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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§4INTELSATBek

Ausfertigungsdatum: 23.06.1983 Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 23. Juni 1983 (BGBl. I S. 833)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 29. 6.1983 +++) ----

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, die Abkürzung und das Kennzeichen der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT" (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 19. Januar 1983 (BGBl. I S. 47, 433).

Schlussformel  

Der Bundesminister der Justiz Anlage  

Bezeichnungen

   INTERNATIONAL TELECOMMUNICATIONS SATELLITE ORGANIZATION

ORGANISATION INTERNATIONALE DE TELECOMMUNICATIONS PAR SATELLITES ORGANIZACION INTERNACIONAL DE TELECOMUNICACIONES POR SATELITE

 ABKÜRZUNG    INTELSAT

 Kennzeichen

 (Inhalt: Nicht darstellbare Kennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 1983, 833)

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