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(1) In § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, werden die Wörter „18, 44 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und § 53“ durch die Wörter „31, 64 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und § 73“ ersetzt.

(2) § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „57“ durch „82“ ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „64“ durch „82“ ersetzt.

(3) Das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 51 Absatz 1 wird die Angabe „36“ durch „52“ ersetzt.

2. In § 95 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „64“ durch „86“ ersetzt.

(4) In § 1 Nummer 2 und in § 2 Nummer 2 Satz 2 der Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 27. Januar 2015 vom 10. Dezember 2015 (BAnz. AT 22.12.2015 V1) wird jeweils die Angabe „35“ durch „51“ ersetzt.

(5) Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.

September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 wird die Angabe „94“ durch die Angabe „177“ ersetzt.

2. In § 52 wird die Angabe „97 Abs. 1“ durch die Angabe „180 Absatz 1“ ersetzt.

3. In § 59a wird die Angabe „97 Abs. 2“ durch die Angabe „180 Absatz 2“ ersetzt.

(6) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „138“ durch die Angabe „221“ ersetzt.

2. In § 2a Absatz 1 Nummer 3a wird die Angabe „94, 95 und 139“ durch die Angabe „177, 178 und 222“ ersetzt.

3. In § 10 Satz 1 wird die Angabe „139“ durch die Angabe „222“ ersetzt.

4. In § 83 Absatz 3 wird die Angabe „94, 95 und 139“ durch die Angabe „177, 178 und 222“ ersetzt.

(7) In § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch [...] geändert wor-den ist, wird die Angabe „69“ durch die Angabe „152“ ersetzt.

(8) § 3a Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntma-chung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe „145 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „228 Absatz 1 Satz 1“

ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „145“ durch die Angabe „228“ ersetzt.

(9) In § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, werden die Wörter „18, 44 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie § 53“ durch die Wörter „31, 64 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 sowie § 73“ ersetzt.

(10) In § 6 Absatz 1 Satz 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird die Angabe „47, 48“ durch die Angabe „67, 68“ ersetzt.

(11) In § 17 Absatz 2 Satz 4 des Bundesanstalt Post-Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird die Angabe „93 bis 100“ durch die Angabe „176 bis 183“ ersetzt.

(12) Das BfAI-Personalgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2370), das durch [...]

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

2. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

(13) § 68 Nummer 3 Buchstabe c der Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch [...] geän-dert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„c) Inklusionsprojekte im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-buch, wenn mindestens 40 Prozent der Beschäftigten besonders betroffene schwerbe-hinderte Menschen im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-buch sind; auf die Quote werden psychisch kranke Menschen im Sinne des § 215 Ab-satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet,“.

(14) In § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378;

2000 I S. 147), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird die Angabe „136“ durch die Angabe „219“ ersetzt.

(15) In § 65 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „69“ durch die Angabe „152“ ersetzt.

(16) § 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „136“ durch die Angabe „219“ ersetzt.

2. In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „35 Abs.“ durch die Angabe „51 Absatz“ ersetzt.

(17) Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5“ durch die Wörter „164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „34 Abs. 2“ durch die Angabe „50 Absatz 3“

ersetzt.

bb) In Nummer 2 Satz 3 wird die Angabe „34 Abs. 3 Satz 4 bis 6“ durch die Wörter

„50 Absatz 4 Satz 5 bis 8“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe „81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4“ durch die Wörter „164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.

2. In § 15 wird die Angabe „33 Abs. 7“ durch die Angabe „49 Absatz 7“ ersetzt.

3. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Befugnis zur Mitnahme einer Begleitperson ist gesondert ärztlich zu be-gründen, es sei denn, die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson gemäß

§ 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist nachgewiesen durch einen entsprechenden Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetz-buch zuständigen Behörde oder durch einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neun-ten Buches Sozialgesetzbuch mit einem Vermerk nach § 3 Absatz 2 der Schwerbehin-dertenausweisverordnung.“

(18) Die Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „136 Abs. 2“ durch die Angabe „219 Absatz 2“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ein Tätigwerden des Fachausschusses nach dieser Verordnung unter-bleibt, soweit ein Teilhabeplanverfahren nach den §§ 18 bis 23 des Neunten Bu-ches Sozialgesetzbuch durchgeführt wird.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „38a“ durch „55“ ersetzt.

3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „136“ durch die Angabe „219“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „136 Abs. 2“ durch die Angabe „219 Absatz 2“

ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Integrationsprojekt (§ 132“ durch die Angabe „Inklusionsprojekt (§ 215“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „40 Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „57 Absatz 3 Satz 2“ und wird die Angabe „(§ 40 Abs. 3 Satz 3“ durch die Wörter „(§ 57 Ab-satz 3 Satz 3“ ersetzt.

5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „136“ durch die Angabe „219“ ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter „136 Abs. 1 Satz 2 und § 138“ durch die Wörter

„219 Absatz 1 Satz 2 und § 221“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „138“ durch die Angabe „221“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Angabe „41 Abs. 3 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „58 Absatz 3 Satz 2 und 3“, die Angabe „41 Abs. 3“ durch die Angabe „58 Ab-satz 3“, die Angabe „138 Abs. 2“ durch die Angabe „221 Absatz 2“ und die Angabe „43“ durch die Angabe „59“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „138 Abs. 2“ durch die Angabe „221 Ab-satz 2“ ersetzt.

bb) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „138“ durch die Angabe „221“ ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „142“ durch die Angabe „225“ ersetzt.

7. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „136 Abs. 1 Satz 2 und § 138“ durch die Wörter

„219 Absatz 1 Satz 2 und § 221“ ersetzt.

8. In § 14 wird die Angabe „139“ durch die Angabe „222“ ersetzt.

9. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „137 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2“ durch die Wörter „220 Ab-satz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.

10. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „136“ durch die Angabe „219“ ersetzt.

11. § 20 wird aufgehoben.

(19) Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „138 Abs. 1“ durch die Angabe „221 Absatz 1“ und die Angabe „139“ durch die Angabe „222“ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „36“ durch „52“ ersetzt.

3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „36“ durch „52“ ersetzt.

(20) Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. Leistungen zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Ar-beit.“

2. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe „71“ durch die Angabe „154“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter „71 Abs. 1 Satz 2 und § 72“ durch die Wör-ter „154 Absatz 1 Satz 2 und § 155“ ersetzt.

cc) In Buchstabe e werden die Wörter „81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 und Abs. 5 Satz 1“ durch die Wörter „164 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 und Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „33 Abs. 3 Nr. 3“ durch die Wörter „49 Absatz 3 Nummer 4“ ersetzt.

3. In § 16 wird die Angabe „104 Abs. 3“ durch die Angabe „187 Absatz 3“ ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Integrationsprojekten“ durch das Wort „Inklusionsprojekten“ ersetzt.

b) In Absatz 1b wird die Angabe „38a Abs. 3“ durch die Angabe „55 Absatz 3“ ersetzt.

5. In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „102 Abs. 5 Satz 2“ durch die Angabe „185 Absatz 6 Satz 2“ und die Angabe „102 Abs. 6 Satz 3“ durch die Angabe „185 Absatz 7 Satz 3“ setzt.

6. In § 26 Absatz 2 werden die Angabe „81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 5“ durch die Angabe „164 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 5“, die Angabe „§ 71“ durch die Angabe „§ 154“, die Angabe „§ 71 Abs. 1 Satz 2 und § 72“ durch die Angabe „§§ 154 Absatz 1 Satz 2 und 155“ ersetzt.

7. In § 26a wird die Angabe „71 Abs. 1“ durch die Angabe „154 Absatz 1“ ersetzt.

8. In § 26b wird die Angabe „68 Abs. 4 durch die Angabe „151 Absatz 4“ ersetzt.

9. § 27 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Arbeitgeber können Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen erhal-ten, die mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verbunden sind, der nach Art oder Schwere seiner Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen ist (§ 155 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d des Neunten Buches Sozi-algesetzbuch) oder im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werk-statt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter im Sinne des

§ 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder in Teilzeit (§ 158 Absatz 2 des Neun-ten Buches Sozialgesetzbuch) beschäftigt wird, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde.“

10. In § 27a wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ und die Angabe „113“ durch die Angabe „196“ ersetzt.

11. § 28a wird wie folgt gefasst:

㤠28a

Leistungen an Inklusionsprojekte

Inklusionsprojekte im Sinne des Kapitels 11 des Teils 3 des Neunten Buches So-zialgesetzbuch können Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Aus-stattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und besonderen Auf-wand erhalten.“

12. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „102 Abs. 2 Satz 6“ durch die Wörter „185 Ab-satz 2 Satz 6“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „102 Abs. 1“ durch die Angabe „185 Absatz 1“

ersetzt.

13. In § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „136“ durch die Angabe „219“ er-setzt.

14. In § 31 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „142“ durch die Angabe „225“ ersetzt.

15. In § 41 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „72“ durch die Angabe „155“ ersetzt.

16. § 46 wird wie folgt gefasst:

㤠46

Übergangsregelungen

Abweichend von § 41 können Mittel des Ausgleichsfonds verwendet werden zur Förderung von Inklusionsbetrieben und -abteilungen nach dem Kapitel 11 des Teils 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die nicht von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 154 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geführt werden, so-weit die Förderung bis zum 31. Dezember 2003 bewilligt worden ist, sowie für die För-derung von Einrichtungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6, soweit Leistun-gen als Zinszuschüsse oder Zuschüsse zur Deckung eines Miet- oder Pachtzinses für bis zum 31. Dezember 2004 bewilligte Projekte erbracht werden.“

(21) Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „69 Abs. 5“ durch die Angabe „152 Absatz 5“

ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a“ durch die Wörter „234 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird die Angabe „145“ durch die Angabe „228“ ersetzt.

bb) In Nummer 7 werden die Wörter „146 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „229 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „146 Absatz 2“ durch die Angabe „229 Absatz 2“ er-setzt.

3. § 3a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „145 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „228 Ab-satz 2 Satz 1“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach Löschung des Vermerks durch das Finanzamt“ gestrichen.

4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „69 Abs. 1 und 4“ durch die Wörter „152 Absatz 1 und 4“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „69 Abs. 2“ durch die Angabe „152 Absatz 2“ und die Angabe „69 Abs. 5“ durch die Angabe „152 Absatz 5“ ersetzt.

5. In § 7 wird die Angabe „69 Abs. 5“ durch die Angabe „152 Absatz 5“ ersetzt.

(22) Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen in der Fassung der Bekanntma-chung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 811), die durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „94 Abs. 6 Satz 4“ durch die Wörter „177 Ab-satz 6 Satz 4“ ersetzt.

2. In § 22 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „97 Abs. 8“ durch die Angabe „180 Absatz 8“

ersetzt.

3. In § 23 wird die Angabe „94 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „177 Absatz 1 Satz 3“

ersetzt.

4. In § 24 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „94 Abs. 6 Satz 4“ durch die Wörter „177 Ab-satz 6 Satz 4“ ersetzt.

(23) In § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) werden die Wörter „Gemeinsame Servicestellen“

gestrichen.

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