GOÄ-Abrechnung
Basis auch bei Schönheits- korrekturen
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist auch bei medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen an- wendbar. Das hat der Bun- desgerichtshof (BGH) ent- schieden (Urteil vom 23.
März 2006, Az.: III ZR 223/05). Einen derartigen Eingriff hatte die Klägerin bei einem Facharzt für Chirur- gie/Plastische Chirurgie vor- nehmen lassen. Danach kam es wegen der Rechnung zu ei- nem Streit.
Bei der GOÄ handelt es sich nach Darlegung des BGH um ein für alle Ärzte geltendes Preisrecht. Nach § 1 Absatz 1 GOÄ ist sie an-
wendbar auf alle beruflichen Leistungen der Ärzte. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich die ärztliche Heilbe- handlung begrifflich auf die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten beschränkt oder ob sie auch Maßnahmen am gesunden Menschen umfasst. Entschei- dend ist, ob die verwendeten Methoden der ärztlichen Kran- kenbehandlung gleichkom- men, ärztliche Fachkenntnis- se voraussetzen und gesund- heitliche Schädigungen ver- ursachen können.
Dies treffe auf die vorge- nommene Schönheitskorrek- tur zu. Tätigkeiten in der Pla- stischen Chirurgie lediglich zu ästhetischen Zwecken können nach Auffassung des BGH deshalb unter den Be- griff der beruflichen Leistung der Ärzte subsumiert werden.
Dass in der GOÄ Leistungs-
tatbestände für kosmetische Eingriffe weitgehend fehlen, sei nicht entscheidend. Viel- mehr könnten Lücken durch eine Analogbewertung ge- schlossen werden. Be
Unzulässiger Titel
Kürzel für das Herkunftsland reichte nicht aus.
Führt ein Arzt einen auslän- dischen Titel, dann muss er Herkunftsland und -univer- sität nennen. Das hat das Amtsgericht Hannover ent- schieden (Urteil vom 7. Fe- bruar 2006, Az.: 208 DS 2011 JS 93648/04).
Im entschiedenen Fall wur- de dem Arzt durch die Staats- universität für Medizin und Pharmazie „Nicolae Testemi- tanu“ der Republik Molda- wien eine Professur für Medi-
zin und Pharmazie/Spezialität Plastische Chirurgie verliehen.
Ihm wurde gestattet, den Titel
„Professor“ für die Dauer sei- nes Lehrauftrags zu führen.
Danach war er berechtigt, ihn als Titularprofessor bis zu sei- nem Lebensende zu führen.
Im Telefonbuch sowie in Zeitungsanzeigen inserierte der Arzt jedoch als Professor, ohne Herkunftsland und -uni- versität zu nennen. Deshalb wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Trotzdem warb er danach erneut mit der Be- zeichnung Professor (MD) Dr. Dr. med. für seine Praxis- klinik. Nach Auffassung des Gerichts entspricht dies nicht der Vorgabe nach § 10 Hoch- schulgesetz. Deswegen wurde der Arzt erneut nach § 132a Absatz 1 Strafgesetzbuch we- gen unbefugten Führens ei- nes akademischen Titels ver-
urteilt. Be
V A R I A
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 22⏐⏐2. Juni 2006 AA1565
Rechtsreport