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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§4DNKBek

Ausfertigungsdatum: 21.07.1975 Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 21. Juli 1975 (BGBl. I S. 1946)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 24. 7.1975 +++) ----

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3416), werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen sowie -stempel bekanntgemacht, die im Königreich Dänemark eingeführt sind.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. April 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 962).*

Schlussformel  

Der Bundesminister der Justiz

Anlage Amtliche Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Dänemark  Fundstelle: BGBl. I 1975, 1947 - 1954)

(2)

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