VERTRAGSARZT
Genuines Arztsein in Abgrenzung zum Begriff des Mediziners lässt sich letztlich nur über die Professionsrolle verstehen und legitimieren (DÄ 35–36/2014: „Vertragsärztliches System – Teil II: Kassenärztliche Vereinigungen sichern die Professionalität“ von Marcus Siebolds).
Folgende Randbedingungen wären erforderlich
Die KVen können derzeit die in diesem Artikel formulierten hehren Anforderun- gen an die Sicherstellung der freien Aus- übung des Arztseins zum Wohle aller Kranken ohne ökonomische Zwänge ei- nerseits und unter Verzicht auf das Stre- ben nach Gewinnmaximierung anderer- seits nicht wirklich sicherstellen. Um das zu ändern, wären folgende Randbedin- gungen erforderlich (wobei die Auflis- tung nur als spontaner Denkanstoß zu werten ist):
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Die Übernahme einer Kassenpraxis geht einher mit dem Verbot jeglicher pri- vatärztlicher Tätigkeit. Jedem „Kassen- arzt“ wird, gemessen am durchschnittli- chen Patientendurchsatz seiner Fachgrup- pe oder anderen Kriterien, das Netto-Ein- kommen eines Oberarztes im Kranken- haus garantiert.●
Die Gründung einer Privatpraxis außerhalb des KV-Systems geht einher mit dem Verbot, Kassenpatienten zu - lasten der GKV (auch anteilig) zu be- handeln.●
Die erforderliche technische Grundaus- stattung einer Praxis wird je nach Fachge- biet normiert. Die erforderlichen Gerät- schaften werden von den KVen unter Nut- zung ihrer Nachfragemacht beschafft und der Praxis bei Gründung/Übernahme kos- tenfrei zur Verfügung gestellt. Der techni- sche Fortschritt in Diagnostik und Thera- pie sowie zusätzliche Qualifikationen wer- den als Kriterium der Normierung heran- gezogen.●
Jeder gesetzlich Versicherte hat freien Zugang zu jedem Arzt. Die wohl nach wieDie Redaktion veröffentlicht keine ihr anonym zugehenden Zuschriften, auch keine Briefe mit fin- gierten Adressen. Alle Leserbriefe werden vielmehr mit vollem Namen und Ortsangabe gebracht.
Nur in besonderen Fällen können Briefe ohne Namensnennung publiziert werden – aber nur dann, wenn der Redaktion bekannt ist, wer geschrieben hat. DÄ
ANONYM
B R I E F E
HONORARE
Am 20. August starteten in Berlin die Verhand- lungen über die Honorare der rund 150 000 niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte für 2015 (DÄ 33–34/2014: „Honorare der Vertragsärzte:
Schrittweise raus aus dem Budget“ von Heike Korzilius).
Der Vergleich hinkt
Der KBV-Vorsitzende Andreas Gassen geht mit der Aussage in die Verhand- lung, dass zehn Prozent der Leistungen nicht vergütet werden. Ich weiß nicht, wie solche Zahlen zustande kommen können. In meiner Praxis werden weit über 30 Prozent der Leistungen nicht vergütet durch die Reglementierungen im Rahmen der Budgetierung, Quotie- rung und ähnlicher Schikanen, die von den gesetzlichen Krankenversicherungen installiert sind . . .
Es wird nicht berücksichtigt, dass aus Frust viele Kollegen Leistungen gar nicht vor erforderliche Kopfpauschale für jeden Patienten („Entschädigung“) wird ohne Obergrenze gezahlt. Damit einher geht das Gebot, dass eine zweite Praxis der selben Fachrichtung nur mit zwingendem Grund und nur auf Überweisung vom Versicher- ten in Anspruch genommen werden kann und darf, es sei denn, es handelt sich um eine Privatpraxis (siehe 2.) – Vermeidung von Ärztehopping.
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Die KBV legt fest, dass Medikamente ausschließlich als Wirkstoff verordnet werden. Es obliegt den Apotheken, das preiswerteste Medikament abzuge- ben. Ärzte werden nicht regressiert, bei„Ausreißern“ erfolgt eine Analyse/Bera- tung unter Berücksichtigung aller mögli- cher Einflussgrößen.
Die positive Folge: Der einzelne „Kassen- arzt“ müsste nicht in Wettbewerb treten mit Praxen, die „toll ausgestattet“ sind – weil sie sich über den Anteil an Privatpatien- ten quersubventionieren, oder der Betreiber aus anderen Quellen über entsprechende fi- nanzielle Mittel verfügt. Er wäre nicht An- gestellter, sondern wie bisher Selbstständi- ger – aber mit beschränktem Risiko.
Wer sich diesen Beschränkungen nicht un- terwerfen will, kann seine Praxis als „Pri- vatarzt“ und freier Unternehmer mit allen Chancen und Risiken betreiben.
Dr. Donald O. Schramm, 37170 Uslar
A 1812 Deutsches Ärzteblatt