(HEXAL
Acetylcystein 100 mg/200 mg
Sicherheit durch Qualität
das preiswerte Mukolytikum
G
ACC 100 30 Beutel DM 1 6,80
9gess'sACC 200 30 Beutel DM 23,80
ACC 200 60 Beutel DM 43, 75
Zusammensetzung: 1 Beutel (3 g) enthält 100 mg bzw. 200 mg Acetylcystein, Saccharose ca. 2,9 g (0,24 BE). Anwendungsgebiete: Alle mit starker Schleimsekretion einhergehenden Erkrankungen der Luftwege. Akute und chronische Atemwegserkrankungen, Mukoviszidose. Gegenanzeigen: ACC 100 Hexal® darf bei Neugeborenen nur bei lebenswichtiger Indikation eingesetzt werden; ACC 200 Hexal® ist für Kinder unter 2 Jahren nicht geeignet. Nebenwirkungen: Sehr vereinzelt können Sodbrennen, Übelkeit, Erbrechen und Durchfall auftreten. Wechselwirkungen: Die Verabreichung von Tetracyclinhydrochlorid sowie Cephalosporinen muß getrennt und in einem mindestens 2stündigen Abstand zeitversetzt erfolgen. Dosierung: ACC 100 Hexal®: Kinder unter 2 Jahren täglich 2 mal 1/2 Beutel, Kinder von 2-6 Jahren täglich 3 mal 1 Beutel, Kinder von 6=14 Jahren 2 mal täglich 2 Beutel, Erwachsene 3 mal täglich 2 Beutel. ACC 200 Hexal®: Erwachsene 3 mal täglich 1 Beutel, Kinder von 6-14 Jahren 2 mal täglich 1 Beutel, Kinder von 2-6 Jahren 3 mal täglich 1/2 Beutel. Behandlungsdauer: 5-7 Tage. Packungsgrößen: 30 Beutel und Klinikpackungen.
Hexal®-Pharma, GmbH & Co. KG 8180 Tegernsee
ACC 100/200
RECHTSFRAGEN
Zu dem Beitrag „Vorwurf des Behandlungsfehlers — was tun?"
von Prof. Dr. med. Dipl.-Chem.
Otto Pribilla in Heft 50/1987:
Zwei
weitere Hinweise
1. Der Arzt sollte sich von Anfang an kooperativ zeigen;
das heißt die Behandlungsun- terlagen dem Patienten bzw.
seinem Anwalt unverzüglich und auch vollständig zur Ein- sichtnahme aushändigen.
Der Anwalt sieht sich dann in der Regel nicht zur Erstat- tung einer Strafanzeige ver- anlaßt. Entgegen der Ansicht von Prof. Dr. Pribilla ist der Rechtsanwalt berechtigt, bei jedem Verdacht eines Be- handlungsfehlers Strafanzei- ge zu erstatten. Er verletzt hierdurch weder seine Be-
rufspflicht, noch macht er sich schadensersatzpflichtig.
Der Behandlungsfehler stell- te zumindest eine fahrlässige Körperverletzung dar; ein
„offensichtlich kriminelles Verhalten des Arztes" (vor- sätzliche Begehung) ist nicht vonnöten.
2. Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens auch von seiten des Arztes ist im- mer zu empfehlen. Vielen Patienten und deren Bevoll- mächtigten ist diese Möglich- keit noch unbekannt. Das Verfahren, auch die Erstel- lung des Gutachtens, ist ko- stenlos. Die bei der Gutach- ter- und Schlichtungsstelle vorhandene Sachkompetenz dient beiden Seiten, oft kön- nen unnötige langwierige Prozesse vermieden werden.
Angela Ritter-Sahm, Rechtsanwältin, Ahornstr.
73, 6050 Offenbach
IN DER PRAXIS
Zu dem Beitrag von Dr. med.
Rölke „Niemals ohne Zeugin" in Heft 44/1987:
Mißdeutungen vorbeugen
Es kann nicht oft und ein- dringlich genug darauf hinge- wiesen werden, daß bei der Untersuchung von Patienten oder Probanden eine Arzt- helferin oder entsprechendes Personal aus den ärztlichen Hilfs- oder Assistenzberufen anwesend zu sein haben. Das gilt sowohl für den Arzt wie für die Ärztin und ist keines- falls nur auf gynäkologische Untersuchungen beschränkt.
Das gilt für alle medizini- schen Fachrichtungen und für jede Institution, die sich ei- nes Ärztlichen Dienstes be- dient; nämlich die öffent-
lichen Gesundheitsdienste, die ärztlichen Dienste der So- zialversicherungen, der Be- rufsgenossenschaften .. .
Jeder Arzt und jede Ärz- tin, die Patienten in der Pra- xis oder Probanden für Versi- cherungen oder Träger der sozialen Sicherung untersu- chen, sind der Gefahr von Beschuldigungen und Miß- deutungen durch die Unter- suchten (Frauen wie Männer) ausgesetzt, wenn kein Zeuge (zum Beispiel Arzthelferin) anwesend ist bzw. zur Verfü- gung steht.
Es bleibt nur zu hoffen, daß dies von den Medizinern beherzigt und von den Insti- tutionen eingesehen und ein- gehalten wird. Der Ruf und die Integrität des Arztes sind schnell ruiniert.
Dr. med. Gunther Werns- dorfer, Gleiwitzer Straße 49, 8520 Erlangen
Ärztebl. 85, Heft 1/2, 11. Januar 1988 (7) A-7 Dt.