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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§4IOOCBek

Ausfertigungsdatum: 27.08.1985 Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 27. August 1985 (BGBl. I S. 1896)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 11. 9.1985 +++) ----

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen des Internationalen Olivenölrats (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind. Die Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen treten an die Stelle der in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 30. Juni 1962 (BGBl. I S. 478) aufgeführten Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. Juni 1985 (BGBl. I S. 1265).

Schlussformel  

Der Bundesminister der Justiz Anlage  

(Inhalt: Nicht darstellbare Bezeichnung und Kennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 1985, 1897)

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