VARIA WIRTSCHAFT
Praxisübergabe:
Altersvorsorge planen!
Im Gesundheitsstruktur- gesetz (GSG) gibt es eine Re- gelung, die existentielle Fra- gen von Ärzten vital tangie- ren kann. So sieht das GSG erhebliche Einschränkungen bei der Praxisübergabe an ei- nen Nachfolger vor. Über den Praxisnachfolger entscheidet erstens im wesentlichen nur noch der Zulassungsausschuß der Kassenärztlichen Verei- nigung. Zweitens kann die Praxis nicht mehr in jedem Fall marktgerecht veräußert werden, weil für den Überga- bepreis als oberste Grenze
Auf 3 005 DM ist die durchschnittliche Altersrente der berufsständischen Ver- sorgungswerke im Jahre 1992 angestiegen. Sie liegt damit um rund 3,76 Prozent höher als der Vorjahreswert. Darauf verwies jetzt der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft be- rufsständischer Versorgungs- einrichtungen e. V. (ABV), Dr. med. Rolf Bialas, Ham- burg. Insgesamt zahlen die berufsständischen Versor- gungswerke Renten an 72 000 Versorgungsempfänger.
Gestiegen ist 1992 auch die Zahl der Mitglieder be- rufsständischer Versorgungs- einrichtungen der Ärzte, Apotheker, Architekten, No- tare, Rechtsanwälte, Steuer- berater, Steuerbevollmächtig- ten, Tierärzte, Wirtschafts- prüfer und Zahnärzte, und zwar auf 421 270 Personen.
Davon sind 55,5 Prozent Ärz- te, 12,3 Prozent Zahnärzte, 3 Prozent Tierärzte, 10,6 Pro- zent Apotheker, 9,9 Prozent Architekten. Die Versor- gungswerke der rechts- und steuerberatenden Berufe stel- len rund 8,7 Prozent der Ge- samtmitgliedschaft.
der Verkehrswert gesetzlich festgelegt ist.
Verkehrswert ist nicht gleich Marktwert. Nicht weni- ge selbständige Ärzte be- trachten ihre Praxis auch als Instrument für die Altersver- sorgung. Gutgehende Praxen in Spitzenlage müssen künftig kein Garant für ein sorgloses
„Ruhekissen im Alter" sein.
Denn der Zulassungsaus- schuß hat einen Ermessungs- spielraum. So heißt es in
§ 104 SGB V unter anderem:
„Die wirtschaftlichen Interes- sen des ausscheidenden Ver-
Der Durchschnittsbeitrag je Mitglied stieg in den Ver- sorgungswerken der alten Bundesländer von 952 DM (1991) auf 995 DM im Jahr 1992, mithin um 4,5 Prozent.
Er lag damit um rund 20 Pro- zent unter dem damaligen Höchstbeitrag der gesetzli- chen Rentenversicherung (1.
Januar 1992: 1 203,60 DM).
In den neuen Bundesländern betrug der Durchschnittsbei- trag je Mitglied in den Ver- sorgungswerken 695 DM. Ei-
So etwas kommt vor: Man bekommt seinen Steuerbe- scheid vom Finanzamt und ist der Meinung, daß er einen Fehler enthält. Innerhalb ei- nes Monats legt man — frist- gerecht — Einspruch ein.
Der geänderte Bescheid, der einige Zeit später ins Haus kommt, enthält Erfreu- liches, aber auch weniger An- genehmes: Der Einspruch ist anerkannt worden — was ei- ne verminderte Steuerzah-
tragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berück- sichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes in der Praxis nicht über- steigt." Diese Formulierung ist wohl eher für den Erwer- ber gedacht.
Das Thema „Altersversor- gung" sollte deshalb unter diesem neuen Aspekt neu überdacht werden. Vielfach sind für den Arzt zusätzliche Anlageüberlegungen — vom Investmentfonds bis zur Leib- rentenversicherung — nicht zu umgehen. BE
ne Vergleichszahl für das Jahr 1991 liegt hier nicht vor, da die Versorgungswerke in den neuen Bundesländern überwiegend erst zum 1. Ja- nuar 1992 ihre Tätigkeit auf- nahmen.
Die Deckungsanlagen der Versorgungswerke erhöhten sich auf 51,3 Milliarden DM, sie erbrachten Erträge von 3,7 Milliarden DM; dies ent- spricht einer Durchschnitts- verzinsung von rund 7,68 Pro- zent. Die Verwaltungskosten liegen bei bereits länger lau- fenden Versorgungswerken bei ein bis zwei Prozent der Beiträge, bei neugegründeten Einrichtungen entsprechend höher. EB
lung bedeutet. Zugleich hat das Finanzamt aber einen Po- sten aus der Steuererklärung gestrichen, der vorher aner- kannt worden war. Darf das Finanzamt solche „Verrech- nungen" vornehmen?
Ja, wenn insgesamt die Steuer gegenüber dem ange- fochtenen Bescheid herabge- setzt wird. Die Steuer erhö- hen darf das Finanzamt hin- gegen nur, wenn es auf Ihren Einspruch hin ausdrücklich
darauf aufmerksam gemacht hat, daß es im Zuge der Bear- beitung zugleich auch den für Sie ungünstigen Punkt „berei- nigen" will und wenn es auf die Steuerfestsetzung „zum Nachteil" hingewiesen hat.
Der Steuerzahler hat dann das Recht, „gut und bö- se" gegeneinander abzuwä- gen — und daraufhin den Einspruch gegebenenfalls zu- rückzuziehen. WB
Buchtip
Rainer Konrad (Hrsg):
Vermögensverwaltung 1994, Geld sicher und rentabel an- legen, Das Jahrbuch der pro- fessionellen Kapitalanlage, Manager Magazin Verlagsge- sellschaft, Postfach II 10 53, 20410 Hamburg, 1993, 412 Seiten, kartoniert, 78 DM
Das Inhaltsverzeichnis ist klar, ausführlich und gibt schon einen guten Einblick, was einen erwartet: Grundle- gende Informationen über Geldanlagen, Kurzbeschrei- bungen von 350 Banken und Vermögensverwaltern in Deutschland, Luxemburg, Liechtenstein, 0 esterreich und der Schweiz, Ausführun- gen über „Steuer- und Ano- nymitätsoasen" und Tips, wie man geeignete Berater findet und was sie kosten.
Eine professionelle Anla- geberatung und -verwaltung lohnt sich nach Auffassung der Autoren bereits ab einem Vermögen von 100 000 DM.
Dennoch halten sie gewisse Kenntnisse für unentbehrlich, selbst wenn man einen Bera- ter beschäftigt. Deshalb er- läutern sie zunächst grundle- gende Begriffe wie Umlauf- rendite, Aktienindex oder Fondspicking, um die be- schriebenen Anlageformen verständlicher zu machen.
Danach schließen sich kon- kretere Vorschläge an.
Fazit: Wer grundlegende Informationen über Geldan- lagen sucht, dem wird „Ver- mögensverwaltung 1994" ver- mutlich liegen. Wer schon das ABC der Geldanlage be- herrscht, für den darf es eher etwas anderes sein. th
Versorgungswerke:
Stabile Entwicklung
Steuer:
Einspruch gegen Bescheid
A-522 (64) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 8, 25. Februar 1994