• Keine Ergebnisse gefunden

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men-schen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:

„§ 83 Inklusionsvereinbarung“.

b) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst:

„§ 139 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte“.

c) Die Angabe zu § 158 wird wie folgt gefasst:

„§ 158 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst und den militärischen Abschirmdienst“.

2. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Grad der Behinderung“ die Wörter „zum Zeit-punkt der Antragstellung“ eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesund-heitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird.“

3. In § 82 Satz 4 wird das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsver-einbarung“ ersetzt.

4. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 wird jeweils das Wort „In-tegrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Integrationsamt soll dabei insbesondere darauf hinwirken, dass unterschied-liche Auffassungen überwunden werden.“

c) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dabei ist die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeits-leben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von An-fang an zu berücksichtigen.“

5. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In Dienststellen der Bundeswehr sind auch schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten wahlberechtigt und auch Soldatinnen und Soldaten wählbar.“

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) In Betrieben gilt § 21a des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend.“

6. § 95 Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbe-hinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchs-ten Stimmenzahl gewählte stellvertrehöchs-tende Mitglied zu bestimmhöchs-ten Aufgaben heranzie-hen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen wer-den.“

7. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Satz 3 gilt auch für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertre-tende Mitglied.“

b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 umfasst auch eine Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung in ange-messenem Umfang.“

8. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Integrationsvereinbarungen“ durch das Wort „In-klusionsvereinbarungen“ ersetzt.

b) In Absatz 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „§ 94 Absatz 6 mit der Maßgabe, dass bei den Wahlen zu überörtlichen Vertretungen der zweite Halbsatz des Satzes 3 nicht anzuwenden ist.“ angefügt.

9. In 128 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 2“

ersetzt.

10. § 131 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale. Erhebungsmerk-male sind:

1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis,

2. persönliche Merkmale schwerbehinderter Menschen wie Alter, Geschlecht, Staats-angehörigkeit, Wohnort,

3. Art, Ursache und Grund der Behinderung.

Hilfsmerkmale sind die Signiernummern für das Versorgungsamt und für das Berichts-land.“

11. § 139 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 139 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte“.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Behinderte Frauen im Sinn des § 138 Absatz 1 wählen in jeder Werkstatt eine Frauenbeauftragte und eine Stellvertreterin.“

12. § 144 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverord-nung mit Zustimmung des Bundesrates im Einzelnen die Errichtung, Zusammenset-zung und Aufgaben des Werkstattrats, die Fragen, auf die sich Mitbestimmung und Mitwirkung erstrecken, einschließlich Art und Umfang der Mitbestimmung und Mitwir-kung, die Vorbereitung und Durchführung der Wahl einschließlich der Wahlberechti-gung und der Wählbarkeit, die Amtszeit sowie die Geschäftsführung des Werkstattrats einschließlich des Erlasses einer Geschäftsordnung und der persönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats und der Kostentragung. In der Rechtsverord-nung werden auch Art und Umfang der Beteiligung von Frauenbeauftragten, die Vor-bereitung und Durchführung der Wahl einschließlich der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, die Amtszeit, die persönlichen Rechte und die Pflichten der Frauenbeauf-tragten und die Kostentragung geregelt. Die Rechtsverordnung kann darüber hinaus bestimmen, dass die in ihr getroffenen Regelungen keine Anwendung auf Religionsmeinschaften und ihre Einrichtungen finden, soweit sie gleichwertige Regelungen ge-troffen haben.“

13. Dem § 146 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die ei-nem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitäts-bezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Men-schen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zäh-len insbesondere schwerbehinderte Menschen, die aufgrund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus

medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind.

Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezoge-ner, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beein-trächtigung gleich kommt.“

14. In § 148 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:

„Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr und Wertmarken für ein Jahr, die vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben werden, werden zur Hälfte gezählt.“

15. In § 154 Absatz 1 wird die Angabe „§ 70“ durch die Angabe „§ 70 Absatz 1“ ersetzt.

16. § 158 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠158

Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Ab-schirmdienst“.

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Militärische Abschirmdienst mit seinem Geschäftsbereich gilt als ein-heitliche Dienststelle.“

17. Dem § 159 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Bestehende Integrationsvereinbarungen im Sinne des § 83 in der bis zum [ein-setzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 24 Absatz x] geltenden Fassung gelten als Inklusionsvereinbarungen fort.“

Artikel 3