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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§4CSKBek

Ausfertigungsdatum: 01.12.1970 Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 1. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1558)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 4.12.1970 +++) ----

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821), werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik eingeführt sind.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1416).

Schlussformel  

Der Bundesminister der Justiz Anlage  

 (Fundstelle: BGBl. I 1970, 1559)  

1.   Prüf- und Gewährzeichen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Repbublik die Zeichen CSN und ESC

  

Prüfzeichen Gewährzeichen

  

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Das Zeichen CSN Das Zeichen ESC

     

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2.   Amtliche tschechoslowakische Prägezeichen für Platin-, Gold- und Silberarbeiten

  

a) Platin   

 

b) Gold   

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c) Silber   

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d) Alte Arbeiten   

Platin Gold

  

 

Silber Ausfuhr

  

 

e) Arbeiten ausländischer Herkunft   

Platin Gold

 

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Silber   

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