• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Praxisübergabe: Altersvorsorge planen!" (25.02.1994)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Praxisübergabe: Altersvorsorge planen!" (25.02.1994)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

VARIA WIRTSCHAFT

Praxisübergabe:

Altersvorsorge planen!

Im Gesundheitsstruktur- gesetz (GSG) gibt es eine Re- gelung, die existentielle Fra- gen von Ärzten vital tangie- ren kann. So sieht das GSG erhebliche Einschränkungen bei der Praxisübergabe an ei- nen Nachfolger vor. Über den Praxisnachfolger entscheidet erstens im wesentlichen nur noch der Zulassungsausschuß der Kassenärztlichen Verei- nigung. Zweitens kann die Praxis nicht mehr in jedem Fall marktgerecht veräußert werden, weil für den Überga- bepreis als oberste Grenze

Auf 3 005 DM ist die durchschnittliche Altersrente der berufsständischen Ver- sorgungswerke im Jahre 1992 angestiegen. Sie liegt damit um rund 3,76 Prozent höher als der Vorjahreswert. Darauf verwies jetzt der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft be- rufsständischer Versorgungs- einrichtungen e. V. (ABV), Dr. med. Rolf Bialas, Ham- burg. Insgesamt zahlen die berufsständischen Versor- gungswerke Renten an 72 000 Versorgungsempfänger.

Gestiegen ist 1992 auch die Zahl der Mitglieder be- rufsständischer Versorgungs- einrichtungen der Ärzte, Apotheker, Architekten, No- tare, Rechtsanwälte, Steuer- berater, Steuerbevollmächtig- ten, Tierärzte, Wirtschafts- prüfer und Zahnärzte, und zwar auf 421 270 Personen.

Davon sind 55,5 Prozent Ärz- te, 12,3 Prozent Zahnärzte, 3 Prozent Tierärzte, 10,6 Pro- zent Apotheker, 9,9 Prozent Architekten. Die Versor- gungswerke der rechts- und steuerberatenden Berufe stel- len rund 8,7 Prozent der Ge- samtmitgliedschaft.

der Verkehrswert gesetzlich festgelegt ist.

Verkehrswert ist nicht gleich Marktwert. Nicht weni- ge selbständige Ärzte be- trachten ihre Praxis auch als Instrument für die Altersver- sorgung. Gutgehende Praxen in Spitzenlage müssen künftig kein Garant für ein sorgloses

„Ruhekissen im Alter" sein.

Denn der Zulassungsaus- schuß hat einen Ermessungs- spielraum. So heißt es in

§ 104 SGB V unter anderem:

„Die wirtschaftlichen Interes- sen des ausscheidenden Ver-

Der Durchschnittsbeitrag je Mitglied stieg in den Ver- sorgungswerken der alten Bundesländer von 952 DM (1991) auf 995 DM im Jahr 1992, mithin um 4,5 Prozent.

Er lag damit um rund 20 Pro- zent unter dem damaligen Höchstbeitrag der gesetzli- chen Rentenversicherung (1.

Januar 1992: 1 203,60 DM).

In den neuen Bundesländern betrug der Durchschnittsbei- trag je Mitglied in den Ver- sorgungswerken 695 DM. Ei-

So etwas kommt vor: Man bekommt seinen Steuerbe- scheid vom Finanzamt und ist der Meinung, daß er einen Fehler enthält. Innerhalb ei- nes Monats legt man — frist- gerecht — Einspruch ein.

Der geänderte Bescheid, der einige Zeit später ins Haus kommt, enthält Erfreu- liches, aber auch weniger An- genehmes: Der Einspruch ist anerkannt worden — was ei- ne verminderte Steuerzah-

tragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berück- sichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes in der Praxis nicht über- steigt." Diese Formulierung ist wohl eher für den Erwer- ber gedacht.

Das Thema „Altersversor- gung" sollte deshalb unter diesem neuen Aspekt neu überdacht werden. Vielfach sind für den Arzt zusätzliche Anlageüberlegungen — vom Investmentfonds bis zur Leib- rentenversicherung — nicht zu umgehen. BE

ne Vergleichszahl für das Jahr 1991 liegt hier nicht vor, da die Versorgungswerke in den neuen Bundesländern überwiegend erst zum 1. Ja- nuar 1992 ihre Tätigkeit auf- nahmen.

Die Deckungsanlagen der Versorgungswerke erhöhten sich auf 51,3 Milliarden DM, sie erbrachten Erträge von 3,7 Milliarden DM; dies ent- spricht einer Durchschnitts- verzinsung von rund 7,68 Pro- zent. Die Verwaltungskosten liegen bei bereits länger lau- fenden Versorgungswerken bei ein bis zwei Prozent der Beiträge, bei neugegründeten Einrichtungen entsprechend höher. EB

lung bedeutet. Zugleich hat das Finanzamt aber einen Po- sten aus der Steuererklärung gestrichen, der vorher aner- kannt worden war. Darf das Finanzamt solche „Verrech- nungen" vornehmen?

Ja, wenn insgesamt die Steuer gegenüber dem ange- fochtenen Bescheid herabge- setzt wird. Die Steuer erhö- hen darf das Finanzamt hin- gegen nur, wenn es auf Ihren Einspruch hin ausdrücklich

darauf aufmerksam gemacht hat, daß es im Zuge der Bear- beitung zugleich auch den für Sie ungünstigen Punkt „berei- nigen" will und wenn es auf die Steuerfestsetzung „zum Nachteil" hingewiesen hat.

Der Steuerzahler hat dann das Recht, „gut und bö- se" gegeneinander abzuwä- gen — und daraufhin den Einspruch gegebenenfalls zu- rückzuziehen. WB

Buchtip

Rainer Konrad (Hrsg):

Vermögensverwaltung 1994, Geld sicher und rentabel an- legen, Das Jahrbuch der pro- fessionellen Kapitalanlage, Manager Magazin Verlagsge- sellschaft, Postfach II 10 53, 20410 Hamburg, 1993, 412 Seiten, kartoniert, 78 DM

Das Inhaltsverzeichnis ist klar, ausführlich und gibt schon einen guten Einblick, was einen erwartet: Grundle- gende Informationen über Geldanlagen, Kurzbeschrei- bungen von 350 Banken und Vermögensverwaltern in Deutschland, Luxemburg, Liechtenstein, 0 esterreich und der Schweiz, Ausführun- gen über „Steuer- und Ano- nymitätsoasen" und Tips, wie man geeignete Berater findet und was sie kosten.

Eine professionelle Anla- geberatung und -verwaltung lohnt sich nach Auffassung der Autoren bereits ab einem Vermögen von 100 000 DM.

Dennoch halten sie gewisse Kenntnisse für unentbehrlich, selbst wenn man einen Bera- ter beschäftigt. Deshalb er- läutern sie zunächst grundle- gende Begriffe wie Umlauf- rendite, Aktienindex oder Fondspicking, um die be- schriebenen Anlageformen verständlicher zu machen.

Danach schließen sich kon- kretere Vorschläge an.

Fazit: Wer grundlegende Informationen über Geldan- lagen sucht, dem wird „Ver- mögensverwaltung 1994" ver- mutlich liegen. Wer schon das ABC der Geldanlage be- herrscht, für den darf es eher etwas anderes sein. th

Versorgungswerke:

Stabile Entwicklung

Steuer:

Einspruch gegen Bescheid

A-522 (64) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 8, 25. Februar 1994

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Haben die Vertragsparteien in ihrem Praxisübernahme- vertrag klare Regelungen über die Beschaffenheit der Arztpraxis getroffen und stellt sich später nach der Übernah- me heraus,

Proble- matisch ist es auch für die Stellung der Versorgungswerke, daß in der Rentenversicherung und der Beam- tenversorgung die Umverteilungslei- stungen ausgeweitet werden, so

Anmeldungen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Ge- burtsdatum und genauer Anschrift an die KV Westfalen-Lippe - Landesstel- le - (obige Anschrift), Tel.. Teilnahme nur zulässig

Wer alte und kranke Menschen pflegt, leistet einen für die Gesellschaft wichtigen Dienst, der Anerkennung verdient." Des- halb wolle sich die CDU für die Auf- wertung, für

Das sind Sätze eines, der sich selbst verbessert, weil er sich dabei ertappt, wie sehr auch ihm der ungebrochene Fluß mündlicher Rede Streiche spielt: Streiche, die sich gegen

Unsere Daten sollten weder un- ter- noch überbewertet werden: Der Erreger ist in den zwischen 1960 und 1972 durch die damals sehr hohe Vi- rusaktivität leicht zu

liegt vor allem bei den diagnostisch eingesetzten Großgeräten inzwi- schen deutlich unter der jeweiligen Meßzahl der „Großgeräte-Richtlini- e-Ärzte." Da sich die Zahl der im

Serologisch und klinisch bestätigte Erkrankungen des Menschen mit gesichertem Expositionsort in Bayern und Baden-Württemberg in den Jahren 1973 bis 1993 (nach Roggendorf,