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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§4TRBek

Ausfertigungsdatum: 05.04.1994 Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 5. April 1994 (BGBl. I S. 849)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 26. 4.1994 +++) I.  

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Tschechischen Republik eingeführt sind (Anlage 1).

II.  

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß

1.   neben dem in der Bekanntmachung vom 23. Juni 1983 (BGBl. I S. 833) wiedergegebenen Kennzeichen auch das neue Kennzeichen der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT" (Anlage 2),

 2.   neben den in den Bekanntmachungen vom 12. September 1963 (BGBl. I S. 781) und vom 14. April 1975 (BGBl. I S. 962) wiedergegebenen Bezeichnungen und Kennzeichen auch die Flagge der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anlage 3)

 von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

III.  

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 25. Juni 1993 (BGBl. I S. 1155).

Schlußformel  

Bundesministerium der Justiz

Anlage 1 Amtliche Feingehalts-Zeichen für Gold-, Silber- und Platinartikel der Tschechischen Republik

 Fundstelle: BGBl. I 1994, 850)

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Anlage 2 Neues Kennzeichen der Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT"

 Fundstelle: BGBl. I 1994, S. 851)

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Anlage 3 Flagge der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation  Fundstelle: BGBl. I 1994, 851)

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