eine andere Person).

„Mangelhaft“ meint, wenn der Zugang zu bestimmten Möglichkeiten der Mobilität nur bedingt gegeben ist (ausschließlich ein behindertengerechtes Auto nutzen können oder nur mit bestimmten öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können).

„Exkludiert“ ist eine Person, die nur mit Unterstützung einer anderen Person, mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln mobil sein kann.

• Geldverkehr

Im Bereich Geldverkehr sollte das Manual hinsichtlich des Inklusionschart 4_K_Reha erweitert werden. In diesem Bereich ist es ratsam, nicht den Zugang zu Geld einzuschätzen, sondern die vorhandenen Geldleistungen, die in der veränderten Lebenssituation gewährleistet sind, zu beurteilen.

„Volle Inklusion“ ist gewährleistet, wenn die betroffene Person alle (Sozial-) Leistungen erhält, die ihm / ihr aufgrund seines / ihres Gesundheitszustandes zustehen und auch die rechtlichen sowie praktischen Möglichkeiten dafür gegeben sind.

„Weitgehend inkludiert“bedeuten, dass es der Person nicht möglich ist, selbständig auf das Konto zuzugreifen und jemand stellvertretend diese Aufgabe übernimmt. Weiters meint es auch den „Zustand“ der Wartezeit auf mögliche finanzielle Bewilligung der gestellten Anträge.

„Mangelhaft“ zeigt sich die jeweilige Situation, wenn finanzielle Unterstützungen aufgrund rechtlicher Regelungen zustehen, diese aber nicht ausreichend für eine gelungene Lebensführung sind.

„Exkludiert“ meint, dass der betroffenen Person keine finanziellen Leistungen zustehen oder über kein Konto verfügt werden kann.

• Unterstützende Personen

Der Bereich „Unterstützende Personen“ soll wie im Manual des Inklusionschart 4 erhoben werden, ob ein soziales Umfeld für die PatientInnen besteht. Die Einschätzung erfolgt nach den vorhandenen Kriterien des bisherigen Manuals.

Die Beurteilung „adäquat“ wird nun als „volle Inklusion“ bewertet sowie „nicht gewährleistet“ nun durch den Bereich der „Exklusion“ ersetzt wird. „Weitgehend“ und

„mangelhaft“ ergeben nun die Abstufungen dazwischen.

„Weitgehend“ ist dann einzustufen, wenn Personen vorhanden sind, jedoch nicht eine ganzheitliche Vertrauensbasis gegeben ist, um alle Themen mit dieser besprechen zu können.

„Mangelhaft“ ist, wenn ein soziales Umfeld zwar gegeben ist, jedoch nur eingeschränkt genutzt werden kann (Personen wohnen örtlich weit weg oder haben beschränkte Zeitressourcen).