• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "RECHTSFRAGEN: Zwei weitere Hinweise" (11.01.1988)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "RECHTSFRAGEN: Zwei weitere Hinweise" (11.01.1988)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

(HEXAL

Acetylcystein 100 mg/200 mg

Sicherheit durch Qualität

das preiswerte Mukolytikum

G

ACC 100 30 Beutel DM 1 6,80

9gess's

ACC 200 30 Beutel DM 23,80

ACC 200 60 Beutel DM 43, 75

Zusammensetzung: 1 Beutel (3 g) enthält 100 mg bzw. 200 mg Acetylcystein, Saccharose ca. 2,9 g (0,24 BE). Anwendungsgebiete: Alle mit starker Schleimsekretion einhergehenden Erkrankungen der Luftwege. Akute und chronische Atemwegserkrankungen, Mukoviszidose. Gegenanzeigen: ACC 100 Hexal® darf bei Neugeborenen nur bei lebenswichtiger Indikation eingesetzt werden; ACC 200 Hexal® ist für Kinder unter 2 Jahren nicht geeignet. Nebenwirkungen: Sehr vereinzelt können Sodbrennen, Übelkeit, Erbrechen und Durchfall auftreten. Wechselwirkungen: Die Verabreichung von Tetracyclinhydrochlorid sowie Cephalosporinen muß getrennt und in einem mindestens 2stündigen Abstand zeitversetzt erfolgen. Dosierung: ACC 100 Hexal®: Kinder unter 2 Jahren täglich 2 mal 1/2 Beutel, Kinder von 2-6 Jahren täglich 3 mal 1 Beutel, Kinder von 6=14 Jahren 2 mal täglich 2 Beutel, Erwachsene 3 mal täglich 2 Beutel. ACC 200 Hexal®: Erwachsene 3 mal täglich 1 Beutel, Kinder von 6-14 Jahren 2 mal täglich 1 Beutel, Kinder von 2-6 Jahren 3 mal täglich 1/2 Beutel. Behandlungsdauer: 5-7 Tage. Packungsgrößen: 30 Beutel und Klinikpackungen.

Hexal®-Pharma, GmbH & Co. KG 8180 Tegernsee

ACC 100/200

RECHTSFRAGEN

Zu dem Beitrag „Vorwurf des Behandlungsfehlers — was tun?"

von Prof. Dr. med. Dipl.-Chem.

Otto Pribilla in Heft 50/1987:

Zwei

weitere Hinweise

1. Der Arzt sollte sich von Anfang an kooperativ zeigen;

das heißt die Behandlungsun- terlagen dem Patienten bzw.

seinem Anwalt unverzüglich und auch vollständig zur Ein- sichtnahme aushändigen.

Der Anwalt sieht sich dann in der Regel nicht zur Erstat- tung einer Strafanzeige ver- anlaßt. Entgegen der Ansicht von Prof. Dr. Pribilla ist der Rechtsanwalt berechtigt, bei jedem Verdacht eines Be- handlungsfehlers Strafanzei- ge zu erstatten. Er verletzt hierdurch weder seine Be-

rufspflicht, noch macht er sich schadensersatzpflichtig.

Der Behandlungsfehler stell- te zumindest eine fahrlässige Körperverletzung dar; ein

„offensichtlich kriminelles Verhalten des Arztes" (vor- sätzliche Begehung) ist nicht vonnöten.

2. Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens auch von seiten des Arztes ist im- mer zu empfehlen. Vielen Patienten und deren Bevoll- mächtigten ist diese Möglich- keit noch unbekannt. Das Verfahren, auch die Erstel- lung des Gutachtens, ist ko- stenlos. Die bei der Gutach- ter- und Schlichtungsstelle vorhandene Sachkompetenz dient beiden Seiten, oft kön- nen unnötige langwierige Prozesse vermieden werden.

Angela Ritter-Sahm, Rechtsanwältin, Ahornstr.

73, 6050 Offenbach

IN DER PRAXIS

Zu dem Beitrag von Dr. med.

Rölke „Niemals ohne Zeugin" in Heft 44/1987:

Mißdeutungen vorbeugen

Es kann nicht oft und ein- dringlich genug darauf hinge- wiesen werden, daß bei der Untersuchung von Patienten oder Probanden eine Arzt- helferin oder entsprechendes Personal aus den ärztlichen Hilfs- oder Assistenzberufen anwesend zu sein haben. Das gilt sowohl für den Arzt wie für die Ärztin und ist keines- falls nur auf gynäkologische Untersuchungen beschränkt.

Das gilt für alle medizini- schen Fachrichtungen und für jede Institution, die sich ei- nes Ärztlichen Dienstes be- dient; nämlich die öffent-

lichen Gesundheitsdienste, die ärztlichen Dienste der So- zialversicherungen, der Be- rufsgenossenschaften .. .

Jeder Arzt und jede Ärz- tin, die Patienten in der Pra- xis oder Probanden für Versi- cherungen oder Träger der sozialen Sicherung untersu- chen, sind der Gefahr von Beschuldigungen und Miß- deutungen durch die Unter- suchten (Frauen wie Männer) ausgesetzt, wenn kein Zeuge (zum Beispiel Arzthelferin) anwesend ist bzw. zur Verfü- gung steht.

Es bleibt nur zu hoffen, daß dies von den Medizinern beherzigt und von den Insti- tutionen eingesehen und ein- gehalten wird. Der Ruf und die Integrität des Arztes sind schnell ruiniert.

Dr. med. Gunther Werns- dorfer, Gleiwitzer Straße 49, 8520 Erlangen

Ärztebl. 85, Heft 1/2, 11. Januar 1988 (7) A-7 Dt.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Zugleich müsse aber auch die Refinanzierung gesichert sein, forderte Steffens auf dem Kongress der Kosmas und Damian GmbH, einer Entwicklungsgesell- schaft für die

Meiner Meinung nach geradezu fahrlässig werden von Frau Nöthen jedoch zwei weitere Szenarien, für die weitaus mehr empirische Daten vorliegen, außen vorgelassen.. Das Szenario

Insgesamt hat mich dieser Re- port mehr verwirrt, und ich habe ge- lernt, dass die Zahlen vom Berufsver- band der Augenärzte viel genauer und praktikabler (und preiswerter)

Zwar ist es nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich nicht geboten, dass bei schwie- rigen und seltenen Eingriffen die Risikoauf- klärung nur von dem Operateur selbst vorge-

Leider wissen wir natür- lich auch nicht, welches eine Patentlösung für unser krän- kelndes Gesundheitswesen sein könnte, es schmerzt aller- dings schon, wenn die

Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) im Jahr 2004 Verdachtsfälle einer uner- warteten schwerwiegenden Nebenwir- kung (Suspected Unexpected Serious Adverse Reactions, SUSAR)

Eine Erklärung finden die- se Widersprüche in einer in der Antike durchaus üblichen Praxis: Offenbar wurde das qualitativ hochwertige, auch von der Größe her imposante Denkmal in

Sie ist zugleich Ansprechpartner für viele, die im Gesundheitswesen tätig sind: für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten, für Vertreter von Selbsthilfeorganisationen, für