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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§4CommwBek

Ausfertigungsdatum: 17.03.1975 Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 17. März 1975 (BGBl. I S. 747), die durch die Bekanntmachung vom 21. November 1975 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Bek. v. 21.11.1975 I 2911 Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 28.11.1975 +++) ----

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Sortenschutzgesetzes vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3416), wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen des Sekretariats des Commonwealth (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 4. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 474).

Schlussformel  

Der Bundesminister der Justiz

Anlage Kennzeichen des Sekretariats des Commonwealth (Inhalt: Nicht darstellbare Kennzeichen,

Fundstelle: BGBl. I 1975, 747)

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