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Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 39 die folgenden Angaben zum Ab-schnitt 4a eingefügt:

„Abschnitt 4a Frauenbeauftragte

§ 39a Aufgaben und Rechtsstellung

§ 39b Wahlen und Amtszeit“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Mitbestimmung und die Mitwirkung der in § 138 Ab-satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Menschen mit Behinderun-gen (Werkstattbeschäftigte) in WerkstattangeleBehinderun-genheiten und die Interessenvertretung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Frauen durch Frauenbeauftragte.“

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Werkstattrat besteht in Werkstätten mit in der Regel bis zu 200 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,

201 bis 400 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern, 401 bis 700 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern, 701 bis 1.000 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern, 1001 bis 1.500 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern und mehr als 1.500 Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern.“

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5

Mitwirkung und Mitbestimmung

(1) Der Werkstattrat hat in folgenden Angelegenheiten ein Mitwirkungsrecht:

1. Darstellung und Verwendung des Arbeitsergebnisses, insbesondere Höhe der Grund- und Steigerungsbeträge, unter Darlegung der dafür maßgeblichen wirt-schaftlichen und finanziellen Verhältnisse auch in leichter Sprache,

2. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften,

3. Weiterentwicklung der Persönlichkeit und Förderung des Übergangs auf den all-gemeinen Arbeitsmarkt,

4. Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitskleidung, Arbeitsablauf und Arbeitsumge-bung sowie von Sanitär- und Aufenthaltsräumen, Einführung neuer Arbeitsverfah-ren,

5. dauerhafte Umsetzung Beschäftigter im Arbeitsbereich auf einen anderen Arbeits-platz, wenn die Betroffenen eine Mitwirkung des Werkstattrates wünschen, 6. Verpflegung,

7. Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie neuer technischer Anla-gen, Einschränkung, Stilllegung oder Verlegung der Werkstatt oder wesentlicher Teile der Werkstatt, grundlegende Änderungen der Werkstattorganisation und des Werkstattzwecks.

(2) Der Werkstattrat hat in folgenden Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht:

1. Ordnung und Verhalten der Werkstattbeschäftigten im Arbeitsbereich einschließ-lich Aufstellung und Änderung einer Werkstattordnung,

2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Zeiten für die Erhaltung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und die damit zusammen-hängende Regelung des Fahrdienstes, vorübergehende Verkürzung oder Verlän-gerung der üblichen Arbeitszeit,

3. Arbeitsentgelte, insbesondere Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrund-sätzen, Festsetzung der Steigerungsbeträge und vergleichbarer leistungsbezoge-ner Entgelte, Zeit, Ort und Art der Auszahlung sowie Gestaltung der Arbeitsent-geltbescheinigungen,

4. Grundsätze für den Urlaubsplan,

5. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Werkstattbeschäftigten zu überwachen, 6. Grundsätze für die Fort- und Weiterbildung,

7. soziale Aktivitäten der Werkstattbeschäftigten.

(3) Die Werkstatt hat den Werkstattrat in den Angelegenheiten, in denen er ein Mitwirkungsrecht oder ein Mitbestimmungsrecht hat, vor Durchführung der Maßnahme rechtzeitig, umfassend und in angemessener Weise zu unterrichten und anzuhören.

Beide Seiten haben auf ein Einvernehmen hinzuwirken. Lässt sich Einvernehmen nicht herstellen, kann jede Seite die Vermittlungsstelle anrufen.

(4) In Angelegenheiten der Mitwirkung nach Absatz 1 entscheidet die Werkstatt unter Berücksichtigung des Einigungsvorschlages endgültig.

(5) Kommt in Angelegenheiten der Mitbestimmung nach Absatz 2 keine Einigung zustande und handelt es sich nicht um Angelegenheiten, die nur einheitlich für Arbeit-nehmer und Werkstattbeschäftigte geregelt werden können und die Gegenstand einer Vereinbarung mit dem Betriebs- oder Personalrat oder einer sonstigen Mitarbeiterver-tretung sind oder sein sollen, entscheidet die Vermittlungsstelle endgültig.

(6) Soweit Angelegenheiten im Sinne der Absätze 1 oder 2 nur einheitlich für Ar-beitnehmer und Werkstattbeschäftigte geregelt werden können und soweit sie Gegen-stand einer Vereinbarung mit dem Betriebs- oder Personalrat oder einer sonstigen Mit-arbeitervertretung sind oder sein sollen, haben die Beteiligten auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken. Die ergänzende Vereinbarung besonderer behindertenspezifi-scher Regelungen zwischen Werkstattrat und Werkstatt bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch weitergehende, einvernehmlich vereinbarte Formen der Beteiligung in den Angelegenheiten des Absatzes 1.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Vermittlungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Einigungsvorschlag der Vermittlungsstelle ersetzt in den Angelegen-heiten nach § 5 Absatz 1 sowie in den AngelegenAngelegen-heiten nach § 5 Absatz 2, die nur einheitlich für Arbeitnehmer und Werkstattbeschäftigte geregelt werden können, nicht die Entscheidung der Werkstatt. Bis dahin ist die Durchführung der Maß-nahme auszusetzen. Das gilt auch in den Fällen des § 5 Absatz 5 und 6. Fasst die Vermittlungsstelle in den Angelegenheiten nach § 5 Absatz 1 innerhalb von zwölf Tagen keinen Beschluss für einen Einigungsvorschlag, gilt die Entscheidung der Werkstatt.“

6. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dem Wahlvorstand muss mindestens eine wahlberechtigte Frau angehören.“

7. In § 32 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Werkstattrats“ die Wörter „und die Frauenbeauftragte“ eingefügt.

8. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Wörter angefügt:

„in Werkstätten mit mehr als 700 Wahlberechtigten auch die Stellvertretung.“

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „zehn Tage“ durch die Angabe „15 Tage“

ersetzt.

9. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das gleiche gilt für die Kosten, die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bil-dungsveranstaltungen nach § 37 Absatz 4 oder durch die Interessenvertretung auf Bundes- oder Landesebene entstehen.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „aus dem Fachpersonal“ gestrichen.

10. Nach § 39 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:

„Abschnitt 4a Frauenbeauftragte

§ 39a

Aufgaben und Rechtsstellung

(1) Die Frauenbeauftragte vertritt die Interessen der in der Werkstatt beschäftig-ten behinderbeschäftig-ten Frauen gegenüber der Werkstattleitung, insbesondere in den Berei-chen Gleichstellung von Frauen und Männern, Vereinbarkeit von Familie und Beschäf-tigung sowie Schutz vor körperlicher, sexueller und psychischer BeläsBeschäf-tigung oder Ge-walt. Werkstattleitung und Frauenbeauftragte sollen in der Regel einmal im Monat zu einer Besprechung zusammen treten.

(2) Über Maßnahmen, die Auswirkungen in den in Absatz 1 genannten Bereichen haben können, unterrichtet die Werkstattleitung die Frauenbeauftragte rechtzeitig, um-fassend und in angemessener Weise. Beide Seiten erörtern diese Maßnahmen mit dem Ziel des Einvernehmens.

(3) Die Frauenbeauftragte hat das Recht, an den Sitzungen des Werkstattrates und an den Werkstattversammlungen (§ 9) teilzunehmen und dort zu sprechen.

(4) Die §§ 37, 38 und 39 gelten für die Frauenbeauftragte und die Stellvertreterin entsprechend.

(5) Die Stellvertreterin vertritt die Frauenbeauftragte im Verhinderungsfall. Dar-über hinaus kann die Frauenbeauftragte ihre Stellvertreterin zu bestimmten Aufgaben heranziehen. § 37 gilt für die Stellvertreterin entsprechend.

§ 39b

Wahlen und Amtszeit

(1) Die Wahlen der Frauenbeauftragten und der Stellvertreterin sollen zusammen mit den Wahlen zum Werkstattrat stattfinden. Wahlberechtigt sind alle Frauen, die auch zum Werkstattrat wählen dürfen (§ 10). Wählbar sind alle Frauen, die auch in den Werkstattrat gewählt werden können (§ 11).

(2) Wird zeitgleich der Werkstattrat gewählt, soll der Wahlvorstand für die Wahl des Werkstattrates auch die Wahl der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterin vorbereiten und durchführen. Anderenfalls beruft die Werkstatt eine Versammlung der wahlberechtigten Frauen ein, in der ein Wahlvorstand und dessen Vorsitzende gewählt werden. Auch drei wahlberechtigte Frauen können zu dieser Versammlung einladen.

Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die §§ 14 bis 28 entsprechend.

(3) Für die Amtszeit gilt § 29 entsprechend. Das Amt der Frauenbeauftragten er-lischt mit Ablauf der Amtszeit, Niederlegung des Amtes, Ausscheiden aus der Werk-statt, Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses oder erfolgreicher Wahlanfechtung. Bei Erlöschen wird die Stellvertreterin zur Frauenbeauftragten. Wird das Amt der Stellvertreterin frei, rückt aus der Vorschlagliste die Bewerberin mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Kön-nen die Ämter der Frauenbeauftragten und der Stellvertreterin aus der Vorschlagsliste nicht mehr besetzt werden, erfolgt eine außerplanmäßige Wahl der Frauenbeauftrag-ten und der Stellvertreterin. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.“

Artikel 22