• Keine Ergebnisse gefunden

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27.

Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:

„§ 56 (weggefallen)“.

b) Der Angabe zu § 139 werden folgende Angabe angefügt:

„§ 140 Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019

Kapitel 17 Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31.

Dezember 2019

§ 141 Teilhabe am Arbeitsleben

Kapitel 18 Regelungen für die Gesamtplanung für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezem-ber 2019

§ 142 Gesamtplanverfahren

§ 143 Instrumente der Bedarfsermittlung

§ 144 Gesamtplankonferenz

§ 144a Feststellung der Leistungen

§ 145 Gesamtplan

§ 146 Teilhabezielvereinbarung“.

2. In § 54 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches“ durch die Wörter „Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach § 141 und neben den Leistungen nach §§ 26 und 55 des Neunten Buches in der am 31. Dezem-ber 2017 geltenden Fassung“ ersetzt.

3. § 56 wird aufgehoben.

4. § 63 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Per-sönlichen Budgets ausgeführt. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.“

5. In § 82 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „und Erhöhungsbeträge des Arbeitsent-gelt im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches“ gestrichen.

6. § 92 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 58 des Neunten Buches und bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches,“.

7. Dem § 139 wird folgender § 140 angefügt:

㤠140

Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019

(1) Die am 31. Dezember 2017 vereinbarten oder durch die Schiedsstellen fest-gesetzten Vergütungen nach § 75 Absatz 3 Nummer 2 mit den Pauschalen für Unter-kunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepau-schale) sowie einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Aus-stattung (Investitionsbetrag) gelten, soweit sie die Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel zum Inhalt haben, bis zum 31. Dezember 2019 weiter. Werden nach dem [31. Dezember 2017] erstmals Vereinbarungen für Einrichtungen abge-schlossen, sind als Basis die Vereinbarungen des Jahres [2017] von vergleichbaren Einrichtungen zugrunde zu legen.

(2) Die am 31. Dezember 2017 geltenden Rahmenverträge im Sinne des § 79 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bleiben, soweit sie die Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel zum Inhalt haben, bis zum 31. Dezember 2019 in Kraft.“

8. Dem § 140 werden die folgenden Kapitel 17 und 18 angefügt:

„Kapitel 17

Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019

§ 141

Teilhabe am Arbeitsleben

(1) Leistungen zur Beschäftigung erhalten Personen nach § 53, die die Voraus-setzungen nach § 58 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches erfüllen.

(2) Leistungen zur Beschäftigung umfassen

1. Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62 des Neunten Buches,

2. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62 des Neunten Buches sowie

3. Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 des Neunten Bu-ches.

(3) Leistungen nach Absatz 2 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Be-schäftigung erforderlich sind. Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der Leistungsberechtigte das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhal-tung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie in-folge der körperlichen Entwicklung der Leistungsberechtigten notwendig ist oder das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.

(4) Zu den Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 gehört auch das Arbeits-förderungsgeld nach § 59 des Neunten Buches.

Kapitel 18

Regelungen für die Gesamtplanung für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019

§ 142

Gesamtplanverfahren

(1) Das Gesamtplanverfahren ist nach den folgenden Maßstäben durchzuführen:

1. Beteiligung der Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung,

2. Dokumentation der Wünsche der Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leis-tungen,

3. Beachtung der Kriterien a) transparent,

b) trägerübergreifend, c) interdisziplinär, d) konsensorientiert, e) individuell,

f) lebensweltbezogen,

g) sozialraumorientiert und zielorientiert, 4. Ermittlung des individuellen Bedarfes, 5. Durchführung einer Gesamtplankonferenz,

6. Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer Gesamtplan-konferenz unter Beteiligung betroffener Leistungsträger.

(2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen der Leistungsberechtigten eine Person ihres Vertrauens beteiligt.

(3) Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, soll der Träger der Eingliederungshilfe die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informieren und am Gesamtplanverfahren beteiligen, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 und § 141 erforderlich ist. Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapi-tel erforderlich sind, so soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leis-tungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 und § 141 erforderlich ist.

(4) Bestehen Anhaltspunkte für einen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt, soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leis-tungen nach § 54 und § 141 erforderlich ist.

§ 143

Instrumente der Bedarfsermittlung

(1) Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Leistungen nach § 54 und § 141 unter Berücksichtigung der Wünsche der Leistungsberechtigten festzustellen. Die Er-mittlung des individuellen Bedarfes erfolgt durch ein Instrument, das sich an der

Inter-nationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orien-tiert. Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beein-trächtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen:

1. Lernen und Wissensanwendung,

2. allgemeine Aufgaben und Anforderungen, 3. Kommunikation,

4. Mobilität,

5. Selbstversorgung, 6. häusliches Leben,

7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, 8. bedeutende Lebensbereiche und

9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nä-here über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen. § 7 Absatz 2 des Neun-ten Buches bleibt unberührt.

§ 144

Gesamtplankonferenz

(1) Mit Zustimmung der Leistungsberechtigten kann der Träger der Eingliede-rungshilfe eine Gesamtplankonferenz durchführen, um die Leistungen für Leistungsrechtigte nach § 54 und § 141 sicherzustellen. Die LeistungsbeLeistungsrechtigten und die be-teiligten Rehabilitationsträger können dem nach § 15 des Neunten Buches verantwort-lichen Träger der Eingliederungshilfe die Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorschlagen. Von dem Vorschlag auf Durchführung einer Gesamtplankonferenz kann abgewichen werden, wenn der Träger der Eingliederungshilfe den maßgeblichen Sach-verhalt schriftlich ermitteln kann oder der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht.

(2) In einer Gesamtplankonferenz beraten der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungsberechtigte und beteiligte Leistungsträger gemeinsam auf der Grundlage des Ergebnisses der Bedarfsermittlung mit den Leistungsberechtigten insbesondere über 1. die Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger und der gutachterlichen

Stel-lungnahme des Leistungserbringers bei Beendigung der Leistungen zur berufli-chen Bildung nach § 57 des Neunten Buches,

2. die Wünsche der Leistungsberechtigten nach § 9, 3. den Beratungs- und Unterstützungsbedarf nach § 11, 4. die Leistungserbringung.

(3) Ist der Träger der Eingliederungshilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15 des Neunten Buches soll er die Gesamtplankonferenz mit einer Teilhabeplankonferenz nach § 20 des Neunten Buches verbinden. Ist der Träger der Eingliederungshilfe nicht Leistungsverantwortlicher nach § 15 des Neunten Buches, soll er nach § 19 Absatz 5 des Neunten Buches den Leistungsberechtigten und den Rehabilitationsträgern anbie-ten, mit deren Einvernehmen das Verfahren anstelle des leistenden Rehabilitationsträ-gers durchzuführen.

(4) Beantragt eine leistungsberechtigte Mutter oder ein leistungsberechtigter Va-ter Leistungen zur Deckung von Bedarfen bei der Versorgung und Betreuung eines eigenen Kindes oder mehrerer eigener Kinder, so ist eine Gesamtplankonferenz mit Zustimmung des Leistungsberechtigten durchzuführen. Bestehen Anhaltspunkte dafür,

dass diese Bedarfe durch Leistungen anderer Leistungsträger, durch das familiäre, freundschaftliche und nachbarschaftliche Umfeld oder ehrenamtlich gedeckt werden können, so informiert der Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung der Leis-tungsberechtigten die als zuständig angesehenen Leistungsträger, die ehrenamtlich tätigen Stellen und Personen oder die jeweiligen Personen aus dem persönlichen Um-feld und beteiligt sie an der Gesamtplankonferenz.

§ 144a

Feststellung der Leistungen

(1) Nach Abschluss der Gesamtplankonferenz stellen der Träger der Eingliede-rungshilfe und die beteiligten Leistungsträger ihre Leistungen nach den für sie gelten-den Leistungsgesetzen innerhalb der Fristen nach §§ 14 und 15 des Neunten Buches fest.

(2) Der Träger der Eingliederungshilfe erlässt auf Grundlage des Gesamtplans nach § 145 den Verwaltungsakt über die festgestellte Leistung nach § 54 und § 141.

Der Verwaltungsakt enthält mindestens die bewilligten Leistungen und die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen. Die Feststellungen über die Leistungen sind für den Erlass des Verwaltungsaktes bindend. Ist eine Gesamtplankonferenz durchgeführt worden, sind deren Ergebnisse der Erstellung des Gesamtplans zu Grunde zu legen. Ist der Träger der Eingliederungshilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15 des Neunten Bu-ches, sind die Feststellungen über die Leistungen für die Entscheidung nach § 15 Ab-satz 3 des Neunten Buches bindend.

(3) Wenn nach den Vorschriften zur Koordinierung der Leistungen nach Teil 1 Kapitel 4 des Neunten Buches ein anderer Rehabilitationsträger die Leistungsverant-wortung trägt, bilden die auf Grundlage der Gesamtplanung festgestellten Leistungen nach den § 54 und § 141 die für den Teilhabeplan erforderlichen Feststellungen nach

§ 15 Absatz 2 des Neunten Buches.

(4) In einem Eilfall erbringt der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen der Ein-gliederungshilfe nach den § 54 und § 141 vor Beginn der Gesamtplankonferenz vor-läufig; der Umfang der vorläufigen Gesamtleistung bestimmt sich nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 145 Gesamtplan

(1) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen Leis-tungen oder einer Einzelleistung auf.

(2) Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Er geht der Leistungsabsprache nach § 12 vor. Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortge-schrieben werden.

(3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der Träger der Eingliederungshilfe zusammen mit

1. dem Leistungsberechtigten, 2. einer Person ihres Vertrauens und

3. den im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit a) dem behandelnden Arzt,

b) dem Gesundheitsamt,

c) dem Landesarzt, d) dem Jugendamt und

e) den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

(4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach § 19 des Neunten Buches mindestens

1. die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente so-wie die Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des Überprü-fungszeitpunkts,

2. die Aktivitäten der Leistungsberechtigten,

3. die Feststellungen über die verfügbaren und aktivierbaren Selbsthilferessourcen des Leistungsberechtigten sowie über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbrin-genden Leistungen,

4. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 im Hinblick auf eine pauschale Geldleistung und

5. die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten.

(5) Der Träger der Eingliederungshilfe hat der leistungsberechtigten Person Ein-sicht in den Gesamtplan zu gestatten.

§ 146

Teilhabezielvereinbarung

Der Träger der Eingliederungshilfe kann mit dem Leistungsberechtigten eine Teil-habezielvereinbarung zur Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes oder von Teilen der Mindestinhalte des Gesamtplanes abschließen. Die Teilhabezielvereinba-rung wird für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarungsziele nicht oder nicht mehr erreicht werden, hat der Träger der Ein-gliederungshilfe die Teilhabezielvereinbarung anzupassen. Die Kriterien nach § 142 Absatz 1 Nummer 3 gelten entsprechend.“

Artikel 13

Weitere Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum