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Archiv "Krankenhäuser: Überstunden-Streß" (05.12.1997)

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lZunächst: Verlagerung von Ab- rechnungsregeln aus der Verordnung in die Entgeltkataloge: Mit diesem Schritt sind die Partner der Selbstver- waltung in der Lage, das Regelwerk im Rahmen der Weiterentwicklung der Kataloge anzupassen und zu

„pflegen“, ohne daß wie bisher ein Verordnungsverfahren notwendig wird.

Änderungen der Kataloge

lAkut-/Nachsorge-Pauschalen in Orthopädie/Unfallchirurgie: Für die Fallpauschalen Schenkelhals- fraktur, Coxarthrose, Gonarthrose und Lockerung einer Endoprothese an Hüft-/Kniegelenk (Fallpauschale 17.01/.02, 17.06/.07, 17.09-17.11) wird die Teilung in eine Fallpauschale A für die Akutbehandlung bis zum Ab-

schluß der Wundheilung und eine Fallpauschale B für die Weiterbe- handlung im Krankenhaus bis zum Erreichen der Rehabilitationsfähig- keit eingeführt. Die Summe der Punktzahlen bleibt dabei unverän- dert; es erfolgt lediglich eine Auftei- lung. Die Fallpauschale B enthält eine Mindestverweildauer als Vorausset- zung für die Abrechenbarkeit der Fallpauschale.

Besonderheit:

Für geriatrische Patienten mit ei- ner Schenkelhalsfraktur wird eine Fallpauschale mit verkürzter Ver- weildauer für die Phase A eingeführt.

Diese Fallpauschale ist dann abzu- rechnen, wenn der Patient zur Wei- terbehandlung in eine Akutgeriatrie verlegt wird. Für die Behandlung in der Akutgeriatrie besteht keine Wei- terbehandlungs-Fallpauschale; hier sind tagesgleiche Pflegesätze abzu- rechnen.

lAkut-/Nachsorge-Pauschalen in der Herzchirurgie (Fallpauschale 9.01–9.13): Auch hier erfolgt eine Tei- lung der bisherigen Fallpauschalen in eine Fallpauschale A für die Akutbe- handlung und eine Fallpauschale B für die Weiterbehandlung nach Ab- schluß der Wundheilung.

lVeränderte Leistungsdefinitio- nen in der Geburtshilfe: Der strittige Begriff des „gesunden“ Neugebore- nen wurde verlassen. Ein Neugebore- nes gilt jetzt als krank, wenn es verlegt wird; die Bewertungsrelation bleibt unverändert.

Besonderheiten:

Die Abrechnung der Fallpau- schale ist nur bei einem Mindestauf- enthalt von einem Belegungstag be- ziehungsweise zwei zusammenhän- genden Belegungstagen bei Rückver- legung zulässig.

Neue Geltungsdauer

l Herz-/Knochenmarktransplan- tation: Diese planmäßig zum 31. 12.

1997 auslaufenden Entgelte gelten für zwei Jahre befristet weiter. Für die Herztransplantation wurde die Be- wertungsrelation auf der Grundlage einer Neukalkulation gesenkt.

lLeber-/Nierentransplantation:

Die Entgelte für die Leber- und Nie- rentransplantation gelten nur bis zum 31. Dezember 1998, die Bewertungs- relationen bleiben unverändert.

l„Alte“ Sonderentgelte: Alte, krankenhausindividuelle Sonderent- gelte können für 1998 nochmals ver- einbart werden.

Änderungen der Abrechnungsregeln

lNeue Abrechnungsregeln für die Sonderentgelte der Gruppen 20/21:

Diese Entgelte sind jeweils nur noch einmal während eines stationären Aufenthaltes abrechenbar; Wieder- holungseingriffe sowie die Versor- gung von Komplikationen sind mit dem Entgelt abgedeckt.

lBedeutung von Text oder Kode:

Die 5. Änderungsverordnung zur Bundespflegesatzverordnung legt für strittige Zuordnungsfragen folgende Rangfolge fest:

A-3324 (24) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 49, 5. Dezember 1997

P O L I T I K AKTUELL

Bundespflegesatzverordnung

Neuregelungen im Überblick

Die 5. Änderungsverordnung zur Bundespflegesatzverordnung (BPflV) tritt voraussichtlich zum 1. Januar 1998 in Kraft. Was bringt sie Neues? Nachdem die Ziele der 5. Änderungsver- ordnung zur BPflV („Selbstverwaltung ran!“) in Heft 43/1997 dargestellt worden sind, wer- den im folgenden die für den klinisch tätigen Arzt wichtigen Neuerungen zusammengefaßt.

Krankenhäuser: Überstunden-Streß

Die Arbeitsbelastung in den Krankenhäusern und die dienstlich angeord- nete Ableistung von Überstunden haben rapide zugenommen. Wie der Lan- desverband Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz des Marburger Bundes ermittelte, leistet in diesem Landesverband jeder Klinikarzt im Durchschnitt 8,42 Überstunden je Woche. In den Hochschulkliniken liegt die Zahl der durchschnittlich geleisteten Überstunden mit 12,85 Stunden noch deutlich höher als in Akutkrankenhäusern. Mehr als zwei Drittel der Überstunden (78,78 Prozent) werden weder durch Freizeit noch finanziell abgegolten. Bei den katholischen Krankenhausträgern liegt dieser Anteil bei 75,34 Prozent.

Würde das durchschnittliche Überstundenvolumen der Kranken- hausärzte (8,4 Stunden je Woche) auf alle Kliniken an rund 2 345 Kranken- häusern hochgerechnet (31. Dezember 1996: 135 341 Klinikärzte), ergäbe sich ein jährliches Überstundenvolumen von rund 50 Millionen Stunden.

Dadurch könnten, falls diese anders verteilt würden, mehr als 33 000 Voll- arbeitsstellen an Krankenhäusern für qualifiziertes Klinikpersonal geschaf-

fen werden. HC

(2)

a) der OP-Kodenach OPS-301, b) der Diagnosekodenach ICD- 9 einschließlich einer „entsprechen- den“ Diagnose, falls die erbrachte Leistung nach Art und Aufwand der Fallpauschale-Leistung entspricht;

c) der Entgelttext, falls durch den OP-Kode und den Diagnosekode die Leistung nicht dargestellt werden kann.

lZusätzliche Abrechnung von Sonderentgelten zu einer Fallpauschale:

Die sogenannte Zugangsregel wurde präzisiert. Sie läßt die Abrechnung weiterer Sonderentgelte zusätzlich zu einer Fallpauschale oder einem Son- derentgelt nur in folgenden Fällen zu:

– OP an einem anderen OP- Termin;

– OP am gleichen Termin in einem anderen OP-Gebiet, das

heißt über einen gesonderten OP-Zu- gang;

– Rezidiv-OP;

– Vorliegen einer entsprechen- den Leistungsdefinition.

lAbsenkung des Abteilungspfle- gesatzes bei Sonderentgelten: Ab 1. Ja- nuar 1998 wird bei der Abrechnung aller Sonderentgelte der Abteilungs- pflegesatz um 20 Prozent gekürzt, der Abschlag wird jedoch auf 12 Tage be- grenzt. Eine Ausnahme bilden Abtei- lungen für Intensivmedizin, Psychia- trie sowie neonatologische Intensiv- abteilungen.

lNeue Regelung zur Zusammen- arbeit von Krankenhäusern: Das Auf- teilen einer Fallpauschale bei der Verle- gung eines Patienten erfolgt künftig nur dann, wenn zwischen den Krankenhäu-

sern eine auf Dauerangelegte Zusam- menarbeit besteht. Entscheidend für das Vorliegen einer Zusammenarbeit ist nicht ein schriftlicher Vertrag, son- dern die faktische Zusammenarbeit.

lFinanzierung der Qualitätssi- cherung: Die Vereinbarung von Zu- schlägen für die Qualitätssicherungs- Maßnahmen bei Fallpauschalen und Sonderentgelten (§ 14 Abs. 6 BPflV) wird jetzt verbindlich vorgegeben.

Damit wird die praktische Umsetzung der Qualitätssicherung auch finanziell abgesichert.

Dr. med. Christine Kolodzig Software und Beratung im Gesundheitswesen

Sophie-Charlotten-Straße 15 14059 Berlin

A-3326

P O L I T I K AKTUELL

(26) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 49, 5. Dezember 1997 Sollte ein Arzt einem Patienten

in jedem Fall die Schmerzen nehmen, auch wenn er durch eine Überdosie- rung der Medikamente möglicherwei- se dessen Tod hinnehmen muß? Darf ein Arzt dem Patienten immer die Wahrheit sagen? Sollten katholische Krankenhäuser grundsätzlich in ei- nem christlichen Sinne geführt wer- den? Diese und andere Fragen stell- ten rund 60 Chefärzte von katholi- schen Krankenhäusern dem Kölner Erzbischof Kardinal Joachim Meisner Mitte November anläßlich eines „ca- ritas forums“ in Köln.

Generell sollte ein Arzt einen Pa- tienten nicht unter Schmerzen sterben lassen, stellte der Kardinal fest – auch dann nicht, wenn durch eine Über- dosierung möglicherweise der Tod ver- ursacht wird. Von den Chefärzten wur- de diese Äußerung begrüßt, und auch mit der Stellungnahme der katholi- schen und evangelischen Kirche zur Euthanasie befindet sich der Kardinal in Übereinstimmung. Darin wird die sogenannte indirekte Sterbehilfe ge- billigt. Körperliches Leiden zu lindern

sei eine Ver- pflichtung für je- den Arzt, sagte auch Meisner:

„Indirekte Ster- behilfe ist ganz im Sinne des Evan- geliums. Um zu heilen, darf man das Leben nicht sinnlos verlän- gern.“ Die Auf-

fassung des Kölner Erzbischofs zum Hirntodkonzept, die er vor den Chef- ärzten wiederholte, wird allerdings von der Mehrheit der katholischen Bischöfe nicht geteilt. Meisner vertritt die Ansicht, daß der Hirntod nicht als endgültiger Tod des Menschen zu ak- zeptieren sei. Er sei erstaunt, daß er mit dieser Auffassung ausgerechnet mit Bündnis 90/Die Grünen koaliert habe, stellte der Kardinal fest. „Wie- viel christliches Gedankengut auch in grünen Köpfen herumgeistert“, sei ihm erst bei der Diskussion im Vorfeld des Transplantationsgesetzes bewußt geworden.

Daß christliche Grundsätze mög- licherweise nicht mehr generell in ka- tholischen Krankenhäusern auszuma- chen seien, befürchteten einige Chef- ärzte. Auch Meis- ner sieht diese Ge- fahr und betonte, daß gerade die ka- tholischen Kran- kenhäuser eine be- sondere Verantwor- tung gegenüber den Patienten hätten:

„Der Mensch lebt zu 97 Prozent von Atmosphäre und nur zu drei Prozent von Argumenten.

Deshalb wird man in einem Kranken- haus mit guter At- mosphäre auch am besten gesund.“

Zu einer guten Atmosphäre gehört, so der Kardinal, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Ärzte mit den Seelsorgern. Aufgrund einer persön- lichen Erfahrung sei ihm bewußt ge- worden, daß man sich zunächst um die elementaren Bedürfnisse der Patien- ten kümmern müsse. Erst dann seien sie in der Regel auch theologischem Zuspruch zugänglich. Dann könne man dem Patienten auch die Wahrheit sagen, beispielsweise über die Schwe- re seiner Krankheit. Man dürfe ihn mit dieser Wahrheit jedoch nicht al-

lein lassen. Kli

Kardinal Joachim Meisner im Gespräch mit Chefärzten

Das Leben nicht sinnlos verlängern

Kardinal Meisner: „Körperliches Leiden zu lindern ist eine generelle Verpflichtung für jeden Arzt.“

Foto: Peter Wirtz

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