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Archiv "Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten" (30.01.2004)

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(1)

(3) Zusammenschlüsse zu Organisa- tionsgemeinschaften dürfen nicht an- gekündigt werden.

(4) Die Zugehörigkeit zu einem Pra- xisverbund nach Kap. D II Nr. 11 kann durch Hinzufügen des Namens des Ver- bundes angekündigt werden.

§ 22 a regelt – wie schon bisher in Kap. D I Nr. 2 Abs. 9–11 – abschließend wie Kooperationen angekündigt werden können.

In Absatz 4 wird neu und ausdrücklich klargestellt, dass die Zugehörigkeit zu ei- nem Praxisverbund durch Hinzufügen des Namens des Verbundes angekündigt werden darf.

Besonderheiten bei der Ankündigung in elektronischen Medien

Für die Internetpräsentation gilt das Vor- stehende gleichermaßen. Besonderheiten ergeben sich aus dem Teledienstgesetz und Teledienstdatenschutzgesetz, die be- sondere Informationspflichten für Dien- steanbieter und damit auch für die Ärzte, die eine Homepage anbieten, enthalten.

Danach sind Ärzte u. a. verpflichtet, die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeich- nung, den Staat, in dem die Berufsbe- zeichnung verliehen worden ist, die zu- ständige Aufsichtsbehörde sowie die Be- zeichnung der beruflichen Regelungen und Informationen dazu auf der Home-

page anzugeben. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 530. Januar 2004 AA297

1. Vorbemerkung/Einleitung

Der 106. Deutsche Ärztetag 2003 hat eine Neufassung der §§ 30 ff. (Muster-)Berufs- ordnung zur Wahrung der ärztlichen Un- abhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten beschlossen. Hierzu haben die Berufsordnungsgremien der Bundes- ärztekammer die nachstehenden Ausle- gungsgrundsätze beschlossen. Sie erläu- tern Ärztinnen und Ärzten die Möglich- keiten und Grenzen der Zusammenar- beit mit Dritten, sie sollen aber auch die- jenigen, die darüber hinaus mit der An- wendung der Vorschriften befasst sind, bei ihrer Arbeit unterstützen.

Die Zusammenarbeit von Ärzten und Industrieunternehmen ist in der jüngsten Vergangenheit in die öffentliche Diskussi- on geraten. Wiederholt sind Vorwürfe ge- gen die Ärzteschaft erhoben worden, dass bei der Zusammenarbeit mit der Industrie die ärztliche Unabhängigkeit nicht im aus- reichenden Maße gewahrt worden sei.

Diese Vorwürfe wurden sowohl gegen Krankenhausärzte als auch gegen nieder- gelassene Ärzte erhoben.Ausgelöst wurde diese Diskussion durch den so genannten Herzklappenskandal, durch die Neurege- lung des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption sowie Fragen der Finanzie- rung der Drittmittelforschung. Für den Bereich der ärztlichen Tätigkeit, der vom Anwendungsbereich des Antikorrupti- onsgesetzes insbesondere der §§ 331 ff.

StGB erfasst wird, liegt der Gemeinsame

Standpunkt zur strafrechtlichen Bewer- tung der Zusammenarbeit zwischen In- dustrie, medizinischen Einrichtungen und ihren Mitarbeitern vor (Stand 11. 4. 2001).

Die Berufsordnung enthält im vierten Abschnitt (§§ 30 ff. MBO) Regelungen zur Zusammenarbeit von Ärzten und In- dustrie, die gewährleisten, dass die ärztli- che Unabhängigkeit bei Zusammenarbeit mit Dritten gesichert ist. Dieser vierte Ab- schnitt der MBO ist auf dem 106. Deut- schen Ärztetag 2003 novelliert worden.

Bei der Novellierung dieses Abschnit- tes waren folgende Überlegungen maß- gebend:

1. Die Kooperation von Ärzteschaft und Industrie ist sowohl notwendig als wünschenswert.

2. Die Kooperation muss so gestaltet sein, dass bei allen Formen der Zusam- menarbeit die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit gesichert ist und das Pa- tientenwohl als oberste Handlungsmaxi- me der medizinischen Versorgung gesi- chert ist. Um diese Ziele zu erreichen, das heißt eine Kooperation von Ärzten und Industrie bei Wahrung der ärztlichen Un- abhängigkeit zu ermöglichen, wurden die Prinzipien,

– Transparenz der Finanzflüsse – Trennung von Beschaffungsentschei- dung und Zuwendungsempfang

– Äquivalenz von Leistung und Ge- genleistung sowie

– die Dokumentation aller Formen der Zusammenarbeit

die auch im Antikorruptionsstrafrecht her- angezogen werden, so weit wie möglich im Berufsrecht verankert. Ergänzend zu diesen bei der Überarbeitung beachteten Grundsätzen wurde der Anwendungsbe- reich der Vorschriften auf die so genannte

„Drittvorteilsnahme“ erstreckt.

Während nach bisher geltendem Be- rufsrecht die Annahme finanzieller Unter- stützungsleistungen für die so genannte passive Teilnahme an Fortbildungsveran- staltungen verboten war, erlaubt die Neu- fassung des neuen §§ 33 Abs. 4 MBO nun erstmalig das individuelle Fortbildungs- sponsoring, wenn bestimmte Regeln be- achtet werden. Die nachstehende Darstel- lung informiert auf dem Boden des vom 106. Deutschen Ärztetag beschlossenen Berufrechtes über die bestehenden Mög- lichkeiten und Grenzen der Zusammenar- beit von Ärzteschaft und Industrie.

2. Rechtliche Rahmenbedingungen der Kooperation

Die Zusammenarbeit von Ärzten mit Dritten ist im 4. Kap. der MBO in den

§§ 30–35 geregelt. Diese Vorschriften ver- pflichten Ärzte, ihre Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten zu wah- ren. Aber auch weitere Vorschriften des ärztlichen Berufsrechts sollen dazu bei- tragen, die ärztliche Unabhängigkeit zu sichern. Im einzelnen sind dies § 3 Abs. 2 MBO, § 23 MBO, § 15 Abs. 3 MBO. Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf die Erläuterung des § 33 MBO.

§ 33 Arzt und Industrie

(1) Soweit Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei-, Heil- und Hilfs- mitteln oder Medizinprodukten erbrin- gen (zum Beispiel bei der Entwicklung, Erprobung und Begutachtung), muss die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung entsprechen.

Die Verträge über die Zusammenar- beit sind schriftlich abzuschließen und sollen der Ärztekammer vorgelegt werden.

(2) Die Annahme von Werbegaben oder anderen Vorteilen ist untersagt, sofern der Wert nicht geringfügig ist.

(3) Dem Arzt ist nicht gestattet, für den Bezug der in Abs. 1 genannten Pro- dukte Geschenke oder andere Vorteile für sich oder einen Dritten zu fordern.

Diese darf er auch nicht sich oder Drit- ten versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wert ist geringfügig.

(4) Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe für die Teilnahme an wissenschaftlichen Fort- bildungsveranstaltungen ist nicht be-

Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten

Hinweise und Erläuterungen zu § 33 (Muster-)Berufsordnung, beschlossen von den Berufsordnungsgremien der

Bundesärztekammer am 12. 8. 2003

(2)

rufswidrig. Der Vorteil ist unangemes- sen, wenn er die Kosten der Teilnahme (notwendige Reisekosten, Tagungsge- bühren) des Arztes an der Fortbil- dungsveranstaltung übersteigt oder der Zweck der Fortbildung nicht im Vor- dergrund steht. Satz 1 und 2 gelten für berufsbezogene Informationsveranstal- tungen von Herstellern entsprechend.

2.1 Ärztliche Leistungen für Hersteller von Arzneimitteln, Medizinprodukten u. a.

§ 33 Abs. 1 MBO regelt die Zusammenar- beit von Ärzten mit Herstellern von Arz- nei, Heil- und Hilfsmitteln oder medizi- nisch-technischen Geräten, zum Beispiel bei der Entwicklung, Erprobung und Be- gutachtung im Rahmen einer vertragli- chen Austauschbeziehung. Typischerwei- se erbringt der Arzt in diesen Fällen im Rahmen einer Austauschbeziehung eine Leistung für ein Unternehmen, das ihn hierfür vergütet. Diese Leistungserbrin- gung ist berufsrechtlich zulässig, wenn die für die ärztliche Leistung bestimmte Ver- gütung der erbrachten Gegenleistung entspricht (Äquivalenzprinzip). Auch wenn grundsätzlich keine generalisieren- de Betrachtung möglich ist, sondern die berufsrechtliche Beurteilung anhand des konkreten Einzelfalles erfolgen muss, sind folgende Grundsätze zu beachten.

Ob Leistungen und Gegenleistungen in einem angemessenen Verhältnis zu- einander stehen, also das Äquivalenz- prinzip beachtet wurde, beurteilt sich unter anderem danach, ob die finanzielle Entschädigung im Verhältnis zu dem Zeitaufwand und zu dem Schwierig- keitsgrad der Aufgabenstellung ange- messen ist. Auch weitere Kriterien, wie individuelle Kompetenz, können bei der Feststellung ins Gewicht fallen, ob sich Leistungen und Gegenleistungen ent- sprechen.

Dabei ist kritisch zu prüfen, ob Aus- tauschverträge lediglich dazu dienen, der Sache nach einseitige Zuwendungen zu verdecken oder das Verbot der einseitigen Zuwendung zu umgehen. Ein berufs- rechtlicher Verstoß kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn dem Arzt allein der Zeitaufwand für die Teilnahme an pro- duktbezogenen Veranstaltungen (zum Beispiel Teilnahme an einem eintägigen Qualitätszirkel, der sich ausschließlich mit der Anwendung eines bestimmten Medi- kamentes befasst) ersetzt wird und dem keine Gegenleistung gegenübersteht.

Die Teilnahme an klinischen Studien und Anwendungsbeobachtungen stellt einen Fall der Zusammenarbeit von Ärz- teschaft und Industrie dar. Unter Beach- tung der berufsrechtlichen Bestimmun- gen ist dieses erlaubt.

Übernimmt ein Arzt die Durch- führung klinischer Prüfungen der Phase III oder Phase IV, so muss das Entgelt an- gemessen sein. Alle Leistungen, beson- ders Arzneimittel und Laborleistungen, die im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen notwendig sind, dürfen nicht zulasten der Krankenversicherung abge- rechnet und nicht privatärztlich liqui- diert werden. Die durch die klinische Prüfung verursachten Kosten sind von dem pharmazeutischen Unternehmen zu tragen.

Auch in Fällen, in denen die Vereinba- rung zur klinischen Erprobung zwischen Krankenhausträger und Unternehmen geschlossen wird, kann § 33 MBO berührt sein. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn ein bestimmter Arzt wirtschaftlich Begün- stigter der Vereinbarung ist. Der Weg, wie der Vorteil an den Arzt gelangt, ist uner- heblich.

Zahlungen für Anwendungsbeobach- tungen dürfen nicht dazu dienen, zum Beispiel eine Änderung der Arzneimit- telverordnung (Wechsel des Präparats) ohne medizinische Veranlassung herbei- zuführen. Wie bei anderen Verträgen muss auch in diesem Fall das Äquivalenz- prinzip beachtet werden.

Auch die Übernahme von Referen- tentätigkeit im Rahmen von Fortbil- dungsveranstaltungen kann in den An- wendungsbereich des § 33 Abs. 1 MBO fallen, wenn die Honorierung zum Bei- spiel durch ein pharmazeutisches Unter- nehmen erfolgt.

Die Annahme von Honoraren für Vor- träge ist grundsätzlich zulässig, wenn die Höhe des Honorars angemessen ist. Be- rufsrechtlich zulässig ist es ebenfalls, wenn die Reise- und Unterbringungsko- sten für den Referenten durch ein Unter- nehmen übernommen werden.

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 MBO, der auf dem 106. Deutschen Ärztetag neu in die Vorschrift eingeführt wurde, sind alle Verträge über die Zusammenarbeit schriftlich abzuschließen (Dokumentati- onsgrundsatz) und sollen der Ärztekam- mer vorgelegt werden (Transparenz- grundsatz).

2.2 Annahme von Werbegaben

§ 33 Abs. 3 MBO verbietet die Annahme von Werbegaben oder anderen Vorteilen, sofern der Wert nicht geringfügig ist.

Nach dieser Vorschrift dürfen nur solche Leistungen angenommen werden, die ei- nen Wert von 50,00 Euro nicht überstei- gen. Bei regelmäßigen Zuwendungen, die im Einzelfall innerhalb dieser Grenze lie- gen, ist nicht der Wert der einzelnen Lei- stungen zugrunde zu legen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

2.3. Bezug von Waren

§ 33 Abs. 2 MBO verbietet dem Arzt die Annahme von Vorteilen beim Bezug von Arznei, Heil- und Hilfsmitteln und medi- zinisch-technischen Geräten, es sei denn, es handelt sich um Vorteile von geringem Wert. Ebenso wie nach Abs. 2 liegt die Grenze bei 50,00 Euro. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn der Vorteil einem Drit- ten zufließt (zum Beispiel Familienan- gehörigen oder Mitarbeitern).

§ 33 Abs. 3 MBO stellt klar, dass der Arzt seine Beschaffungsentscheidung nicht von der Gewährung von Vorteilen abhängig machen darf. Nicht verboten ist aber das Aushandeln von Rabatten. Al- lerdings kann der Arzt aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sein, die Rabatte an andere (zum Beispiel Krankenkasse) weiterzugeben.

In jedem Falle ist es berufsrechtlich unzulässig, wenn die Beschaffungsent- scheidung für die medizinisch-techni- schen Geräte von Zuwendungen abhän- gig gemacht wird. Die unentgeltliche Überlassung medizinisch-technischer Ge- räte ist mit den berufsrechtlichen Vor- schriften nicht zu vereinbaren.

2.4 Fortbildungsveranstaltungen

§ 33 Abs. 4 MBO in der Fassung des 106.

Deutschen Ärztetages regelt in Satz 1 das so genannte individuelle Fortbildungs- sponsoring. Nach dieser Vorschrift ver- stößt ein Arzt dann nicht gegen berufs- rechtliche Vorschriften, wenn er für die Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbil- dungsveranstaltungen einen geldwerten Vorteil in angemessener Höhe annimmt.

Danach ist es möglich, solche finanziellen Zuwendungen anzunehmen, die dazu dienen, die Teilnahme an wissenschaftli- chen Fortbildungsveranstaltungen zu er- möglichen. Unterstützungsleistungen für reine Marketingveranstaltungen sind demgegenüber unzulässig.

Die Unterstützung muss sich auf die Übernahme der notwendigen Reiseko- sten und Tagungsgebühren beschränken.

Zulässig ist es zum Beispiel, wenn ein Bahnticket oder ein Flugticket (Econ- omy-Class) übernommen wird. Auch die Erstattung sonstiger Reisekosten (öffent- liche Verkehrsmittel, Taxen) ist möglich.

Die Erstattung ist auf die für die Teilnah- me an der Veranstaltung notwendigen Übernachtungskosten begrenzt. Kosten für „Verlängerungstage“ dürfen nicht an- genommen werden.Auch müssen die Rei- sekosten in der Höhe angemessen sein, so kann die Übernahme der Kosten für ein

„Luxushotel“ unangemessen sein. Die dem Teilnehmer entstehenden Teilnahme- gebühren dürfen in voller Höhe von Drit- ten getragen werden, ohne dass hierin ei- B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A298 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 530. Januar 2004

(3)

ne Verletzung berufsrechtlicher Vorschrif- ten zu sehen ist. Die Annahme weiterer Vorteile verletzt berufsrechtliche Vor- schriften, insbesondere ist es unzulässig, wenn Reisekosten für Begleitpersonen getragen werden und/oder für ein Rah- menprogramm übernommen werden.

Eine Annahme geldwerter Vorteile verstößt aber dann gegen berufsrechtli- che Vorschriften, wenn der Zweck der Fortbildung nicht im Vordergrund steht.

Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Reisekosten für eine Ver- anstaltung übernommen werden, in de- ren Rahmen nur ein zeitlich geringer Anteil für die Fortbildung zur Verfü- gung, im überwiegenden Maße jedoch ein Freizeitwert einer Veranstaltung im Vordergrund steht.

Indikatoren hierfür können zum Bei- spiel der Ort der Veranstaltung (Urlaubs- region oder touristisch attraktive Städte) sein. Ein Indiz hierfür kann auch sein, wenn eine Veranstaltung im Ausland durchgeführt wird, obwohl kein interna- tionaler Themenbezug der Fortbildung gegeben ist.

§ 33 Abs. 4 Satz 3 MBO stellt klar, dass die gleichen Grundsätze wie für wissen- schaftliche Informationsveranstaltungen auch für berufsbezogene Informations- veranstaltungen von Herstellern gelten.

Dieses bedeutet, dass auch für Informati- onsveranstaltungen Unterstützungslei- stungen in angemessener Höhe ange- nommen (und gewährt) werden dürfen.

Eine berufsbezogene Informationsveran- staltung liegt dann vor, wenn etwa im Rahmen einer solchen Veranstaltung In- novationen im Arzneimittelbereich im wissenschaftlichen Kontext vorgestellt werden. Handelt es sich demgegenüber um eine Veranstaltung, die ausschließlich der Absatzsteigerung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten dient, dürfen keine Reisekosten übernommen werden.

Diese sind vom Arzt selbst zu tragen. Ob es sich um eine Marketing-Veranstaltung handelt oder aber eine berufsbezogene Informationsveranstaltung vorliegt, kann im Einzelfall zu schwierigen Abgren- zungsfragen führen. Vor der Annahme von Unterstützungsleistungen empfiehlt sich daher, wenn sich der Arzt von seiner Ärztekammer beraten lässt. Auch für In- formationsveranstaltungen gilt, dass le- diglich die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren übernommen werden dürfen. Kosten für Rahmenprogramme und Reisekosten für Begleitprogramme dürfen auch in diesem Falle nicht über- nommen werden. Ebenso wie bei Fortbil- dungsveranstaltungen dürfen Unterbrin- gungskosten nur für die tatsächliche Dau- er der Veranstaltungen in angemessener

Höhe getragen werden. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 530. Januar 2004 AA299

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in der Sitzung am 12. 12. 2003 auf Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer nach Anhörung der betroffenen Fachgesell- schaften, Berufsverbände, Vereinigun- gen und Institutionen im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut beschlos- sen, auf die Durchführung und Berück- sichtigung der ALT-(Alanin-Amino- transferase-)Testung als Freigabekriteri- um in den „Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämo- therapie)“ zu verzichten.

Entsprechend wird die Fassung 2001 der „Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwen- dung von Blutprodukten (Hämothera- pie)“ (Broschüre des Deutschen Ärzte- Verlages [ISBN 3-7691-0422-6])1 wie folgt geändert:

1. In Tabelle 2.4.3 („Laboruntersu- chungen vor Freigabe der Spende“) wird die siebte Zeile gestrichen.

2. Im Abschnitt 3.1.4.1 („Gefrorenes Frischplasma [GFP]“), Absatz 3 wird der letzte Satz gestrichen.

Die Änderung des Richtlinientextes tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt in Kraft.

Hinweis: Der aktuelle Richtlinientext ist im Internet abrufbar unter www.

bundesaerztekammer.de.

Korrespondenzadresse:

Bundesärztekammer, Dezernat VI Herbert-Lewin-Straße 1, 50931 Köln

Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von

Blutprodukten (Hämotherapie)

Neuformulierung 2003

1 Diese Broschüre entspricht der im Bundesgesundheits- blatt (2000; 43[7]: 555–589) veröffentlichten Fassung vom 07. 07. 2000, auch Broschüre Deutscher Ärzte-Verlag (ISBN-3-7691-0389-0), unter Berücksichtigung der Neu- formulierungen und Kommentare 2001 (Deutsches Ärzte- blatt 2001; 98; A 3074–3075, Heft 46, beziehungsweise Bundesgesundheitsblatt 2001; 44 [12]: 1240–1242).

ärztewoche thüringen

2. bis 4. April in Weimar

Veranstalter: Landesärztekammer Thüringen, Kassenärztliche Vereinigung Thüringen und Verband der Leitenden Krankenhausärzte Thüringen

Ort: Kongresszentrum Neue Weimarhalle, Weimar

Themen: > Leitsymptom Rückenschmerz in der Hausarztpraxis >Hypertonie und de- ren Endorganschäden >Akutes Abdomen im Kindesalter >Arterioskleroseprävention durch Sport >Chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen – Asthma bronchiale ver- sus COPD >Ganzheitliche Konzepte in der Schmerztherapie >Osteoporose >Gerin- nung und Antikoagulation

Kurse (Allgemeinmedizin, Reanimation, Balint, Manualmedizin), Satellitenveran- staltungen für Arzthelferinnen und Pflegepersonal, Firmenseminare, berufspoli- tische Veranstaltungen, Industrieausstellungen, Rahmenprogramm

Anmeldung/Auskunft: Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der Landes- ärztekammer Thüringen, Postfach 10 07 40, 07707 Jena, Telefon: 0 36 41/6 14-1 42/5, Fax: 0 36 41/6 14-1 49, E-Mail: treffer.akademie@laek-thueringen.de )

Weltkongress für Kinder- und Jugendpsychiatrie

erstmals in Deutschland

In der Zeit vom 22. bis 26. August 2004 wird in Berlin der 16. Weltkongress der International Association for Child and Adolescent Psychiatry and Allied Profes- sions (IACAPAP) stattfinden. Das Thema der Tagung lautet: „Facilitating Pathways: Care, Treatment and Prevention“. Zu dem Kongress werden mehr als 2 000 Teilnehmer erwartet.

Die Leitung des Kongresses liegt in Händen des Präsidenten der internationalen Fachge- sellschaft, Prof. Dr. med. Dr. phil. Helmut Remschmidt (Marburg).

Ausführliche Informationen sind unter der Internet-Adresse www.iacapap- berlin.de ab- rufbar. Telefonische Anfragen bitte an die Kongressorganisation CPO Hanser richten

unter 0 30/30 06 69-0 )

Referenzen

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