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3 Voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans

8.1 Alternative Lösungsmöglichkeiten

Der Umweltbericht enthält gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 SUP-Richtlinie i.V.m. den Kriterien im Anhang I SUP-Richtlinie und § 40 Abs. 2 Nr. 8 UVPG eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften vernünftigen Alternativen. Die in Betracht kommenden vernünftigen Alterna-tiven werden nachfolgend erläutert. Zudem schreibt § 17a EnWG vor, etwaige ernsthaft in Be-tracht kommende Alternativen von Trassen, Trassenkorridoren oder Standorten zu prüfen. Für eine Alternativenprüfung kommen grundsätzlich verschiedene Arten von Alternativen in Be-tracht, insbesondere strategische, räumliche oder technische Alternativen. Voraussetzung ist stets, dass diese vernünftig sind bzw. ernsthaft in Betracht kommen. Das bedeutet, dass nicht jede nur denkbare Alternative auch eine solche ist, die gleichermaßen oder gar besser geeignet ist. Vielmehr sind dies solche, die sich aufdrängen oder nahe liegen. Gleichzeitig muss der Aufwand für die Ermittlung und Prüfung der in Betracht kommenden Alternativen zumutbar sein.

Dabei gilt: Je größer die zu erwartenden Umweltauswirkungen und damit das Bedürfnis nach planerischer Konfliktbewältigung sind, desto eher sind auch umfängliche oder detaillierte Unter-suchungen zumutbar.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass sämtlichen Festlegungen in Gestalt von Planungsgrundsät-zen und standardisierten Technikvorgaben eine Vorprüfung möglicher und denkbarer Alternati-ven bereits immanent ist. Wie der Begründung der einzelnen Planungsgrundsätze, insbesonde-re deinsbesonde-rer mit Umweltbezug (etwa möglichst gebündelte Trassenführung, möglichst kinsbesonde-reuzungs- kreuzungs-frei), zu entnehmen ist, liegt dem jeweiligen Grundsatz bereits eine Abwägung möglicher be-troffener öffentlicher Belange und Rechtspositionen zugrunde, so dass dadurch auch bereits eine „Vorprüfung“ möglicher Alternativen erfolgt ist. In der AWZ besteht bereits eine Vielzahl unterschiedlicher Nutzungen und rechtlich geschützter Belange. Zur Ordnung der Nutzungsinte-ressen innerhalb der AWZ der Ostsee existiert zudem der Raumordnungsplan, welcher Ziele und Grundsätze festlegt. Eine Gesamtabwägung der Nutzungen in der AWZ untereinander ist im Rahmen der Aufstellung des Raumordnungsplans bereits erfolgt. Die Ziele und Grundsätze des Raumordnungsplans sind zu weiten Teilen im BFO-O übernommen worden und werden hinsichtlich der speziellen Regelungsgegenstände der in diesem Verfahren vorgetragenen Be-lange und Rechte überprüft und abgewogen.

Zu möglichen vernünftigen Alternativen im Einzelnen:

Eine strategische Alternative, z. B. im Hinblick auf die der Planung zugrunde gelegten Ziele der Bundesregierung, wird für den BFO-O derzeit nicht in Betracht gezogen, da der Ausbau der Offshore-Windenergie nach Auffassung der Bundesregierung eine wichtige Säule der zukünfti-gen Energieversorgung repräsentiert und die Ausbauziele der Bundesregierung gleichsam den Planungshorizont für den Bundesfachplan Offshore darstellen. Diese sind auch wesentliche Grundlage für die Bedarfsplanung des landseitigen Netzausbaus. Die Aufgabe der Offshore-Netzplanung und –entwicklung wird ab 2026 durch den Flächenentwicklungsplan (§§ 4ff. Wind-SeeG), die Voruntersuchung von Flächen (§§ 9ff. WindSeeG) und die Ausschreibung von vor-untersuchten Flächen (§§14ff. WindSeeG) wahrgenommen (vgl. Kapitel 1.5 BFO-O). Da der-Flächenentwicklungsplan gemäß § 8 Abs. 2 WindSeeG geändert oder fortgeschrieben wird, wenn dies zur Erreichung der Ziele nach § 4 WindSeeG erforderlich ist, mindestens jedoch alle vier Jahre, kann auf ggf. erfolgende zukünftige Anpassungen Ziele ausreichend schnell und flexibel reagiert werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Kap. 4.1.1 BFO-O verwiesen. Die Nullvariante stellt keine vernünftige Alternative dar, da die mangelnde Koordinierung voraus-sichtlich zu einer höheren Flächeninanspruchnahme, mehr Kabelkreuzungen und damit ver-mehrten negativen Umweltauswirkungen führen würde (vgl. Kap. 3 Umweltbericht).

Was die Prüfung räumlicher Alternativen anbelangt, so trifft der Bundesfachplan Offshore so-wohl räumliche als auch textliche Festlegungen in Form von Planungsgrundsätzen und stan-dardisierten Technikvorgaben zu Seekabelsystemen und Umspann- bzw. Sammelplattformen in

der deutschen AWZ der Ostsee. Diese Vorgaben dienen zu einem großen Teil der möglichst umweltverträglichen Ausgestaltung der Nutzungen sowie dem interessengerechten Ausgleich der Belange und Rechtspositionen. Zu diesen Festlegungen sind unter Berücksichtigung der oben genannten bestehenden Nutzungen und Nutzungsrechte keine grundsätzlichen räumli-chen Alternativen ersichtlich, welche in objektiv nachvollziehbarer Weise signifikant geringere Umweltauswirkungen erwarten lassen können. Die räumlichen Festlegungen des BFO-O fügen sich in die bestehenden Nutzungen wie Schifffahrt, militärische Nutzung, Meeresforschung etc.

und die im Rahmen des Raumordnungsplans für die AWZ der Ostsee festgelegten Gebiets-ausweisungen ein. Damit sind der Trassenplanung von vornherein Grenzen gesetzt. Die Kabel-trassen werden entsprechend der Planungsgrundsätze – auch zur Minimierung der Umwelt-auswirkungen – auf dem kürzest möglichen Weg geplant, soweit keine überwiegenden Belange entgegenstehen.

Die räumliche Lage der Grenzkorridore ergibt sich in Bezug auf Grenzkorridor I aus den Festle-gungen des Raumordnungsplans für die AWZ der Ostsee. Dieser Grenzkorridor ist im Raum-ordnungsplan enthalten und vom Land Mecklenburg-Vorpommern im aktuellen Landesraum-entwicklungsprogramm in Form von Vorbehaltsgebieten für Leitungen bzw. Marine Leitungs-trassen übernommen worden. Aufgrund der zu erwartenden Anzahl an Kabelsystemen aus den Clustern 1 und 2 ist eine Erweiterung des im Raumordnungsplan festgelegten Grenzkorridors erforderlich. Die Erweiterung erfolgt unter Berücksichtigung des südlich gelegenen Natur-schutzgebiets „Pommersche Bucht - Rönnebank“ in Richtung Norden. Grenzkorridor III wird u.

a. für die Ableitung der im Windpark „EnBW Baltic 2“ erzeugten Energie benötigt. Diese Trasse ist im Raumordnungsplan bereits als genehmigtes Energiekabel enthalten. Hier wird an der Übergabestelle zum Küstenmeer ein Grenzkorridor vorgeschlagen, durch welchen die mögli-chen weiteren Projekte im Bereich von Cluster 3 sowie ggf. grenzüberschreitende Seekabelsys-teme nach Dänemark oder Schweden gebündelt abgeführt werden sollen. Grenzkorridor II dient ausschließlich der Anbindung des Offshore-Windpark-Projektes „Arcadis Ost 1“ im Küstenmeer.

Der ÜNB sieht derzeit vor, dieses Projekt über den Grenzkorridor II in die AWZ und über Grenz-korridor I gebündelt mit den Anbindungsleitungen aus der AWZ anzubinden. Somit ist der Grenzkorridor II kein Alternativkorridor zu Grenzkorridor I. Unter diesen gegebenen Vorausset-zungen gibt es keine vernünftigen räumlichen Alternativen zu den gewählten Grenzkorridoren.

Die Möglichkeit einer räumlichen Alternativenprüfung bietet die Ausweisung von Suchräumen für die noch nicht genehmigten Umspannplattformen bzw. Sammelplattformen. Vor dem Hinter-grund der offenen Fragen hinsichtlich der BauHinter-grundverhältnisse, u. a. innerhalb von Cluster 2, schafft die Festlegung von Suchräumen die Voraussetzung dafür, im Rahmen der Einzelverfah-ren nach Durchführung der Baugrundhaupterkundung innerhalb dieser Suchräume den mög-lichst geeignetsten und damit auch verträgmög-lichsten Standort für die jeweilige Plattform zu finden.

Die Standorte sollen – spätestens im Einzelzulassungsverfahren – bei Bekanntwerden der pro-jektspezifischen Rahmenbedingungen konkretisiert werden.

Eine räumliche Alternativenprüfung im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgt nicht.

Da der Bau von Umspann- bzw. Sammelplattformen in Natura2000-Gebieten grundsätzlich un-zulässig ist (vgl. z. B. Planungsgrundsatz 5.2.2.6 BFO-O) und auch die Verlegung der Seeka-beltrassen in der AWZ vollständig außerhalb von Natura2000-Gebieten (vgl. z. B. Planungs-grundsatz 5.4.2.8 BFO-O) erfolgt, werden keine Flächen innerhalb dieser streng geschützten Gebiete räumlich in Anspruch genommen. Darüber hinaus kommt die durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung zu dem Schluss, dass bei Einhaltung strenger Vermeidungs- und Min-derungsmaßnahmen nach derzeitigem Stand keine erheblichen Auswirkungen auf Natura2000-Gebiete in ihren für die Erhaltungsziele bzw. den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten sind. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden im Rahmen der Einzelzulas-sungsverfahren angeordnet. Hierzu trifft der BFO-O textliche Festlegungen in Form von Pla-nungsgrundsätzen und standardisierten Technikvorgaben.

Im Rahmen des Konsultationsverfahrens wurde von einzelnen Beteiligten, u. a. dem BfN und dem Umweltbundesamt, gefordert, als technische Alternative den Einsatz eines Gleichstrom- Anbindungskonzeptes zu prüfen. Der Vorteil eines solchen Gleichstrom-Konzeptes liegt in

ers-ter Linie darin, dass ein Gleichstrom-Kabelsystem mit ca. 900 MW Übertragungsleistung die vielfache Leistung eines Drehstrom-Kabelsystems (250 MW) übertragen kann und sich daher die Anzahl der erforderlichen Anbindungsleitungen gegenüber der vom ÜNB vorgesehenen Drehstrom-Technologie deutlich verringern würde. Damit würde sich die durch Seekabelsyste-me in Anspruch genomSeekabelsyste-mene Fläche deutlich verringern. Der deutlich geringeren Anzahl an Ka-belsystemen steht allerdings die Tatsache gegenüber, dass bei Anwendung der Gleichstrom-Technologie zusätzlich der Bau einer Konverterplattform auf See und einer weiteren an Land zur Gleichrichtung des in den Windparks erzeugten Drehstroms erforderlich wird, während im Fall des Drehstrom-Anbindungskonzeptes die Anbindungsleitungen direkt an die Umspannplatt-formen der einzelnen Offshore-Windparks angeschlossen werden und zusätzliche Bauwerke daher nicht erforderlich werden, sofern die technische Option der Sammelplattform nicht umge-setzt wird.

Für den Windpark „EnBW Baltic 2“ stellt sich die Frage eines alternativen Anbindungskonzeptes nicht mehr, da sich das Vorhaben bereits in Betrieb befindet. Auch für die beiden weiteren be-reits genehmigten Offshore-Windparks „Arkona-Becken Südost“ und „Wikinger“ im Vorrangge-biet „Westlich Adlergrund“ wird aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes (in Bau) am Drehstrom-Anbindungskonzept festgehalten. Im Rahmen der Zulassung der „Seekabelsysteme 1 bis 6/Querverbindung“ wurden zum einen vier Drehstrom-Seekabelsysteme zur Anbindung der Vorhaben „Wikinger“ und „Arkona-Becken Südost“ sowie eine Querverbindung zwischen diesen Vorhaben planfestgestellt. Zum anderen wurden zwei weitere Drehstrom-Seekabelsysteme bis zum Bündelungspunkt im südlichen Bereich des Clusters 2 planfestge-stellt. Insofern stellt sich die Frage nach einer technischen Alternative für die Bereiche außer-halb der Vorranggebiete, insbesondere für Cluster 2.

Eine Konverterplattform allein für das in Cluster 1 außerhalb des Vorranggebietes liegende Vorhaben vorzusehen, erscheint aufgrund des vergleichsweise geringen Erzeugungspotenzials weder aus ökonomischer noch aus ökologischer Sicht sinnvoll. Denkbar wäre hier ein An-schluss über einen möglichen Konverter in Cluster 2. In Cluster 3 entfiele bei Einsatz eines Gleistrom-Konzeptes die bei Einsatz von Drehstrom erforderliche Anlage zur Blindleistungs-kompensation. Allerdings ist die in Cluster 3 außerhalb des Vorranggebietes verbleibende Ka-pazität eher gering.

Im Fall von Cluster 2 wären aufgrund der potenziellen Erzeugungsleistung der Offshore-Windparks die Umweltauswirkungen von voraussichtlich einer zusätzlichen Konverterplattform (auf See) vier zusätzlichen Seekabelsystemen gegenüberzustellen und im Hinblick auf deren voraussichtliche positive und negative Auswirkungen zu prüfen. Da optional eine Sammelplatt-form in Cluster 2 vorgesehen ist, die hinsichtlich Größe und ökologische Auswirkungen mit einer Konverterplattform vergleichbar sein dürfte, wären ggf. lediglich die Auswirkungen des Baus und Betriebs einer zusätzlichen Konverterplattform auf See zu betrachten. Für die Gebiete mit hohen Schlickmächtigkeiten – das betrifft Cluster 2 – steht nach derzeitigem Kenntnisstand we-der für die Realisierung von Netzanbindungssystemen noch im Hinblick auf den Einsatz von Gründungen von Windenergieanlagen ein erprobter Stand der Technik zur Verfügung. Da die potenziellen Umweltauswirkungen jedoch wesentlich von den angewandten Verfahren und ein-zusetzenden Gründungskonstruktionen abhängen, ist eine abschließende Bewertung zu die-sem Zeitpunkt nicht möglich. Die Ermittlung wird erst nach Bekanntwerden der detaillierten, projektspezifischen Rahmenbedingungen möglich sein. Selbst dann wird eine abschließende Bewertung aufgrund der sehr unterschiedlichen Umweltauswirkungen von Unterwasserkabel-systemen und Gründungsstrukturen generell als schwierig eingeschätzt.

Grundsätzlich gilt, dass aus naturschutzfachlicher Sicht langfristig betrachtet im Bereich von Cluster 2 und für die über clusterübergreifende Anbindungen angebundenen Cluster 1 und 4 (Cluster 4 des O-NEP) außerhalb des Vorranggebietes liegende Vorhaben ein Gleichstrom-Anbindungskonzept eine geeignete Alternative darstellen kann. Aufgrund der zahlreichen Unsi-cherheiten und Unwägbarkeiten ist eine abschließende Bewertung allerdings zum gegenwärti-gen Zeitpunkt nicht möglich. Es bleibt jedoch auch festzuhalten, dass Cluster 2 nach derzeitiger Erkenntnis weder aus sedimentologischer Sicht noch in Bezug auf die Schutzgüter Benthos,

Biotoptypen und Fische eine herausgehobene Bedeutung hat, so dass – auch angesichts der vergleichsweise geringen Längen der Seekabelsysteme innerhalb der AWZ – bei Anwendung der Drehstrom-Technologie keine erheblichen Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter zu erwarten sind (vgl. Kap. 4.2). Durch die Auslegung auf eine Spannungsebene von 220 kV kann eine für eine Drehstromanbindung möglichst hohe Übertragungsleistung je Kabelsystem reali-siert werden.

Die geringere Übertragungsleistung einer Drehstrom-Anbindungsleitung kann u. U. auch als Vorteil gewertet werden, da dadurch ein bedarfsgerechterer Ausbau ermöglicht wird. Dies kann gerade vor dem Hintergrund von Vorteil sein, dass insbesondere außerhalb der Vorranggebiete noch eine Reihe von Fragen, etwa hinsichtlich Baugrundverhältnissen und kumulativer Auswir-kungen auf den Vogel- und Fledermauszug, offen sind. Damit böte der Einsatz der Drehstrom-Technologie die Möglichkeit, bei der Errichtung der Netzanschlüsse möglichst flexibel auf die Entwicklungen der Offshore-Windparks zu reagieren und Überkapazitäten zu vermeiden.

Entscheidend für die Betrachtung des Anbindungskonzeptes aus umweltfachlicher Sicht ist vielmehr die Weiterführung der Kabelsysteme durch das Küstenmeer, da der überwiegende Anteil der Trassenabschnitte (mehr als vier Fünftel) innerhalb der 12-sm-Zone liegt, und in die-sem Bereich zu großen Teilen Schutzgebiete gequert werden. Auf die Gesamtstrecke der See-kabelsysteme betrachtet, spielen aus ökologischer Sicht zudem auch Faktoren wie z. B. der Materialverbrauch eine Rolle. Die BNetzA vergleicht in ihrem Umweltbericht 2013 abstrakt die potenziellen Umweltauswirkungen der beiden alternativen Anbindungskonzepte anhand des voraussichtlichen Flächenverbrauchs. Im aktuellsten Umweltbericht für das Zieljahr 2014 erfolg-te kein Vergleich der Umweltauswirkungen, da keine neuen Erkenntnisse vorliegen. Es wird auf den vorherigen Umweltbericht verwiesen. Die Alternativenprüfung der BNetzA erfolgt für die im O-NEP 2013 nach Szenario B2023 enthaltenen Zubaumaßnahmen. Das betrifft eine abzufüh-rende Leistung des Zubau-Netzes von 964 MW bzw. eine Alternativenprüfung für vier Dreh-strom-Anbindungsleitungen. Die Alternativenprüfung der BNetzA kommt zu dem Ergebnis, dass unter den angenommenen Rahmenbedingungen die Flächeninanspruchnahme bei einem Gleichstrom-Anbindungskonzept – trotz der zusätzlich erforderlich werdenden Konverterplatt-formen – um ca. 42% geringer gegenüber einem Drehstrom-Anbindungskonzept ausfiele. Konk-ret bedeute dies eine Reduzierung der (mittleren) Flächeninanspruchnahme von ca. 18,4 ha auf ca. 10,7 ha (BNETZA, 2014a).

Der Umweltbericht 2013 der BNetzA weist darauf hin, dass „angesichts der mit den Offshore-Netzanbindungen verbundenen erheblichen Kosten allerdings außerhalb der SUP weitere Un-tersuchungen notwendig seien, welche wirtschaftlichen Konsequenzen mit einem Wechsel der Anbindungstechnik verbunden wären.“ (BNETZA, 2014a). Unter Berücksichtigung dieser wirt-schaftlichen Erwägungen und der Ergebnisse der Konsultation kommt die BNetzA im Rahmen der Bestätigung des O-NEP 2013 zu dem Schluss, dass „die für die Maßnahmen im Szenario B2023 gewählte Technologie sachgerecht ist. Für eine Verwendung von Drehstrom-Technologie bei den im Szenario B2023 beantragten Maßnahmen spricht, dass aufgrund der Trassenlänge ein Einsatz von Drehstrom-Technologie ohne Zwischenkompensation möglich ist.

Nach derzeitigem Kenntnisstand erscheint eine Verwendung von Drehstrom-Technologie als die wirtschaftlichere Variante. Insbesondere spreche das bereits fortgeschrittene Planungssta-dium der in Szenario B2023 beantragten Maßnahmen für ein Beibehalten der Drehstrom-Technologie. Bei einem Abweichen von der geplanten Verwendung von Drehstrom-Technologie wäre mit erheblichen Verzögerungen für die Anbindung der betroffenen OWP in der Ostsee zu rechnen.“ (BNETZA, 2014b).

Daher legt der BFO-O für die kurzfristig zu realisierenden, im O-NEP Zieljahr 2025 bestätigten Netzanbindungsprojekte den Einsatz eines Drehstrom-Anbindungskonzeptes fest (vgl. Pla-nungsgrundsatz 5.1.1.1 BFO-O), da derzeit davon ausgegangen wird, dass jedenfalls für diese Vorhaben ein bedarfsgerechter Ausbau ermöglicht wird und die in Anspruch genommenen Räume auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Daten und Erkenntnisse keine heraus-gehobene ökologische Bedeutung haben, so dass durch das Drehstrom-Anbindungskonzept keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind. Es sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen

der Zulassung der „Seekabelsysteme 1 bis 6/Querverbindung“ zum einen vier Drehstrom-Seekabelsysteme zur Anbindung der Vorhaben „Wikinger“ und „Arkona-Becken Südost“ sowie eine Querverbindung zwischen diesen Vorhaben planfestgestellt wurde. Zum anderen wurden zwei weitere Drehstrom-Seekabelsysteme bis zum Bündelungspunkt im südlichen Bereich des Clusters 2 planfestgestellt. Daher ist die Einschätzung, dass keine erheblichen Auswirkungen durch das Drehstrom-Anbindungskonzept zu erwarten sind, im Rahmen der Einzelzulassungs-verfahren von dem Bündelungspunkt bis zur Umspannplattform des anzubindenen Offshore-Windparkvorhabens nach Bekanntwerden der detaillierten projektspezifischen Rahmenbedin-gungen zu evaluieren. Auf etwaigen Erkenntnisgewinn kann im Rahmen dieser Fortschreibung bzw. der Aufstellung des Flächenentwicklungsplans angemessen reagiert werden.

Für die übrigen, auf langfristige Sicht zu realisierenden Vorhaben erfolgt im BFO-O noch keine Festlegung auf den Einsatz der Drehstromtechnologie. Denn für diese Vorhaben kann ein Gleichstrom-Anbindungskonzept jedenfalls aus naturschutzfachlicher Sicht eine geeignete Al-ternative darstellen. Es sei darauf hingewiesen, dass im 2. Entwurf des O-NEP Zieljahr 2030 ein Gleichstrom-Anbindungskonzept aufgrund der zur Verfügung stehenden Trassenräume für die Anbindung OST-2-4 vorgeschlagen wird. Dennoch wird für alle im BFO-O geplanten Seekabelt-rassen und Plattformstandorte bzw. -suchräume der Einsatz eines Drehstrom-Anbindungskonzeptes zugrunde gelegt. Dieses Vorgehen erscheint sachgerecht, um in der Tendenz den maximal erforderlichen Platzbedarf für Seekabelsysteme anzunehmen und in der Folge ausreichend Raum für die zukünftige Netztopologie zu sichern. Der für eine Anbindung mittels Gleichstromtechnologie ggf. zusätzlich benötigte Raum zur Errichtung von Konverter-plattformen wird über die Festlegung von Suchräumen für die technische Option einer Sammel-plattform gesichert. Eine nähere Prüfung des Gleichstrom-Anbindungskonzepts für diese Berei-che erfolgt im Rahmen der Aufstellung des FläBerei-chenentwicklungsplanes, wenn mehr Erkenntnis-se – auch aus der Realisierung von Vorhaben – vorliegen.

8.2 Beschreibung der Durchführung der Umweltprüfung einschließlich