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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§4AfrOBek

Ausfertigungsdatum: 19.09.1969 Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1736), die durch die Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Bek. v. 5.5.1971 I 670 Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 18.5.1971 +++) ----

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.

Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Gemeinsamen Afrikanisch- Madagassischen Organisation von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

(2) Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S.

478).

Schlussformel  

Der Bundesminister der Justiz

Anlage Bezeichnungen der Gemeinsamen Afrikanisch-Madagassischen Organisation (Fundstelle: BGBl. I 1969, 1736,

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) (Inhalt: nicht darstellbare Bezeichnungen)

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