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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§4DZABek

Ausfertigungsdatum: 18.12.1972 Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 18. Dezember 1972 (BGBl. 1973 I S. 3)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 6. 1.1973 +++) ----

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird in der Anlage ein Gewährzeichen bekanntgemacht, das in Algerien für Erzeugnisse des Weinbaus eingeführt ist.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1890).

Schlussformel  

Der Bundesminister der Justiz Anlage  

Fundstelle: BGBl. I 1973, 3)

 Gewährzeichen des Algerischen "Institut de la Vigne et du Vin"

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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