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Archiv "STELLENPLÄNE: Widersprüchlich" (14.02.1980)

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Aufsätze • Notizen

BRIEFE AN DIE REDAKTION

STELLENPLÄNE

Zu einem Brief in Heft 40/1979 zum The- ma „Stellenplanerweiterung":

Widersprüchlich

In dem von Herrn Dr. Wittenburg an Sie übermittelten Leserbrief hat sich ein ganz wesentlicher Fehler einge- schlichen: Im Absatz 8 ist davon die Rede, daß der niedersächsische In- nenminister in einem Erlaß vom 21.

Februar 79 seine Bezirksregierun- gen veranlaßt habe, die Einreise von Ärzten und Krankenpflegepersonal aus den westeuropäischen Staaten erheblich einzuschränken. Das trifft nicht zu, sondern dieser Erlaß er- laubt ausschließlich die Einreise aus EWG-Ländern und verbietet die Ein- reise aus Nicht-EWG-Ländern.

Wie widersprüchlich behördliche Maßnahmen sein können, ist aus der folgenden Tatsache ersichtlich: An- läßlich der Antragstellung eines tür- kischen Arztes, den wir gerne als Mitarbeiter zur Mitversorgung der zahlreichen türkisch sprechenden Bevölkerung in Nordhorn sähen, be- ruft sich der Generalkonsul in Istan- bul bei der Nichterteilung eines Ein- reisevisums auf den Erlaß der Bund- Länder-Kommission der Innenmini- ster, parallel dazu erhält man von der Zentralen Arbeitsvermittlungs- stelle in Frankfurt die schriftliche Mitteilung, daß keine Assistenten zur Vermittlung in der Gynäkologie und Geburtshilfe zur Verfügung stünden und aus „arbeitsmarktpoli- tischen Erwägungen" gegen eine Einreise- und Arbeitserlaubnis für ei- nen türkischen Staatsangehörigen keine Bedenken bestünden.

Es scheint ein Trost, daß gleiche Sachfragen auch an anderen Stellen der Bundesrepublik Deutschland gären.

Die Frage ist nur, inwieweit die Mini- sterialbürokratie das Anliegen von leitenden Krankenhausärzten ver- steht und begreift, in welche Schwierigkeiten wir bei der Beset- zung unserer spärlichen Planstellen geraten können, wenn bei jeder An- tragstellung behördliche Verfahren

entstehen, die nicht in einem halben bis dreiviertel Jahr zu regulieren sind.

Dr. med. Karl-Ludwig Wagner Chefarzt der Frauenklinik der Kreis- und

Stadtkrankenanstalten Albert-Schweitzer-Straße 1 4460 Nordhorn

SCHWEIGEPFLICHT

Wem gegenüber kann eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht akzeptiert werden, fragt der Verfasser:

Grenzen der Auskunft

Die folgende Erfahrung in der am- bulanten Patientenversorgung läßt mich befürchten, daß die Ziele der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes zunehmend unter- laufen werden.

Erinnern möchte ich in diesem Zu- sammenhang an das Referat unse- res Kollegen Schäfer, abgedruckt im DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT Heft 15/

1979.

Ich bescheinigte einem Patienten, daß er aufgrund seiner Erkrankung einen bereits gebuchten Auslands- flug nicht antreten könne. Nun teilte ihm seine Reisekostenversicherung mit, ein bloßes Attest reiche nicht aus. Er solle ein beigefügtes Formu- lar vom Arzt ausfüllen lassen und die Honorarkosten tragen.

Da hier von einer privaten Gesell- schaft sehr präzise Angaben ver- langt wurden (genaue Diagnosen;

frühere Erkrankungen, die in Zu- sammenhang mit der jetzigen Krankheit stünden, usw.), ließ ich mich mit dem Sachbearbeiter ver- binden. Seine prompte Reaktion: Er wollte vom Patienten eine Entbin- dung von der Schweigepflicht anfor- dern. Ich meinte, damit könne ich mich nicht zufriedengeben. Der Pa- tient sei von der Gesellschaft finan- ziell abhängig, er würde zur Preisga- be persönlicher Daten gezwungen, nur um entschädigt zu werden. Ein Attest ohne Diagnose müsse ihnen

ebenso genügen wie einem Arbeit- geber eine Arbeitsunfähigkeits-Be- scheinigung.

Weitere Frage: Wer beurteile dort die Reisefähigkeit anhand einer ge- gebenen Diagnose? Antwort: Sie selbst, die Sachbearbeiter. Sie besä- ßen medizinische Nachschlagewer- ke. Das sei völlig in Ordnung, sie hätten schon immer die Berichte von Ärzten aller Fachrichtungen er- halten. Die Angaben blieben auf ih- rer Abteilung, Mißbrauch sei ausge- schlossen. Sollte diese Praxis Schu- le machen — hier eine banale Reise- kostenversicherung — dann würden unsere Patientenkarteien schließlich jedermann zugänglich, der

1. ein Interesse am Gesundheitszu- stand einer Person beanspruchte und der

2. diese Person aufgrund eines Ab- hängigkeitsverhältnisses zwingen könnte, Ärzte von der Schweige- pflicht zu entbinden: Versicherer, Kreditgeber, Arbeitgeber, Vermieter und Makler, Behörden usw.

Wie im geschilderten Fall Laien die Reisefähigkeit beurteilen ist kurios.

Würde man jedoch einen ärztlichen Dienst verlangen, er bliebe in den meisten Fällen zweifellos eine Fas- sade und er verhinderte nicht die unkontrollierbare Verbreitung von Daten, die unserer Schweigepflicht unterliegen.

Nebenbei: Derartige Überlegungen könnten Patienten daran hindern, sich bei Beschwerden einer recht- zeitigen Diagnostik und damit abruf- baren Dokumentation zu unterzie- hen.

Es würde mich freuen, die Meinung von Kollegen zu hören, u. a. zu der Frage, welchen Instanzen gegen- über wir eine Entbindung von der Schweigepflicht nicht akzeptieren können und wie unsere Weigerung so abgesichert werden könnte, daß dem Patienten kein Nachteil daraus entstünde.

Dr. J. Keller Yorckstraße 83 a 1000 Berlin 61

406 Heft 7 vom 14. Februar 1980 DEUTSCHES ARZTEBLATT

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