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ie Rehabilitationskliniken sind es leid, als fünftes Rad am Wagen ge- wertet zu werden. Vielmehr sei die medizinische Rehabilitation eine Kern- aufgabe im Gesundheitssicherungssy- stem, spezialisiert auf die Herstellung ei- ner lebenslangen Teilhabe und Wieder- herstellung und den Erhalt funktioneller Fähigkeiten und sozialer Kompetenzen der Berufstätigen und Versicherten. Eine bedarfsgerechte Versorgung chronisch Kranker sei ohne medizinische Rehabili- tation nicht möglich. Diese Leitsätze stellte der Bundesverband Deutscher Privatkrankenanstalten e.V. (BDPK), der bundesweit 1 200 Akutkrankenhäu- ser und Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation vertritt, in den Mittel- punkt seines aktuellen gesundheitspoliti- schen Positionspapieres. Bei allfälligen Reformen müsse deshalb die Rehabilita- tion als gleichberechtiger Partner der ku- rativen Versorgung gestärkt und Fehl- steuerungen müssten korrigiert werden.Integration und Teilhabe
Der Interessenverband der Privatklini- ken repetiert eine gängige These: Inte- gration und Rehabilitation, Teilhabe und Reaktivierung der Patienten sind auch volkswirtschaftlich sinnvoll und gesundheitspolitisch lohnend. Die De- vise müsse deshalb lauten: Mit der Re- habilitation sparen, nicht an der Reha- bilitation. Mithin sei eine zielgerichtete Mittelverwendung in der Rehabilitati- on auch ein Instrument, um Kostenre- duktion in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung zu erzielen. Um die Leistungen rasch, unkompliziert und zielgerecht an die Frau/den Mann zu bringen, müssten die verwaltungsmäßig überzogenen Begutachtungs- und Ver-
waltungsverfahren vereinfacht und re- duziert werden. Sechs Forderungen:
>Abbau von Zugangsbarrieren zu den Leistungen der medizinischen Re- habilitation in der Verordnungsberech- tigung durch Vertragsärzte. Die Geneh- migungsverfahren müssten sich nur noch auf die Prüfung versicherungs- rechtlicher Voraussetzungen beziehen.
>Ausrichtung der Budgets der Reha- bilitationsträger am Bedarf. Deshalb müssten die sozialrechtlichen Voraus- setzungen in der Gesetzlichen Kranken- versicherung (§ 23 Abs. 8 SGB V) und in der Rentenversicherung (§ 220 SGB VI) an den steigenden Versorgungsbedarf angepasst werden. Mittel, die in der Akutversorgung eingespart werden, müssten in die Rehabilitation umge- schichtet werden.
>Die Versicherten sollen befugt werden, unter den Leistungserbringern auszuwählen, die von den Krankenkas- sen als Rehabilitationsträger zugelassen sind. Dabei müssten sich die Versicher- ten an verständlichen Qualitätspara- metern orientieren können.
>Fairer Wettbewerb auch im Be- reich der Rehabilitation. Trägerunab- hängig müssten gleiche Start- und Handlungsbedingungen in Bezug auf Qualitätsstandards, Preise und Patien- tenzuweisung bestehen. Voraussetzung sei deshalb die Einführung eines Reha- bilitations-Klassifikationssystems.
>Künftig müssten auch medizini- sche Leistungen der Rehabilitation in den Risikostrukturausgleich einbezo- gen werden, weil sie Leistungen der Krankenkassen darstellten.
>Größere Priorität müsse dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege und vor Rente“ eingeräumt werden.
Die Rehabilitation von Kindern (einschließlich von Mutter-Vater-Kind-
Rehabilitationsverfahren) liege im Ar- gen. Spezielle Angebote müssten ent- sprechend vergütet und von den Kosten- trägern begünstigt werden. Während der Rehabilitationsphase müsse die Situati- on von Erziehenden und Kindern sowie Jugendlichen berücksichtigt werden.
Unverdrossen kämpft der BDPK für eine regelhafte, zügige und umfassende Umsetzung des diagnosebezogenen Fallpauschalensystems im Bereich der Akutkrankenhäuser. Suspekt sind dem Verband Ausnahmeregelungen zugun- sten der Universitätskliniken und der Maximalversorger, da dies den Wettbe- werb verzerre und eine befristete Rück- kehr in Richtung Selbstkostendeckung bedeute. Die erwerbswirtschaftlichen Krankenhäuser fordern Planungssicher- heit im Hinblick auf den Anfang 2010 beginnenden Routinelauf des Finanzie- rungssystems.
Finanzierungsmonistik
Für die Privatklinikbetreiber ist es sy- stemlogisch, dass mit dem Routinelauf des DRG-Systems das duale Finanzie- rungsprinzip konsequent auf Finanzie- rungsmonistik umgestellt wird. Deshalb müsse eine leistungsabhängige Investi- tionsfinanzierung ohne Unterschiede nach Klinikträgern installiert werden.
Zur Erbringung teilstationärer Leistun- gen müssten gesetzliche Regelungen getroffen werden. Dabei müsse die Selbstverwaltung den Personenkreis, die Leistungsinhalte, die Anforderun- gen und die Qualität der Leistungser- bringung definieren.
Eine Subventionierung und eine Zu- fütterung mit öffentlichen Mitteln zu- gunsten defizitärer öffentlich-rechtli- cher Krankenhausträger lehnt der Ver- band ab. Zudem führe dies zu Preisver- zerrungen und Fehlallokationen.
Die belegärztliche Versorgung (zur- zeit rund 30 000 Belegbetten) sei unver- zichtbar, um die Versorgung sicherzu- stellen. Als Existenzvernichtung be- zeichnet der Verband die Vergütungs- benachteiligungen durch den neuen EBM 2000plus. Belegärztliche Versor- gung müsse als stationäre Kranken- hausbehandlung definiert werden. Ver- gütungsfragen müssten intern geregelt werden. Dr. rer. pol. Harald Clade P O L I T I K
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A2284 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 34–35⏐⏐29. August 2005