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Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27.

Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 (weggefallen)“.

b) Nach der Angabe zu § 27b wird folgende Angabe zu § 27c eingefügt:

„§ 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt für minderjährige Leistungsberechtigte“.

c) Die Angabe zu Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 6 (weggefallen)“.

d) Die Angaben zu den §§ 53 bis 60 werden wie folgt gefasst:

㤠53 (weggefallen).

§ 54 (weggefallen).

§ 55 (weggefallen).

§ 56 (weggefallen).

§ 57 (weggefallen).

§ 58 (weggefallen).

§ 59 (weggefallen).

§ 60 (weggefallen)“.

e) Die Angabe zu § 60a wird gestrichen.

f) Nach der Angabe zu § 74 werden folgende Angaben zum Kapitel 10 eingefügt:

„Kapitel 10 Vertragsrecht

§ 75 Allgemeine Grundsätze

§ 76 Inhalt der Vereinbarungen

§ 76a Zugelassene Pflegeeinrichtungen

§ 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung

§ 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung

§ 78 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung

§ 79 Kürzung der Vergütung

§ 79a Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen

§ 80 Rahmenverträge

§ 81 Schiedsstelle“.

g) Die Angaben zu §§ 92a, 140, Kapitel 17 und 18 werden gestrichen.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit den gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger“ gestrichen.

3. In § 8 wird Nummer 4 aufgehoben.

4. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „nach dem Fünften bis Neunten Kapitel“ eingefügt.

5. § 14 wird aufgehoben.

6. § 15 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

7. In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ ge-strichen.

8. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestrei-ten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeibestrei-ten nicht verrichbestrei-ten kön-nen, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der hierfür notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gel-ten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hil-fen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Leistun-gen nach § 78 des Neunten Buches hat.“

9. § 27b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst

1. in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt,

2. in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunter-halt.

Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang der Bedarfe nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe b).“

10. Folgender § 27c wird eingefügt:

㤠27c

Sonderregelung für den Lebensunterhalt für minderjährige Leistungsberechtigte Leben minderjährige Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel nicht in einer Woh-nung nach § 42b Absatz 2 Satz 2 und werden ihnen zugleich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches über Tag und Nacht erbracht, gilt § 27b entsprechend.“

11. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angaben „69“ durch die Angaben „152“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 42a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden für Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.“

c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) § 42a Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.“

12. In § 34a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „dem Sechsten Kapitel“ durch die Wörter

„Teil 2 des Neunten Buches“ ersetzt.

13. In § 39 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „§ 53 behindert“ durch die Wörter „§ 99 des Neunten Buches in Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße eingeschränkt“ ersetzt.

14. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Kapitels“ das Komma gestrichen und die Wörter

„sowie Bedarfe nach § 42a,“ eingefügt.

b) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich entspre-chend § 27b Absatz 1 Nummer 2 bestimmt, in Höhe der durchschnittlichen an-gemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einperso-nenhaushaltes im Bereich des nach § 46b zuständigen Trägers,“.

15. § 42b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung bei 1. Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung leben, gelten die Absätze 3 und

4,

2. Leistungsberechtigten, denen allein oder zu zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen werden, gilt Absatz 5 und 6,

3. Leistungsberechtigten, die in anderen Räumlichkeiten als nach Nummer 1 und 2 untergebracht sind und für die nicht § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuwen-den ist, gilt Absatz 7.

Wohnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrich-tungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen. Persönlicher Wohnraum im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist ein Wohnraum, der Leistungsberechtigten allein

oder zu zweit zur alleinigen Nutzung überlassen wird, und zusätzliche Räumlich-keiten sind Räume, die ihnen zusammen mit weiteren Personen zur gemeinsamen Nutzung überlassen werden, wenn der Nutzungsüberlassung von persönlichem Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen zugrunde liegen. Für die Anwendung von Satz 3 ist es unerheblich, ob der die per-sönlichen Räumlichkeiten Überlassende auch die Leistungen zur Deckung von Be-darfen nach Teil 2 des Neunten Buches selbst erbringt oder Dritte diese Leistun-gen in dessen Auftrag erbrinLeistun-gen.“

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

„(5) Für leistungsberechtigte Personen, die in Räumlichkeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 leben, werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unter-kunft, soweit sie angemessen sind, als Bedarf berücksichtigt für

1. die persönlichen Räumlichkeiten, wenn sie allein bewohnt werden in voller Höhe, wenn sie von zwei Personen bewohnt werden jeweils hälftig,

2. die persönlich genutzten Räumlichkeiten, die vollständig oder teilweise möb-liert zur Nutzung überlassen werden, in der sich daraus ergebenden Höhe, 3. die Räumlichkeiten, die vorrangig zur gemeinschaftlichen Nutzung der

leis-tungsberechtigten Person und anderer Bewohner bestimmt sind (Gemein-schaftsräume), mit einem Anteil, der sich aus der Anzahl der vorgesehenen Nutzer bei gleicher Aufteilung ergibt.

Für die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung werden die auf die persönli-chen Räumlichkeiten und Gemeinschaftsräume nach Satz 1 entfallenden Anteile als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind. Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Satz 1 und 2 gelten als angemessen, wenn sie die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbe-reich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trä-gers nach § 46b nicht überschreiten. Überschreiten die tatsächlichen Aufwendun-gen die Angemessenheitsgrenze nach Satz 3, können um bis zu 25 Prozent hö-here als die angemessenen Aufwendungen anerkannt werden, wenn die leistungs-berechtigte Person die höheren Aufwendungen durch einen Mietvertrag mit ge-sondert ausgewiesenen Miet- und Mietnebenkosten nachweist und diese im Ver-hältnis zu vergleichbaren Wohnformen angemessen sind. Werden in Mietverträ-gen AufwendunMietverträ-gen für Haushaltsstrom, Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet als Bedarfe für Unterkunft berücksichtigt, sind diese nach der Anzahl der in einer baulichen Einheit lebenden Personen zu gleichen Teilen aufzuteilen und jeweils getrennt auszuwei-sen.

(6) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 4 den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang und hat der für die Ausfüh-rung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Leistungsträger diese Aufwendungen ganz oder teilweise zu übernehmen verpflichtet ist, wirkt er auf eine sachdienliche Antragstellung bei die-sem Träger hin. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen die Angemessen-heitsgrenze nach Absatz 5 Satz 4 um mehr als 25 Prozent, umfassen die Leistun-gen nach Teil 2 des Neunten Buches auch diese AufwendunLeistun-gen, solange eine Senkung der Aufwendungen insbesondere durch einen Wechsel der Räumlichkei-ten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht möglich ist.“

16. § 52 Absatz 5 wird aufgehoben.

17. Die Überschrift zum Sechsten Kapitel wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 6